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   SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21   

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SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21 (https://dejure.org/2022,19883)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29.07.2022 - S 20 KR 13/21 (https://dejure.org/2022,19883)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29. Juli 2022 - S 20 KR 13/21 (https://dejure.org/2022,19883)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Weil nach dieser Rechtsprechung das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist, wenn - wie hier - das Krankengeld abschnittsweise gewährt wird ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R, RdNr 13 mwN ), kann sich die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V lediglich auf den jeweils zu beurteilenden Krankengeldabschnitt beziehen, weshalb für den hier interessierenden Zeitraum eine rechtzeitige Meldung erfolgt ist.

    Die Norm soll der Krankenkasse die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R, RdNr 17 ).

    cc) Wenn im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (1.) die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft, (2.) die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden muss, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat, was (3.) auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten hat, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist und (4.) der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden muss, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R, RdNr 18 mwN und RdNr 20 ), muss ihm auch in Fällen der vorliegenden Art zugutekommen, wenn er die weitere Arbeitsunfähigkeit entsprechend seiner Obliegenheiten rechtzeitig meldet, ohne dass es darauf ankommt, dass die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hat.

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Dies rechtfertigt die grundsätzliche Zuordnung des Übermittlungsrisikos zur Sphäre des Versicherten, wenn die von ihm übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. August 2019 - B 3 KR 18/18 R, RdNr 28 mwN ).

    ee) Im Übrigen wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, seine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auch (vorab) telefonisch mitzuteilen ( vgl zu der Nutzung anderer Kommunikationswege auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 08. August 2019 - B 3 KR 18/18 R, RdNr 28 ).

  • BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - Versäumnis der Meldefrist

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Im Übrigen - darauf hat auch die Beklagte zu Recht hingewiesen - ist es höchstrichterlich geklärt, dass die weiter fortschreitende Digitalisierung von Verwaltungsakten im Grundsatz keine Abkehr von der Verteilung der Risikosphären gebietet ( Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R, RdNr 22 ).

    Hieraus kann geschlossen werden, dass zwar durchaus ein Bedarf für gesetzliche Änderungen im Krankengeldrecht gesehen wurde, dies jedoch nur bezogen auf einen begrenzten Bereich und nur mit Wirkung für die Zukunft ( Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R, RdNr 23 ).

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.08.2000 - L 7 RJ 34/99
    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Der Kläger hätte aber jedenfalls durch Zustellung mittels Einschreibens mit Rückschein, dh durch - insbesondere wenn es, wie hier, auf den rechtzeitigen Zugang einer Urkunde mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen ankommt - naheliegende und nicht sehr aufwendige Maßnahmen, selbst die Voraussetzungen für eine Beweisführung schaffen können ( vgl zu diesem Aspekt Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. August 2000 - L 7 RJ 34/99, RdNr 44 mwN ).
  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    b) Das Begehren ist dabei auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 S 1 SGG ) gerichtet, weil der Kläger keinen bezifferten Antrag gestellt hat, was auch zulässig ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R, RdNr 15 f ).
  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V ) iVm § 46 S 1 Nr. 2 und S 2 SGB V - jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - für den Zeitraum vom 03. Oktober 2020 bis zum 29. Oktober 2020 nicht zu.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 10.08.1993 - 9a RV 10/92

    Beweisvereitelung - Beweisnot des beweisbelasteten Beteiligten - Pflichtwidriges

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Die Entlastung eines beweisbelasteten Beteiligten ist nach den aus § 444 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) entwickelten Rechtsgrundsätzen nur möglich, wenn dem durch die Beweislastverteilung begünstigten Beteiligten eine Beweisvereitelung vorzuwerfen ist ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RV 10/92, RdNr 14ff ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
    Insoweit gilt auch in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will ( vgl hierzu schon grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55, RdNr 18f mwN ).
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

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