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   SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16   

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SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16 (https://dejure.org/2018,4000)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 27.02.2018 - S 26 AS 748/16 (https://dejure.org/2018,4000)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - S 26 AS 748/16 (https://dejure.org/2018,4000)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 05.03.2010 - 19 U 213/09

    Zugang Faxschreiben; sekundäre Darlegungslast

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    In Anbetracht dieses Umstands kann sich der Empfänger - worauf auch der Kläger zu Recht hinweist - nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken; er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, RdNr 30 unter Hinweis auf Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17 ).

    Unabhängig davon, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zum Teil in Frage gestellt wird ( Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 - 12 U 65/08, RdNr 12 ), ist jedoch weitgehend anerkannt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, jedenfalls so gering sei, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den "OK-Vermerk" verlassen dürfe ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, RdNr 35 mwN ).

    cc) Darüber hinaus ist die Kammer unter Würdigung der weiteren Indizes davon überzeugt, dass der Überprüfungsantrag auch vollständig so in den Machtbereich des Beklagten im Sinne des § 130 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) gelangt ist, dass die Möglichkeit bestand, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen, weshalb er ihm auch zugegangen ist ( vgl dazu auch Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 - 12 U 65/08, RdNr 12 und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17 ).

  • BGH, 19.02.2014 - IV ZR 163/13

    Prämienzahlungsklage der privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung:

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstellt und insoweit (auch) keinen Anscheinsbeweis erbringt ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, RdNr 27 mwN ).

    In Anbetracht dieses Umstands kann sich der Empfänger - worauf auch der Kläger zu Recht hinweist - nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken; er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, RdNr 30 unter Hinweis auf Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17 ).

    Unabhängig davon, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zum Teil in Frage gestellt wird ( Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 - 12 U 65/08, RdNr 12 ), ist jedoch weitgehend anerkannt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, jedenfalls so gering sei, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den "OK-Vermerk" verlassen dürfe ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, RdNr 35 mwN ).

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 12 U 65/08

    Zugang eines Schreibens per Fax-Übertragung; "OK"-Vermerk des Sendeberichts als

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    Unabhängig davon, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zum Teil in Frage gestellt wird ( Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 - 12 U 65/08, RdNr 12 ), ist jedoch weitgehend anerkannt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, jedenfalls so gering sei, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den "OK-Vermerk" verlassen dürfe ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, RdNr 35 mwN ).

    cc) Darüber hinaus ist die Kammer unter Würdigung der weiteren Indizes davon überzeugt, dass der Überprüfungsantrag auch vollständig so in den Machtbereich des Beklagten im Sinne des § 130 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) gelangt ist, dass die Möglichkeit bestand, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen, weshalb er ihm auch zugegangen ist ( vgl dazu auch Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 - 12 U 65/08, RdNr 12 und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17 ).

    Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung einer Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit "OK-Vermerk" an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein könnte, wurde in einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe ( Urteil vom 30. September 2008 - 12 U 65/08, RdNr 12 ) eingeholten Sachverständigengutachten generell mit 0 Prozent bewertet.

  • SG Dortmund, 19.05.2015 - S 27 AS 2651/11

    Bemessung der Kosten einer Unterkunft im laufenden Bezug von Leistungen zur

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    Von daher steht mit Gewissheit fest, dass durch den "OK-Vermerk" der volle Beweis für die Tatsache des Zugangs erbracht ist, weil ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch und damit auch das Gericht keinen Zweifel am Zugang des Überprüfungsantrages hat ( in diese Richtung auch: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 - S 27 AS 2651/11, RdNr 34 ).

    Insoweit kann es auch nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass der Beklagte seine Empfangsjournale nicht aufbewahrt oder solche nicht führt ( so auch zu Recht: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 - S 27 AS 2651/11, RdNr 35 ), weshalb auch die "Auskunft" der Mitarbeiterin des Beklagten, sie könne sich an einen entsprechenden Eingang des hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrages per Telefax "nicht erinnern", die zugunsten des Zuganges sprechenden Indizes nicht erschüttern kann.

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 70/11

    Deckungsklage gegen eine private Unfallversicherung auf Todesfallleistung:

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    Selbst wenn - mit Blick auf das in Abrede stellen des Zugangs durch den Beklagten - gewisse Restzweifel an der Tatsache des Zuganges des Überprüfungsantrages bestehen sollten, ist zu berücksichtigen, sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, begnügen darf und muss ( vgl Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, RdNr 16 und Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, RdNr 72 ).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    Für den Zeitpunkt des Zugangs eines Telefaxes wird somit auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das gesendete technische Signal vollständig empfangen (gespeichert) wurde ( Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, RdNr 18 ).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem rechtzeitigen Abschluss zu rechnen ist ( vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01. August 1996 - 1 BvR 121/95, RdNr 13 ).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus SG Neuruppin, 27.02.2018 - S 26 AS 748/16
    Selbst wenn - mit Blick auf das in Abrede stellen des Zugangs durch den Beklagten - gewisse Restzweifel an der Tatsache des Zuganges des Überprüfungsantrages bestehen sollten, ist zu berücksichtigen, sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, begnügen darf und muss ( vgl Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, RdNr 16 und Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, RdNr 72 ).
  • SG Neuruppin, 18.12.2018 - S 26 AS 144/16
    Ferner ist aber zu berücksichtigen, dass der "OK-Vermerk" auf dem Telefaxsendebericht auch nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immerhin das Zustandekommen einer Verbindung belegt ( vgl zu diesem Themenkomplex auch ausführlich: Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. Februar 2018 - S 26 AS 748/16, RdNr 15ff, sowie Gerichtsbescheid der Kammer vom 28. Februar 2018 - S 26 AS 754/16, RdNr 15ff ).

    bb) Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, dass sich der Empfänger - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken darf und sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern muss, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, RdNr 30 unter Hinweis auf Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05. März 2010 - 19 U 213/09, RdNr 17; belegt ( vgl zu diesem Themenkomplex auch ausführlich: Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. Februar 2018 - S 26 AS 748/16, RdNr 15ff, sowie Gerichtsbescheid der Kammer vom 28. Februar 2018 - S 26 AS 754/16, RdNr 15ff )).

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