Rechtsprechung
   SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,48796
SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15 (https://dejure.org/2019,48796)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15 (https://dejure.org/2019,48796)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - S 26 AS 1318/15 (https://dejure.org/2019,48796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,48796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Ein Gericht ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen (Anschluss an BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 3, RdNr 17ff).

    Die Annahme, den Klägern stünden keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügungen nicht gestützt werden können ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    b) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 20 RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20 , RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

    Der Beklagte kann auf der Grundlage des § 60 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB II einen Verwaltungsakt erlassen und bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Dritten die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht) in Anspruch nehmen, zudem wäre ein vollstreckungsrechtlicher Zwangsgeldverwaltungsakt gemäß § 40 Abs. 6 SGB II nach Erlass des Auskunftsverwaltungsakts gemäß § 60 Abs. 4 SGB II zu erwägen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 21 unter Hinweis auf vgl Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 60 , RdNr 56 ff mwN ).

    aa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1, § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R , BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

    bb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15 , RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

  • BSG, 21.04.1959 - 6 RKa 20/57
    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 140/72

    Verfahren - Verbot des Nachschiebens von Gründen - Bewilligungsbescheid -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    aa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1, § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R , BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Die angegriffenen Aufhebungsverfügungen erweisen sich nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN ), rechtswidrig und die Kläger sind durch sie im Sinne des § 54 Abs. 2 S 1 SGG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Wegfall der Verfügbarkeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
  • BSG, 23.08.1956 - 3 RJ 293/55
    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).
  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).
  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 13/06 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 109/76

    Umfang der Bindungswirkung - Rentenbescheid - Altersruhegeld - Ersatzzeit -

  • BSG, 31.01.1969 - 2 RU 234/66

    Rentenbescheid - Streitiger Gewährungszeitraum - Nachschieben von Gründen -

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R

    Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen

  • SG Neuruppin, 07.08.2023 - S 26 AS 279/22
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozessakte, den Inhalt der Frau C. betreffenden Prozessakten mit den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1318/15/L 10 AS 2081/19, S 26 AS 722/21 WA und S 26 AS 723/21 WA sowie auf den Inhalt der Frau C. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht