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   SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11   

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SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11 (https://dejure.org/2012,48780)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 18.09.2012 - S 16 AS 191/11 (https://dejure.org/2012,48780)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 18. September 2012 - S 16 AS 191/11 (https://dejure.org/2012,48780)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • SG Dortmund, 25.09.2009 - S 29 AS 309/09

    Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Unterlässt er dies, sind die unterbliebenen Einnahmen fiktiv anzurechnen (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81; vergleiche auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

    Dementsprechend hatte die Kammer hier auch nicht zu entscheiden, ob im Rahmen eines Bedürftigentestaments eine Begrenzung auf eine bestimmte zusätzliche Versorgung möglich ist (dagegen: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

    Dort findet sich gerade eine konkrete Zweckbestimmung für zusätzliche Leistungen, wie Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten sowie anderer Gegebenheiten, die Zuschüsse zur Finanzierung von Urlaub, Urlaubsgestaltung die Zurverfügungstellung von Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse usw. (vgl. dazu ausführlich Keim: ZEV 2010, S. 54, 55).

    Dabei hatte die Kammer hier nicht zu entscheiden, ob eine solche Begrenzung möglich wäre, was das SG Dortmund (Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER) nicht anerkannt hat (siehe dazu auch bereits oben).

    Eine darüber hinausgehende Realisierung wäre dem Kläger - soweit sein Bedarf nicht gedeckt war - möglich und zumutbar gewesen (siehe zur Verwertung des Erbes bei Testamentsvollstreckung auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen -

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Ist ein Erbe nicht befreiter Vorerbe und Testamentsvollstreckung angeordnet, so stellt die Erbschaft keine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar (Abgrenzung zu: BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R).

    Für die Frage, wann dieser Zufluss bei einer Erbschaft vorliegt, stellt die Rechtsprechung bei einer Einsetzung als Erbe wegen der Gesamtsukzession des § 1922 BGB grundsätzlich auf den Eintritt des Erbfalls ab (dazu: BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R).

    Bei einer solchen Pflicht zur Realisierung und der Anrechnung fiktiven Einkommens ist Vorsicht geboten, da grundsätzlich nur sog. "bereite Mittel" den Bedarf mindern können (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R; siehe auch bereits: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81; ähnlich auch: BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 202/10 R; ebenso: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 98, Stand 6/2010).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.10.2007 - L 7 AS 3528/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Legt die Auslegung des Testaments (§ 2084 BGB, § 133 BGB) durch detaillierte Aufzählung der zu deckenden Bedarfe eine umfassende Versorgung des Erben nahe und ist eine Begrenzung der Versorgung auf lediglich zusätzliche Leistungen (neben Leistungen nach dem SGB II) im Testament auch nicht angedeutet, so ist von einer vollen Versorgung des Erben auszugehen (Abgrenzung zu und teilweise Abweichung von: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B).

    Dabei folgt die Kammer insoweit nicht der Ansicht des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B), wonach sich eine Begrenzung auf zusätzliche Leistungen bereits daraus ergibt, dass ein Testament, ein Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

    So ging das LSG Baden-Württemberg in der bereits zitierten Entscheidung (Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B) davon aus, dass nicht gewollt sein könne, dass das gesamte Erbe innerhalb von sechs Jahren aufgebraucht werde.

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Nach der sog. Zuflusstheorie ist Einkommen das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (zur Zuflusstheorie: BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Bei einer solchen Pflicht zur Realisierung und der Anrechnung fiktiven Einkommens ist Vorsicht geboten, da grundsätzlich nur sog. "bereite Mittel" den Bedarf mindern können (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R; siehe auch bereits: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81; ähnlich auch: BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 202/10 R; ebenso: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 98, Stand 6/2010).
  • BayObLG, 17.05.2001 - 1Z BR 121/00

    Beschwerdeberechtigung eines aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Dabei ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. Bayrisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 17.05.2001, 1Z BR 121/00).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so sind für die Auslegung außerhalb des Testaments liegende Umstände heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2009, IV ZR 202/07; BGH, Urteil vom 28.01.1987, IVa ZR 191/85).
  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    In Bezug auf das sogenannte Behindertentestament hat der BGH allerdings der Testierfreiheit des Erblassers eine derart hohe Bedeutung beigemessen, dass eine Sittenwidrigkeit bei einer Erbeinsetzung zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu Gunsten des Schutzes des Bestandes des Erbes grundsätzlich nicht vorliegt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.10.1993, IV ZR 231/92).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11
    Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so sind für die Auslegung außerhalb des Testaments liegende Umstände heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2009, IV ZR 202/07; BGH, Urteil vom 28.01.1987, IVa ZR 191/85).
  • SG Düsseldorf, 27.05.2020 - S 15 AS 602/19
    Diese Frage konnte die Kammer hier letztlich dahinstehen lassen, da die Kammer auch bei Wirksamkeit des Testaments und der darin enthaltenden Beschränkungen von verwertbarem, d.h. zu realisierendem Einkommen ausgeht (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012 - S 16 AS 191/11, Rn. 32, juris).

    Anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - S 29 AS 309/09 ER, juris; SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O.,; LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012 - L 4 AS 167/10, juris) und in der Gestaltungsliteratur anzutreffenden Beispielen (vgl. Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618 ff.; Litzenburger, ZEV 2009, 278, 280 f.) enthält das Testament keine Beschränkung auf einzelne Leistungen, die als zusätzliche Leistungen neben den Sozialleistungen erbracht werden sollen.

    Auch der Verbrauch eines Teils des Erbes während der Berufsausbildung reicht nicht als Argument dafür, dass die Erblasserin eine Unterstützung ihrer Enkelin nur zusätzlich zur Versorgung mit steuerfinanzierten Sozialleistungen gewollt hat (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 43; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007 - L 7 AS 3528/07 ER-B, Rn. 13, juris).

    Denn die Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 2211 Abs. 1 BGB führt dazu, dass mit dem Erbfall bzw. mit der Auseinandersetzungsgutschrift entweder noch kein Zufluss des vollständigen Erbes bewirkt wird oder aber die Verfügungsmöglichkeit über die gesamte "einmalige Einnahme" nicht entsteht (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 52).

    Eine solche fiktive Anrechnung ist ausnahmsweise möglich, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, fällig ist und in angemessener Zeit realisiert werden kann (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 55).

    Eine über diese Beträge hinausgehende Realisierung wäre der Klägerin - soweit ihr Bedarf nicht gedeckt war - möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, a.a.O., Rn. 48; SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 60).

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