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   SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20   

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https://dejure.org/2021,28464
SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20 (https://dejure.org/2021,28464)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 20.07.2021 - S 18 AL 101/20 (https://dejure.org/2021,28464)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - S 18 AL 101/20 (https://dejure.org/2021,28464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 54 Abs 2 S 1 SGG, § 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 147 Abs 1 SGB 3
    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - keine Beschwer im Hinblick auf die Lage eines Sperrzeitzeitraumes - Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen wegen Sperrzeit - Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung - längere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Auszug aus SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20
    Zudem sei er nicht unwiderruflich freigestellt gewesen, sodass nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. März 2018, Az. B 11 AL 12/17 R, die Beschäftigungslosigkeit erst nach Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses am 31. August 2019 vorgelegen habe und die Sperrzeit frühestens am 1. September 2019 beginnen könne.

    Der Kläger hat diese Vorgaben schuldhaft (zu diesem ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal BSG, Urteil vom 13. März 2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170 m.w.N.) verstoßen, wie zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit steht.

    Offen bleiben kann, ob die Beklagte die Lage der Sperrzeit (hierzu BSG, Urteil vom 13. März 2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170) korrekt festgestellt hat.

  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Auszug aus SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20
    Eine Begünstigung des Klägers durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn die Änderung der Festlegung der Rahmenfrist noch möglich ist, weil es bis zum nach § 137 Abs. 2 SGB III zu bestimmenden Zeitpunkt noch nicht zum Leistungsbezug gekommen ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 70/03 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, B 11 AL 2/14 R, SozR 4-4300 § 124 Nr. 6).

    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach die Gewährung von Alg die Rahmenfrist festlegt, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, B 11 AL 2/14 R, SozR 4-4300 § 124 Nr. 6).

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20
    Eine Begünstigung des Klägers durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn die Änderung der Festlegung der Rahmenfrist noch möglich ist, weil es bis zum nach § 137 Abs. 2 SGB III zu bestimmenden Zeitpunkt noch nicht zum Leistungsbezug gekommen ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 70/03 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, B 11 AL 2/14 R, SozR 4-4300 § 124 Nr. 6).

    Nachdem dies das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zur Folge hat, musste die Beklagte den Kläger auf die naheliegende Möglichkeit hinweisen, den Anspruchsbeginn auf einen Zeitpunkt nach dem 15. August 2019 zu bestimmen, an dem bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage ein Versicherungsverhältnis von mindestens 16 Monaten mit der Folge einer Anspruchsdauer von weiteren 60 Tagen vorliegen konnte (zur Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Zeiten BSG, Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 70/03 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter

    Auszug aus SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20
    Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245 Rn. 41).

    Aber auch unabhängig davon ist der Leistungsträger gehalten, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (sogenannte Spontanberatung, vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245 Rn. 43 m.w.N.).

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auszug aus SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20
    Im Übrigen hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, seine Einwände und besondere Gesichtspunkte vorzutragen (vgl. zur Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X und BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, B 4 AS 12/20 R, juris Rn. 17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2011 - L 11 AL 47/08

    Zulässigkeit einer Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld durch

    Auszug aus SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20
    In diesem Zeitraum liegen beim Kläger unabhängig davon, ob man den später abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich 11. November 2019 berücksichtigt (dagegen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. September 2011, L 11 AL 47/08, juris; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2019, § 147 n.F. Rn. 35), wegen des erst am 16. April 2018 begonnenen Versicherungsverhältnisses noch nicht die Voraussetzungen für die Dauer desselben von 16 Monaten vor.
  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines

    Auszug aus SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2005, B 7a AL 46/05 R, BSGE 96, 22), der sich die Kammer anschließt, bildet ein Bewilligungsbescheid mit einem Sperrzeitbescheid eine rechtliche Einheit.
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