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   SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19   

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https://dejure.org/2020,36183
SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19 (https://dejure.org/2020,36183)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 26.10.2020 - S 20 KR 262/19 (https://dejure.org/2020,36183)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - S 20 KR 262/19 (https://dejure.org/2020,36183)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 4/07 R

    Krankenversicherung - Nichtbenutzung eines Fahrzeuges für den eigenen Transport -

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Dass bei bestimmten in § 60 Abs. 3 SGB V genannten Verkehrsmitteln mangels vertraglicher Beziehungen keine unmittelbare Abrechnung der Krankenkasse mit dem Leistungserbringer in Betracht kommt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Naturalleistungsgrundsatz sei bei Krankenfahrten generell außer Kraft gesetzt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 4/07 R, RdNr 10 mwN sowie Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 11/07 R, RdNr 10 mwN ).

    Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 4/07 R, RdNr 11 mwN sowie Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 11/07 R, RdNr 11 mwN; vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Kostenübernahme von Fahrkosten bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Soweit die Klägerin schließlich mit Blick auf die fehlende Wohnortnähe einer kinderchirurgischen Behandlungsmöglichkeit einwendet, dass sie auch aus finanziellen Gründen die Fahrtkosten benötige, ist auch dies kein Grund zur Kostenübernahme von Fahrkosten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es insbesondere auch und gerade Verfassungsrecht erlaubt, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen, was der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 20/05 R, RdNr 14 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05. März 1997 - 1 BvR 1071/95 sowie Beschluss vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 ) entspricht.

    Dazu gehört die Übernahme von Fahrkosten aus finanziellen Gründen gerade nicht ( so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 20/05 R, RdNr 14 ).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 11/07 R

    Keine Kostenerstattung bei Krankenhausverlegung aus religiösen Gründen

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Dass bei bestimmten in § 60 Abs. 3 SGB V genannten Verkehrsmitteln mangels vertraglicher Beziehungen keine unmittelbare Abrechnung der Krankenkasse mit dem Leistungserbringer in Betracht kommt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Naturalleistungsgrundsatz sei bei Krankenfahrten generell außer Kraft gesetzt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 4/07 R, RdNr 10 mwN sowie Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 11/07 R, RdNr 10 mwN ).

    Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 4/07 R, RdNr 11 mwN sowie Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 11/07 R, RdNr 11 mwN; vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 4/07 R, RdNr 11 mwN sowie Urteil vom 02. November 2007 - B 1 KR 11/07 R, RdNr 11 mwN; vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).

    Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 ).

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 27. März 2020 und mit der gerichtlichen Verfügung vom 13. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 27. März 2020 und mit der gerichtlichen Verfügung vom 13. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 263/19

    Keine Fahrtkostenübernahme nach Fingerverletzung

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Hierneben hat die Klägerin für die Fahrt zu weiteren ambulanten kinderchirurgischen Behandlungsmaßnahmen wegen der Fingerverletzung ihres Sohnes am 19. September 2016 sowie am 20. Oktober 2016 ebenfalls Klagen erhoben, die unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 20 KR 261/19 (ambulante Behandlung vom 20. Oktober 2016) und S 20 KR 263/19 (ambulante Behandlung vom 19. September 2016) registriert worden sind, und über die die Kammer mit Gerichtsbescheiden vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat.
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Soweit die Klägerin schließlich mit Blick auf die fehlende Wohnortnähe einer kinderchirurgischen Behandlungsmöglichkeit einwendet, dass sie auch aus finanziellen Gründen die Fahrtkosten benötige, ist auch dies kein Grund zur Kostenübernahme von Fahrkosten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es insbesondere auch und gerade Verfassungsrecht erlaubt, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen, was der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 20/05 R, RdNr 14 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05. März 1997 - 1 BvR 1071/95 sowie Beschluss vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 ) entspricht.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Soweit die Klägerin schließlich mit Blick auf die fehlende Wohnortnähe einer kinderchirurgischen Behandlungsmöglichkeit einwendet, dass sie auch aus finanziellen Gründen die Fahrtkosten benötige, ist auch dies kein Grund zur Kostenübernahme von Fahrkosten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es insbesondere auch und gerade Verfassungsrecht erlaubt, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen, was der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 20/05 R, RdNr 14 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05. März 1997 - 1 BvR 1071/95 sowie Beschluss vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 ) entspricht.
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 262/19
    Deshalb wäre der Sohn der Klägerin als familienversichertes Mitglied der Beklagten aufgrund der ihm deshalb zustehenden eigenen Versicherungsansprüche berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, den Aufwand der Klägerin, die diese im Rahmen ihrer familiären Fürsorge aufbrachte, als eigene Aufwendungen selbst geltend zu machen ( vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R, RdNr 14 ).
  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 6/99 R

    Familienversicherung - Familienangehöriger - Eigenständigkeit - Stammversicherter

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 22/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 261/19
  • SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 261/19
    Hierneben hat die Klägerin für die Fahrt zu weiteren ambulanten kinderchirurgischen Behandlungsmaßnahmen wegen der Fingerverletzung ihres Sohnes am 19. September 2016 sowie am 29. September 2016 ebenfalls Klagen erhoben, die unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 20 KR 262/19 (ambulante Behandlung vom 29. September 2016) und S 20 KR 263/19 (ambulante Behandlung vom 19. September 2016) registriert worden sind, und über die die Kammer mit Gerichtsbescheiden vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat.
  • SG Neuruppin, 26.10.2020 - S 20 KR 263/19
    Hierneben hat die Klägerin für die Fahrt zu weiteren ambulanten kinderchirurgischen Behandlungsmaßnahmen wegen der Fingerverletzung ihres Sohnes am 29. September 2016 sowie am 20. Oktober 2016 ebenfalls Klagen erhoben, die unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 20 KR 261/19 (ambulante Behandlung vom 20. Oktober 2016) und S 20 KR 262/19 (ambulante Behandlung vom 29. September 2016) registriert worden sind, und über die die Kammer mit Gerichtsbescheiden vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat.
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