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   SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16   

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SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16 (https://dejure.org/2019,29476)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 16.07.2019 - S 43 AL 155/16 (https://dejure.org/2019,29476)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 16. Juli 2019 - S 43 AL 155/16 (https://dejure.org/2019,29476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Übernahme von Kosten für eine Autismustherapie i.R. der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Autismustherapie in einem Autismustherapiezentrum - Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - zweitangegangener Träger - Ermessensreduzierung auf Null bei Unzumutbarkeit des Wechsels des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Autismustherapie kann bei Bundesagentur für Arbeit liegen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Bei mehreren in Betracht kommenden Leistungssystemen hat Abgrenzung zu anderen Leistungen nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2018 - L 7/12 AL 46/16

    Abgrenzung; medizinische Rehabilitation; Teilhabe am Leben in der Gesellschaft;

    Auszug aus SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16
    Kommen für den Bedarf eines behinderten Menschens mehrere Leistungssysteme in Betracht, so hat die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.04.2012, L 15 AS 1091/09 [Schwerpunkt des Leistungszwecks] unter Verweis auf: BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R [Abgrenzung anhand des Zwecks der Maßnahme]; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 49 SGB IX, Rn. 155 [Schwerpunkt der Maßnahme bzw. das zu erreichende Ziel]; siehe auch: SG Osnabrück, Urteil vom 16.02.2018, S 48 AL 31/14; anders wohl: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16).

    Danach folgt die Kammer (wohl) nicht der Abgrenzung des 7. Senats des LSG Niedersachen-Bremen (Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16).

    Im Gegensatz zu dem vom 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall lag hier zunächst eine geförderte Ausbildung vor, so dass die Autismustherapie eine sog. Annex-Leistung zur Leitungsgewährung im Berufsbildungswerk E. darstellt (siehe dazu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16, Rn. 32).

    Über diese Prüfung hinaus hat das LSG - wohl in einem obiter dictum - auch ausgeführt, dass eine/die Autismustherapie in einem Autismuszentrum (scheinbar ganz allgemein) keine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16, Leitsatz 1: "Eine Autismustherapie in einem Autismus-zentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben [ ]" und wohl auch Rn. 30 ff.: "Die Autismustherapie in einem Autismus-Zentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben [ ]").

    Dabei grenzt der Senat die Bereiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in gewisser Weise auch anhand des Schwerpunkts ab, fordert insoweit allerdings einen unmittelbaren Bezug zur Eingliederung in Arbeit, der bei einer Maßnahme zur persönlichen Lebensführung nicht gegeben sei, wenn diese eine Verbesserung der Lebensqualität bewirke und elementare Grundbedürfnisse befriedige und sich deshalb nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirke (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2918, L 7/12 AL 46/16, Rn. 33).

    Allerdings hinaus finden sich in der zitierten Entscheidung andererseits auch Ausführungen zum konkreten Fall (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2918, L 7/12 AL 46/16, Rn. 34 ff.), was dafür sprechen könnte, dass ein voll-ständiger Ausschluss der Zuordnung derartiger Maßnahmen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben doch nicht zwingend ist.

  • SG Osnabrück, 01.12.2009 - S 16 AL 200/07

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in

    Auszug aus SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16
    Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ist es, das Verfahren zu konzentrieren und zu vereinfachen und ein mehrfachen Hin- und Her-schieben ("Ping-Pong") zwischen den Behörden zu vermeiden (siehe dazu: SG Osnabrück, Urteil vom 01.12.2009, S 16 AL 200/07, Rn. 62).

    Eine Selbstverschaffung steht der Leistungspflicht nach dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 SGB X und des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (SG Osnabrück, Urteil vom 01.12.2009, S 16 AL 200/07, Rn. 42).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2012 - L 15 AS 1091/09
    Auszug aus SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16
    Kommen für den Bedarf eines behinderten Menschens mehrere Leistungssysteme in Betracht, so hat die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.04.2012, L 15 AS 1091/09 [Schwerpunkt des Leistungszwecks] unter Verweis auf: BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R [Abgrenzung anhand des Zwecks der Maßnahme]; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 49 SGB IX, Rn. 155 [Schwerpunkt der Maßnahme bzw. das zu erreichende Ziel]; siehe auch: SG Osnabrück, Urteil vom 16.02.2018, S 48 AL 31/14; anders wohl: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16).
  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Auszug aus SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16
    Eine solche Umstellung liegt bei der Änderung der begehrten Leistungen von der Übernahme der Kosten auf eine Erstattung der Kosten nach durchgeführter Therapie vor (BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R).
  • SG Saarbrücken, 17.02.2014 - S 26 AL 173/11

    Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Autismus-Therapie -

    Auszug aus SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16
    Darauf entgegnete der Beigeladene mit Schreiben vom 20.06.2016 unter Verweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts des Saarlandes (S 26 AL 173/11), dass die Kosten für die Autismus-therapie von der örtlichen Agentur für Arbeit zu übernehmen seien.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Osnabrück, 16.07.2019 - S 43 AL 155/16
    Kommen für den Bedarf eines behinderten Menschens mehrere Leistungssysteme in Betracht, so hat die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.04.2012, L 15 AS 1091/09 [Schwerpunkt des Leistungszwecks] unter Verweis auf: BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R [Abgrenzung anhand des Zwecks der Maßnahme]; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 49 SGB IX, Rn. 155 [Schwerpunkt der Maßnahme bzw. das zu erreichende Ziel]; siehe auch: SG Osnabrück, Urteil vom 16.02.2018, S 48 AL 31/14; anders wohl: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16).
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