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   SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20   

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SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20 (https://dejure.org/2022,27902)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 30.09.2022 - S 26 AS 90/20 (https://dejure.org/2022,27902)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 30. September 2022 - S 26 AS 90/20 (https://dejure.org/2022,27902)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    Abgesehen davon, dass bei dem Kläger zu 3. diese Bedarfe leistungsrechtlich pauschaliert ohnehin bereits Berücksichtigung gefunden haben, steht ihm ein (darüber hinaus gehender) Anspruch hinsichtlich des Eigenanteils auch deshalb nicht zu, weil die nach den zitierten gesetzlichen Vorschriften zu leistende Pauschale für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach der ihr zugrunde liegenden Regelungskonzeption des Gesetzgebers schon im Ausgangspunkt die Ausstattung mit Schulbüchern nicht umfasst ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R, RdNr 15 unter Verweis auf BT-Drucks 17/3404 S 104 f zu § 28 Abs. 3 ), sondern für diese Bedarfslage die Gesetzesmaterialien auf den Regelbedarf verweisen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R, RdNr 15 unter Verweis auf BT-Drucks 17/3404 S 104 zu § 28: "Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt. So ist insbesondere die Anschaffung von Schulbüchern vom Regelbedarf umfasst, soweit die Länder nicht ohnehin Lehrmittelfreiheit gewähren.") .

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ( Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R, RdNr 13 ff ), der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält und sie sie deshalb auch ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, als Anspruchsgrundlage für Schulbuchkosten und damit auch für entsprechende Eigenanteile im Grundsatz ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht.

    Dem Anspruch auf Gewährung eines Härtefallmehrbedarfes steht aber entgegen, dass zwar der Bedarf für Schulbücher bei der Ermittlung des Regelbedarfs der Art nach Berücksichtigung gefunden hat und der Höhe nach strukturell unzutreffend erfasst ist, dies jedoch nur für Schüler gilt, die mangels Lernmittelfreiheit in ihrem Bundesland ihre Schulbücher selbst kaufen müssen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R, RdNr 16 ).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    aa) Dies folgt für die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. bereits daraus, dass Anspruchsinhaber für die begehrten Kosten allein der Kläger zu 3. ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R, RdNr 13 ).

    Auflage 2021, § 19, RdNr 30 mwN; vgl zur Zulässigkeit dieses prozessualen Vorgehens: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R, RdNr 26 und dies verteidigend: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 6/13 R, RdNr 11 ), scheitert die Finanzierung dieser Aufwendungen insoweit aber jedenfalls daran, dass es sich bei ihnen nicht um solche für einen unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift handelt.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    bbb) Unabhängig davon, ob der Kläger zu 3. einen Anspruch auf Kostenerstattung im streitigen Zeitraum durch eine Leistung nach § 21 Abs. 6 S 1 SGB II, wonach bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, isoliert von den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen könnte ( vgl hierzu ablehnend etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 10 und Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, RdNr 14; zweifelnd G. Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB 11, 5.
  • BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 2020 - B 14 AS 23/20 R, RdNr 14 mwN ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    Auflage 2021, § 19, RdNr 30 mwN; vgl zur Zulässigkeit dieses prozessualen Vorgehens: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R, RdNr 26 und dies verteidigend: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 6/13 R, RdNr 11 ), scheitert die Finanzierung dieser Aufwendungen insoweit aber jedenfalls daran, dass es sich bei ihnen nicht um solche für einen unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift handelt.
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 90/20
    bbb) Unabhängig davon, ob der Kläger zu 3. einen Anspruch auf Kostenerstattung im streitigen Zeitraum durch eine Leistung nach § 21 Abs. 6 S 1 SGB II, wonach bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, isoliert von den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen könnte ( vgl hierzu ablehnend etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr 10 und Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, RdNr 14; zweifelnd G. Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB 11, 5.
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