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   SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14   

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https://dejure.org/2017,8245
SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14 (https://dejure.org/2017,8245)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 26.01.2017 - S 22 R 127/14 (https://dejure.org/2017,8245)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - S 22 R 127/14 (https://dejure.org/2017,8245)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Rehabilitation - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung - Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten durch die Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattung von Fahrtkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14
    Das BSG (vgl. Urteil v. 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R) hat hierzu ausgeführt, dass die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehöre, die in den §§ 26 ff. SGB IX geregelt sind.

    In einem solchen Fall kann das Endziel der Rehabilitation - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - ggf. erst durch eine (erfolgreiche) stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden (vgl. BSG, Urteil v. 29.01.2008, a. a. O.).

  • SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13

    Keine Erstattung von Fahrtkosten durch den Rentenversicherungsträger bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14
    Die Kammer folgt daher nicht der zitierten Rechtsprechung des Sozialgerichts Kassel (Urteil v. 20.05.2014 - S 9 R 19/13; kritisch auch Nellissen, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 3).
  • SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19

    Krankenversicherung - Fahrtkosten - stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

    Ausdrücklich weist das BSG aber darauf hin, dass keine zeitgleiche sonstige Rehabilitation durchgeführt werden muss, um die stufenweise Wiedereingliederung als eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation zu qualifizieren (vgl. auch Nebe/Piller, Erstattung von Fahrtkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung - Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26.1.2017, S 22 R 127/14 veröffentlicht in www.reha-recht.de; 02.10.2018).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine stufenweise Wiedereingliederung stelle keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar, die einen Anspruch auf Fahrkosten gemäß § 53 SGB IX auslöse (so SG Kassel, Urteil vom 20. Mai 2014, S 9 R 19/13), steht dem die systematische Stellung des § 28 SGB IX und auch die Rechtsprechung des BSG entgegen (so auch SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 17, S 22 R 127/14; SG Kiel, Urteil vom 04. November 2016, S 3 KR 201/15; SG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, S 4 R 1970/18).
  • SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18

    Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung vom Träger der gesetzlichen

    Er macht insbesondere geltend, dass sowohl das Sozialgericht Neuruppin mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az: S 22 R 127/14) als auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 2607 R) eine andere Auffassung zur Erstattung von Fahrtkosten, während der stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsleistung im Gegensatz zu der von der Beklagten geteilten Auffassung hinsichtlich der Reha-Hauptleistung hätten.

    Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich der Auffassung des Sozialgerichts Neuruppin (Urteil v. 26. Januar 2017, Az. S 22 R 127/14) an, welches a.a.O. ausführt:.

  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

    Das SG Neuruppin habe mit Urteil vom 26.01.2017 - S 22 R 127/14 - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme während einer stufenweisen Wiedereingliederung bejaht.
  • SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19

    Ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung

    Er bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 (S 22 R 127/14), wonach Fahrtkosten während einer Wiedereingliederung durchaus als Leistungen nach § 53 SGB IX anzusehen seien.

    Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 71 Abs. 5 SGB IX. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Neuruppin in dessen Urteil vom 26. Januar 2017 - S 22 R 127/14 - (juris Rn. 32): "[...] Die Entstehungsgeschichte zu § 51 Abs. 5 SGB IX [Vorgängervorschrift von § 71 SGB IX] zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber auch vor dessen Einführung bereits vorgesehen hatte, die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung durch Leistungen wie das Übergangsgeld zu ergänzen.

    auch: SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 - S 22 R 127/14 -, SG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 - S 4 R 1970/18 - a. A.: SG Kassel, Urteil vom 20. Mai 2014 - S 9 R 19/13 -).

  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Bei einer dem Rentenversicherungsträger rehabilitationsrechtlich zuzurechnenden stufenweisen Wiedereingliederung kommt nicht nur ein Anspruch auf Übergangsgeld in Betracht (dazu BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris ), sondern auch ein Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten (ebenso SG Neuruppin, Urteil vom 26.01.2017 - S 22 R 127/14 - juris; SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 - S 4 R 1970/18 - juris; anderer Ansicht SG Kassel, Urteil vom 20.05.2014 - S 9 R 19/13 - juris).
  • SG Koblenz, 24.04.2023 - S 11 KR 418/21

    Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung sind von den Krankenkassen nicht

    Das SG Berlin beruft sich dabei auch auf die Ausführungen des SG Neuruppin in seinem Urteil vom 26.01.2017 (Az. S 22 R 127/14 = juris), das das Bundessozialgericht aus seinem Urteil vom 29.01.2008 (Az. B 5a/5 R 26/07 R = juris) wie folgt zitiert: Die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung gehöre zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen, die in den § 44 ff. SGB IX geregelt seien.
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