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   SG Neuruppin, 31.03.2023 - S 20 KR 45/20   

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SG Neuruppin, 31.03.2023 - S 20 KR 45/20 (https://dejure.org/2023,6859)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 31.03.2023 - S 20 KR 45/20 (https://dejure.org/2023,6859)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 31. März 2023 - S 20 KR 45/20 (https://dejure.org/2023,6859)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 324/20

    Häusliche Krankenpflege - Freistellungsanspruch - zivilrechtliche

    Auszug aus SG Neuruppin, 31.03.2023 - S 20 KR 45/20
    Dies wiederum ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen der Versicherten/Leistungsempfängerin und dem Leistungserbringer (dem Dritten) voraus, welches Grundlage einer Forderung ist ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 324/20, RdNr 19 ).

    Sie wollte eine Leistung der Krankenkasse in Anspruch nehmen ( vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 324/20, RdNr 22 ).

    Ein Durchgriff auf das jeweils andere Leistungsverhältnis ist grundsätzlich und auch in diesem Fall nicht zulässig ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 324/20, RdNr 23 ).

    ccc) Auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich müsste sich nicht zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Klägerin, sondern zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Beklagten vollziehen ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 324/20, RdNr 24 ).

    ddd) Die Klägerin kann schließlich auch nicht als Treuhänderin Ansprüche des ambulanten Pflegedienstes gegen die Beklagte (klageweise) geltend machen ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 324/20, RdNr 25 mwN ).

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - einfachste Maßnahmen der

    Auszug aus SG Neuruppin, 31.03.2023 - S 20 KR 45/20
    Demgegenüber ist im Übrigen die Regelung des § 37 Abs. 4 Regelung 1 SGB V nicht anwendbar, weil die Beklagte den Anspruch auf häusliche Krankenpflege gerade nicht grundsätzlich anerkannt hat ( vgl zu dieser Voraussetzung auch Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R, RdNr 10 ).

    cc) Ob die Klägerin zutreffend geltend macht, dass die ambulante Betreuung nach dem Regelungssystem des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) im Umfang von wöchentlich acht Fachleistungsstunden dem krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Verabreichen von Medikamenten als Leistung der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 S 1 SGB V nicht entgegensteht und sie gemäß § 37 Abs. 4 Regelung 1 SGB V von den Kosten dafür freizustellen ist, bedarf hiernach keiner näheren Erörterung mehr ( vgl zu den Einzelheiten Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R, RdNr 10ff mwN ).

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R

    Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch

    Auszug aus SG Neuruppin, 31.03.2023 - S 20 KR 45/20
    Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 10/14 R - handele es sich bei den begehrten Maßnahmen jedoch um einfachste Behandlungspflege, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen sei.
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus SG Neuruppin, 31.03.2023 - S 20 KR 45/20
    Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls für die Entstehung einer rechtswirksamen Forderung zwischen Versicherten und Leistungserbringern außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung, dem - wie bereits dargelegt worden ist - eine direkte Leistungsbeziehung zwischen Versicherten und Leistungserbringern fremd ist, erforderlich, dass der Versicherte vor Beginn der behandlungspflegerischen Maßnahmen ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde ( vgl dazu in anderem Zusammenhang: Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 1997 - 1 RK 4/96, RdNr 20 ).
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