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SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 813/21 |
Volltextveröffentlichung
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- LSG Sachsen, 26.06.2012 - L 7 AS 205/11
Widerspruchseinlegung per E-Mail mit einem als PDF-Datei angehängten Schreiben
Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 813/21
b) Nur ergänzend möchte die Kammer indes noch einmal Folgendes hervorheben: Eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher eMail stellt keine schriftliche Widerspruchseinlegung iSd § 84 Abs. 1 S 1 SGG dar ( vgl hierzu auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER, RdNr 19 mwzN ).Nach § 36a Abs. 2 S 2 SGB I ist, wenn die in § 84 Abs. 1 S 1 SGG angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt wird, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ( vgl Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER, RdNr 20 mwzN ).
Zudem müssen sie auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden ( vgl Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER, RdNr 20 ).
Weil dieser eMail auch keine Datei beigefügt war, die ggf ihrerseits als Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei der Schriftform iSd § 84 Abs. 1 S 1 SGG durch Wiedergabe einer Unterschrift der Kläger genügt hätte ( vgl Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER, RdNr 22 ff mwzN ), haben die Kläger ihre Widersprüche nicht formgerecht eingelegt, weshalb der Beklagte sie zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
- BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 813/21
Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ). - BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Neuruppin, 29.04.2022 - S 26 AS 813/21
Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).