Rechtsprechung
   SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16 RH   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31360
SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16 RH (https://dejure.org/2016,31360)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28.04.2016 - S 35 SF 53/16 RH (https://dejure.org/2016,31360)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH (https://dejure.org/2016,31360)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,31360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 6 SB 552/03

    Vernehmungsersuchen durch eine Behörde an das zuständige Sozialgericht bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16
    Die in § 377 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Verfahren vorgesehene Einschränkung von schriftlichen Zeugenaussagen gilt für das Verwaltungsverfahren nicht, da der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht anzuwenden ist ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN ).

    Der gegebenenfalls notwendige Zwang soll den Gerichten vorbehalten bleiben ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN ).

    Hierzu gehört auch und gerade, einen Arzt, der die von ihm geforderte schriftliche Auskunft nicht erteilt, zunächst zur mündlichen Vernehmung zu laden, bevor das Gericht um Amtshilfe angegangen wird ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 11 ).

    Auch und gerade dieser Umstand zwingt zu einer restriktiven Auslegung ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12 ), was der Antragsteller in Ansehung des ihm bereits bekannten Beschlusses der Kammer vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) erneut verkennt und in der von ihm erneut zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 ( L 4 B 61/04 SB ), mit der sich die Kammer im Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) auch bereits auseinandergesetzt hat, fehlgewichtet wird.

    Die in § 22 SGB X liegende Missbrauchsgefahr hat insoweit im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt: Denn aus § 22 Abs. 4 SGB X ergibt sich, dass die Einleitung eines Vernehmungsersuchens nur einem bestimmten, fachlich besonders qualifizierten Personenkreis der Behörde vorbehalten ist ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 13 ).

  • LSG Hessen, 13.07.2004 - L 4 B 61/04

    Zulässigkeitsvoraussetzung des Vernehmungsersuchens einer Behörde an das

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16
    b) Die Regelung des § 22 SGB X bietet jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers und entgegen der Auffassung, die in der von ihm erneut zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 ( L 4 B 61/04 SB ) zum Ausdruck kommt - nicht die Möglichkeit, jedwede Art von Ermittlungen, die in dem - nicht abschließenden - Katalog des § 21 Abs. 1 SGB X aufgeführt sind, durch Einschaltung des Gerichts zu erzwingen.

    Auch und gerade dieser Umstand zwingt zu einer restriktiven Auslegung ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12 ), was der Antragsteller in Ansehung des ihm bereits bekannten Beschlusses der Kammer vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) erneut verkennt und in der von ihm erneut zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 ( L 4 B 61/04 SB ), mit der sich die Kammer im Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) auch bereits auseinandergesetzt hat, fehlgewichtet wird.

  • BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56

    Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16
    c) In diesem Zusammenhang kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Regelungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X den Grundsatz der Gewaltenteilung zwar nicht verletzen ( vgl BVerfGE 7, 183, 188f ), aber jedenfalls tangieren, indem ein Gericht durch die Verpflichtung zur Amtshilfe in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wird.
  • SG Neuruppin, 23.03.2016 - S 35 SF 37/16

    Anforderungen an die Vernehmung eines Arztes als sachverständiger Zeuge im

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16
    Auch und gerade dieser Umstand zwingt zu einer restriktiven Auslegung ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12 ), was der Antragsteller in Ansehung des ihm bereits bekannten Beschlusses der Kammer vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) erneut verkennt und in der von ihm erneut zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 ( L 4 B 61/04 SB ), mit der sich die Kammer im Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) auch bereits auseinandergesetzt hat, fehlgewichtet wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - L 5 SV 3/22

    Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Sozial- oder

    Der Senat lässt offen, ob sich § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit der dort geregelten Pflicht zur Aussage ausschließlich auf die Vernehmung in einem (von der jeweiligen Behörde anberaumten) mündlichen Termin (so SG Neuruppin, Beschlüsse v. 28.04.2016 - S 35 SF 53/16 RH, juris Rn. 5 und v. 23.03.2016 - S 35 SF 37/16 RH, juris Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.07.2016 - L 13 SF 141/16 B, juris Rn. 2; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 22, Rn. 3) oder auch auf die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Äußerung des Zeugen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X bezieht (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.11.2020 - L 1 SF 3593/20 RH, juris Rn. 11).

    Nicht ausreichend für ein wirksames Vernehmungsersuchen ist allerdings die schlichte Nichterstattung einer von der Behörde erbetenen schriftlichen Aussage bzw. Äußerung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.07.2016 - L 13 SF 141/16 B, juris Rn. 2, im Anschluss an SG Neuruppin, Beschluss v. 28.04.2016 - S 35 SF 53/16 RH, juris Rn. 5; Weber, in: BeckOK SozR, § 22 SGB X, Rn. 10; H. Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 22, Rn. 3 m.w.N.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.11.2020 - L 1 SF 3593/20 RH, juris Rn. 11; Mutschler, in: Kasseler Kommentar, § 22 SGB X, Rn. 3).

  • LSG Thüringen, 27.10.2022 - L 1 SV 754/22

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB 10 -

    Hierzu gehört auch und gerade, einen Arzt, der die von ihm geforderte schriftliche Auskunft nicht erteilt, zunächst zur mündlichen Vernehmung zu laden, bevor das Gericht um Amtshilfe angegangen wird (SG Neuruppin, Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH -, juris).
  • SG Altenburg, 09.09.2022 - S 19 SF 69/22
    Hierzu gehört auch und gerade, einen Arzt, der die von ihm geforderte schriftliche Auskunft nicht erteilt, zunächst zur mündlichen Vernehmung zu laden, bevor das Gericht um Amtshilfe angegangen wird (SG Neuruppin, Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH -, juris).
  • SG Neuruppin, 18.05.2020 - S 20 KR 113/17
    Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wäre ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).
  • SG Neuruppin, 13.02.2020 - S 26 AS 1183/15
    Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wäre ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).
  • SG Neuruppin, 19.11.2020 - S 26 AS 2303/16
    Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden würde ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).
  • SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2111/15
    Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden würde ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht