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   SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16   

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SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16 (https://dejure.org/2017,30024)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 27.02.2017 - S 15 SO 484/16 (https://dejure.org/2017,30024)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 27. Februar 2017 - S 15 SO 484/16 (https://dejure.org/2017,30024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 41 Abs 1 SGB 12, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12, § 27b Abs 2 S 1 SGB 12, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 43 Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung - Einkommenseinsatz - Absetzbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Aachen, 07.03.2012 - S 20 SO 151/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16
    Sie verweist auf das Urteil des SG Aachen vom 07.03.2012 - Az. S 20 SO 151/11.

    Das Klagebegehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass zumindest hilfsweise die Absetzung der Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII begehrt wird, wie bereits die klägerische Bezugnahme auf das Urteil des SG Aachen vom 07.03.2012 - Az. S 20 SO 151/11, zeigt.

    Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich vielmehr danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW v 30.10.2008 - L 9 SO 12/06; SG Aachen v. 07.03.2012 - S 20 SO 151/11, juris Rn. 18).

    Demnach ist auch bei der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass diese einem Dritten entsprechende Schäden zufügen könnte, da sie offenbar noch zum eigenständigen Handeln und Agieren in der Lage ist (vgl. insoweit auch SG Aachen v. 07.03.2012 - S 20 SO 151/11, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

    Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16
    Maßgebend ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (LSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG v. 28.05.2003 - 5 C 8/02).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16
    Der Barbetrag darf nicht beliebig gewissermaßen als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden (BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R, juris Rn. 36).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Auszug aus SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16
    "Weiterer notwendiger Lebensunterhalt" sind also jedenfalls die aktuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden (BSG v. 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R, juris Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06

    Hilfe zum Lebensunterhalt, Absetzbarkeit der Kosten für

    Auszug aus SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16
    Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich vielmehr danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW v 30.10.2008 - L 9 SO 12/06; SG Aachen v. 07.03.2012 - S 20 SO 151/11, juris Rn. 18).
  • VGH Hessen, 22.06.1987 - 9 OE 98/82
    Auszug aus SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16
    Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob eine Versicherung ein Risiko abdeckt, für das gegebenenfalls der Träger der Sozialhilfe einstehen müsste (a.A. wohl HessVGH v. 22.06.1987 - 9 OE 98/82 zur Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
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