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   SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14   

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SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14 (https://dejure.org/2022,4680)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14 (https://dejure.org/2022,4680)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - S 26 AS 1641/14 (https://dejure.org/2022,4680)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 13 ).

    § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 14 mwN ).

    Insbesondere die Notwendigkeit, dass für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwingend eine objektiv festzustellende Partnerschaft sowie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft - neben dem subjektiven Einstehens- und Verantwortungswillen - gegeben sein muss, folgt dem bisherigen Konzept der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei existenzsichernden Transferleistungen ( vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 15ff mwN ).

    Dass auch nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c SGB II ein "Wirtschaften aus einem Topf" vorab als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu prüfen ist, zeigt auch die Entwicklung des § 7 SGB II sowie die Gesetzesbegründung hierzu Transferleistungen ( vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 19 ).

    Anhand dieser Kriterien ist - ohne gleichzeitige Berücksichtigung des subjektiven Merkmals des Einstehens- und Verantwortungswillens - aufgrund der objektiven Gegebenheiten eine insoweit eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen, bei der Aspekte der fehlenden sexuellen Beziehung zwischen den vermeintlichen Partnern, ihre nur seltenen anderweitigen partnerschaftlichen Beziehungen und das Pflegen von anderen Beziehungen nur außerhalb des gemeinsamen häuslichen Bereichs in die Wertung einzubeziehen sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 20 mwN ).

    § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II stellt damit bereits von seinem Wortlaut her ( im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II und § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 21 mwN ).

    Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 22 mwN ).

    Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 23 ).

    In diesem Zusammenhang können dabei die gemeinsame Finanzierung eines Hauses sowie der Unterhaltungs- und Betriebskosten hierfür und die gegenseitige Erteilung von Kontovollmachten einerseits und getrennte Haushaltskassen und im Wesentlichen getrennte Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten andererseits, aber ua auch die Organisation des Einkaufs, das Reinigen der Wohnung und der Wäsche zu berücksichtigen sein ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 24 ).

    § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, RdNr 14 mwN ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - L 9 KR 119/08

    Streitwertfestsetzung bei Streitigkeit über die Versicherungspflicht

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 197a Abs. 1 S 1 SGG iVm § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) iVm § 63 Abs. 2 S 1 GKG erfolgt durch gesonderten Beschluss ( vgl zu dem Erfordernis eines gesonderten Beschlusses: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - L 9 KR 119/08, RdNr 1 ff ).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    cc) Die Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 60 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB II - das Vorliegen einer Partnerschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 14 ) nach Auffassung der Kammer gegeben.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Insoweit geht im Übrigen auch das Bundessozialgericht für die Regelung des § 57 S 1 SGB II, die ebenfalls nur die Agentur für Arbeit als Berechtigte benennt, davon aus, dass trotz des Wortlautes nicht zweifelhaft sei, dass die in der Regelung aufgeführten Rechte auch und gerade den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a SGB II zustehen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 38/13 R, RdNr 20 mwN ).
  • SG Neuruppin, 07.07.2020 - S 26 AS 1613/14
    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, die Frau E. betreffenden Prozessakten mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14, S 26 AS 1901/14 ER, S 26 AS 2746/14 und S 26 AS 357/21 ZVW nebst der dort beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Prenzlau - 22 Ds 336 Js 24645/13 (68/15) - sowie auf die Frau E. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung waren.
  • SG Neuruppin, 16.11.2022 - S 26 AS 2746/14
    Auszug aus SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, die Frau E. betreffenden Prozessakten mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14, S 26 AS 1901/14 ER, S 26 AS 2746/14 und S 26 AS 357/21 ZVW nebst der dort beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Prenzlau - 22 Ds 336 Js 24645/13 (68/15) - sowie auf die Frau E. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung waren.
  • SG Neuruppin, 07.07.2020 - S 26 AS 1613/14
    Es kam dann bei der folgenden Prüfung auch nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit darlegen konnte, sondern in der Aufhebungssituation war der Beklagte gehalten, die erforderlichen Ermittlungen zum zu berücksichtigenden Einkommen und der sich daraus ergebenden Folgen für die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzustellen, wozu er zunächst das von dem Beklagten selbst angesprochene Verfahren nach § 60 Abs. 4 S 1 SGB II gegenüber Herrn nicht nur - wie hier - einleiten ( vgl hierzu auch das bei der Kammer geführte Verfahren des Herrn - S 26 AS 1641/14 ), sondern auch konsequent hätte zu Ende führen müssen.
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