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   SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16   

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SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16 (https://dejure.org/2022,35876)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 30.11.2022 - S 20 KR 197/16 (https://dejure.org/2022,35876)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 30. November 2022 - S 20 KR 197/16 (https://dejure.org/2022,35876)
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  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 KR 30/18

    Optische Kohärenztomografie bei posteriorer Uveitis - Kostenerstattungsanspruch -

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt ( vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 4 KR 30/18, RdNr 37ff unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2020 - B 1 KR 21/19 R, RdNr 13 ).

    Zu Recht gehen auch die Beteiligten selbst nicht davon aus, ein diabetisches Makulaödem stelle eine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwerwiegende Krankheit dar ( vgl zum Makulaödem bei posteriorer Uveitis: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 4 KR 30/18, RdNr 41 ).

    Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, weil sie sie für überzeugend hält und verweist auf die überzeugende Argumentation in dem Beschluss des 9. Senats vom 29. April 2020 - L 9 KR 32/18 - ( dort RdNr 23f; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 4 KR 30/18, RdNr 42ff ).

    Soweit die Beklagte also die Kostenübernahme für diese Form ärztlicher Injektionen erklärte, umfasste sie nicht zugleich auch die Kostenübernahme für eine OCT ( so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 4 KR 30/18, RdNr 50 ).

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Ferner habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16. November 1999 - B 1 KR 9/97 R festgestellt, dass Bewilligungen von Leistungen nur dann eine bindende Entscheidung für einen längeren Zeitraum enthielten, wenn dieser Zeitraum in der Bewilligungsentscheidung explizit genannt werde oder sich aus der Entscheidung sinngemäß ergebe.

    Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht betont, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 16. November 1999 - B 1 KR 9/97 R, RdNr 11ff mwN ) Bewilligungen von Leistungen nur dann eine bindende Entscheidung für einen längeren Zeitraum enthalten, wenn dieser Zeitraum in der Bewilligungsentscheidung explizit genannt wird oder sich aus der Entscheidung sinngemäß ergibt.

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Die Vorschrift ersetzt insoweit den grundsätzlich primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).

    Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Regelungen des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 ).

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Soweit der Kläger schließlich zuletzt seinen Leistungsanspruch noch damit zu begründen versucht, die Beklagte habe sich durch ihre jahrelange Bewilligungspraxis generell und über den Einzelfall hinaus gebunden, vermag dies dem Kläger schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dies im Ergebnis angesichts des fehlenden Primärleistungsanspruches des Klägers auf eine durch die Rechtsordnung ausgeschlossene "Gleichbehandlung im Unrecht" bzw "Gleichheit im Unrecht" hinausliefe ( Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95, RdNr 52 ) und überdies eine derart weit reichende Bindungswirkung - wenn überhaupt - nach Auffassung der erkennenden Kammer nur für von der Rechtsordnung gedeckte Bewilligungspraxi eintreten kann, was aber - jedenfalls soweit die OCT betroffen ist - gerade nicht der Fall gewesen war.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - L 9 KR 32/18

    Krankenversicherung - neue Untersuchungsmethode - keine Kostenerstattung für

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, weil sie sie für überzeugend hält und verweist auf die überzeugende Argumentation in dem Beschluss des 9. Senats vom 29. April 2020 - L 9 KR 32/18 - ( dort RdNr 23f; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 4 KR 30/18, RdNr 42ff ).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Auch wenn regelmäßig neue Anträge gestellt worden seien, sei die Situation ähnlich zu beurteilen wie ein "klassischer Vorgang" nach § 48 SGB X (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 15/07 R, RdNr 17).
  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 21/19 R

    Kostenerstattung für ambulante Augenoperation

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt ( vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 4 KR 30/18, RdNr 37ff unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2020 - B 1 KR 21/19 R, RdNr 13 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Streitgegenstand des Verfahrens - mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung ( vgl § 123 SGG ), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN ) - ist deshalb unter Berücksichtigung der Darlegungen des professionell vertretenen Klägers dessen Anspruch auf Erstattung der ihm bereits entstandenen Kosten für eine OCT.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 197/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
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