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   SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16   

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SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16 (https://dejure.org/2020,18946)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28.04.2020 - S 20 KR 455/16 (https://dejure.org/2020,18946)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28. April 2020 - S 20 KR 455/16 (https://dejure.org/2020,18946)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 KR 4/17 R

    Anspruch auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln (hier: Intravenös zu

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ( § 2 Abs. 1 S 3 SGB V und § 12 Abs. 1 SGB V ) dagegen nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB V und § 27 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB V, § 31 Abs. 1 S 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche ( § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ) arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R, RdNr 11 mwN ).

    Eine Verzögerung in der Bearbeitung könnte nur zur Anwendung der allgemeinen Regeln des Off-Label-Use führen , nicht aber zu einer Zulassungsfiktion ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R, RdNr 13 mwN ).

    Ein Off-Label-Use kommt danach nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, 2. keine andere Therapie verfügbar ist und 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R, RdNr 15 mwN ).

    Es müssen also Erkenntnisse in der Qualität einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sein ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R, RdNr 16 mwN ) und einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse von gleicher Qualität veröffentlicht sein ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R, RdNr 16 mwN ).

    dd) Anhaltspunkte dafür, dass ein Seltenheitsfall vorliegen könnte ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R, RdNr 17 mwN ), bestehen nicht, weil nicht erkennbar ist, dass das festgestellte Krankheitsbild der infantilen Zerebralparese aufgrund seiner Singularität medizinisch nicht erforschbar ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Fehle es daran, sei die in § 31 Abs. 6 S 1 Nr. 1 b) SGB V genannte Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt (Verweis ua auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 40 ff und RdNr 69 ff sowie RdNr 74).

    Unerheblich ist, ob die Einschätzung medizinisch "richtig" oder "falsch" ist ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 74 ).

    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen und nicht nur Behauptungen aufstellen ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 71; vgl zu alledem auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - L 8 KR 366/17 B ER, RdNr 10 unter Hinweis auf Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21. August 2017 - S 21 KR 225/17 ER ).

  • LSG Hessen, 16.10.2017 - L 8 KR 366/17

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen und nicht nur Behauptungen aufstellen ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 71; vgl zu alledem auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - L 8 KR 366/17 B ER, RdNr 10 unter Hinweis auf Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21. August 2017 - S 21 KR 225/17 ER ).
  • SG Wiesbaden, 21.08.2017 - S 21 KR 225/17
    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen und nicht nur Behauptungen aufstellen ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 71; vgl zu alledem auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - L 8 KR 366/17 B ER, RdNr 10 unter Hinweis auf Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21. August 2017 - S 21 KR 225/17 ER ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 17. März 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15

    Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Nach der aufgrund der mit Wirkung zum 10. März 2017 durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06. März 2017 ( BGBl I S 403, 404f ) - ohne Rückwirkung ( vgl hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 4 KR 349/15, RdNr 27 mwN ) zum 10. März 2017 in Kraft getretenen Regelung des § 31 Abs. 6 S 1 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    ee) Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus der Regelung des § 2 Abs. 1a S 1 SGB V, die die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - ( BVerfGE 115, 25 ff ) normiert.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 17. März 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2019 - L 1 KR 365/19
    Auszug aus SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16
    Es ist ein (nur) zur Verbesserung von Symptomen bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose zugelassenes Fertigarzneimittel ( vgl dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - L 1 KR 365/19 B ER, zitiert nach http://www.sozialgerichtsbarkeit.de, dort der fünftletzte Absatz ).
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