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   SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21   

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SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21 (https://dejure.org/2021,46956)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29.10.2021 - S 26 AS 391/21 (https://dejure.org/2021,46956)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - S 26 AS 391/21 (https://dejure.org/2021,46956)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtwidrigen

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten ( § 7 Abs. 1 S 1 SGB II ), erfüllte die Klägerin ( vgl § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ), die im streitgegenständlichen Zeitraum 50 Jahre ist bzw 51 Jahre alt sein wird ( vgl § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB II ), erwerbsfähig war ( vgl § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte ( vgl § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB II ); auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand lag nicht vor, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a S 1 SGB II nicht vor, weil sich die Klägerin angesichts der nur 10 Kilometer entfernt befindlichen Wohnungen ihrer Eltern nicht außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hat, den in § 36 Abs. 1 SGB II bis § 36 Abs. 3 SGB II normierten Tatbeständen kommt keine "anspruchsvoraussetzungsregelnde Funktion" zu ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 19 mwN ).

    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).

    Dies ist regelmäßig die Unterkunft am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 20 mwN ).

    Maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sind ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 21 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juli  1967 - 4 RJ 411/66 ).

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu unterscheiden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, und (2.) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 17 mwN ).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 18 mwN ).

    Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, unerheblich ist, welche Vereinbarungen zwischen ihr und ihrem Vater für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht ( vgl zu diesem Aspekt Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 19 ), sollte die Zuwendung jedenfalls gerade nicht im oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib bei der Klägerin und einem wertmäßigen Zuwachs ihres Vermögens führen, sondern sie vielmehr - wie der Vater der Klägerin es ausdrückte - vor Obdachlosigkeit bewahren.

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN ).

    Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 22 ).

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).

    Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S 1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist ( Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 ).

  • SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • BSG, 28.07.1967 - 4 RJ 411/66

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Verweilen im Ausland - Ruhende Rente - Vorübergehende

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    Maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sind ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 21 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juli  1967 - 4 RJ 411/66 ).
  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    b) Das Begehren ist dabei auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 S 1 SGG ) gerichtet, weil die Klägerin keinen bezifferten Antrag gestellt hat, was auch zulässig ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R, RdNr 15 f ).
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    b) Gegenstand des Klageverfahrens sind damit die auch diesen Zeitraum regelnden - mit dem Bescheid des Beklagten vom 23. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 verlautbarten - sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen SGB II für jeden einzelnen Monat des Bewilligungszeitraumes abgelehnt hat ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II>, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ).
  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    b) Gegenstand des Klageverfahrens sind damit die auch diesen Zeitraum regelnden - mit dem Bescheid des Beklagten vom 23. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 verlautbarten - sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen SGB II für jeden einzelnen Monat des Bewilligungszeitraumes abgelehnt hat ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II>, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ).
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R

    Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Regelungen vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - erhöhter Raumbedarf aufgrund der

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