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   SG Oldenburg, 10.01.2005 - S 2 SO 3/05 ER   

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https://dejure.org/2005,13354
SG Oldenburg, 10.01.2005 - S 2 SO 3/05 ER (https://dejure.org/2005,13354)
SG Oldenburg, Entscheidung vom 10.01.2005 - S 2 SO 3/05 ER (https://dejure.org/2005,13354)
SG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2005 - S 2 SO 3/05 ER (https://dejure.org/2005,13354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Zur Abgrenzung von Leistungen nach SGB 2 und SGB 12

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 S. 1 SGB XII; § 7 Abs. 5 SGB II
    Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch zwölftes Buch (SGB XII); Eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II) und dem SGB XII durch das Anknüpfungsmerkmal des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch zwölftes Buch (SGB XII); Eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II) und dem SGB XII durch das Anknüpfungsmerkmal des ...

  • archive.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 68.03

    Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen; Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss

    Auszug aus SG Oldenburg, 10.01.2005 - S 2 SO 3/05
    Auch kann es für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob Leistungen ab dem 1. des Kalendermonats, in dem die Entscheidung getroffen wird, begehrt werden (so: BVerwG, Urteil vom 22. April 2004, NJW 2004, 2608).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus SG Oldenburg, 10.01.2005 - S 2 SO 3/05
    Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.1988 - 8 B 1057/88
    Auszug aus SG Oldenburg, 10.01.2005 - S 2 SO 3/05
    Für eine Begrenzung auf das Unerläßliche mag vielleicht die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf wesentliche Nachteile (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) sprechen (vgl. OVG Münster NVwZ 1989, 1085).
  • SG Oldenburg, 17.01.2005 - S 47 AS 6/05
    Auszug aus SG Oldenburg, 10.01.2005 - S 2 SO 3/05
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte beim Sozialgericht Oldenburg mit dem Aktenzeichen S 47 AS 6/05 ER betreffend den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Mutter der Antragstellerin gegen die Arbeitsgemeinschaft O. - Agentur für Arbeit O./Stadt O. - wegen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ergänzend Bezug genommen.
  • SG Oldenburg, 18.01.2005 - S 46 AS 24/05

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei einer

    Ein Rückgriff auf Sozialhilfeleistungen ist jedoch nicht mehr möglich, wie auch die 2. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg in einem Beschluss vom 10.01.2005 (S 2 So 3/05 ER) entschieden hat.
  • SG Oldenburg, 25.01.2005 - S 2 SO 4/05
    Jedenfalls führt der Umstand, dass die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als deren Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund eines Ausschlusstatbestandes erhalten, nicht dazu, dass ihnen nunmehr -sozusagen nachrangig und hilfsweise wie früher nach dem BSHG -Leistungen nach dem SGB XII zustehen- (vgl. dazu: Beschluss des SG Oldenburg -2. Kammer- vom 10. Januar 2005 Aktenzeichen S 2 SO 3/05 ER).
  • SG Oldenburg, 24.01.2005 - S 46 AS 5/05
    Ein Rück-griff auf Sozialhilfeleistungen ist jedoch nicht mehr möglich, wie auch die 2. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg in einem Beschluss vom 10.01.2005 (S 2 So 3/05 ER) ent-schieden hat.
  • SG Oldenburg, 18.01.2005 - S 2 SO 5/05
    Jedenfalls führt der Umstand, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als deren Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund eines Ausschlußtatbestandes erhalten (hier: § 7 Abs. 5 SGB II), nicht dazu, das sie in einem derartigen Falle -sozusagen nachrangig und hilfsweise wie früher nach dem BSHG- Leistungen nach dem SGB XII erhalten (vgl. dazu Beschluss des SG Oldenburg -2. Kammer- vom 10. Januar 2005 Aktenzeichen: S 2 SO 3/05 ER).
  • SG Oldenburg, 17.01.2005 - S 47 AS 6/05
    Ein Rück-griff auf Sozialhilfeleistungen ist jedoch nicht mehr möglich, wie auch die 2. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg in einem Beschluss vom 10.01.2005 (S 2 So 3/05 ER) ent-schieden hat.
  • SG Oldenburg, 14.01.2005 - S 46 AS 3/05
    Ein Rückgriff auf Sozialhilfeleistungen ist jedoch nicht mehr möglich, wie auch die 2. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg in einem Beschluss vom 10.01.2005 (S 2 So 3/05 ER) entschieden hat.
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