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   SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16   

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SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16 (https://dejure.org/2017,38999)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 21.09.2017 - S 19 U 162/16 (https://dejure.org/2017,38999)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 21. September 2017 - S 19 U 162/16 (https://dejure.org/2017,38999)
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  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16
    Mit der hiergegen am 13.07.2016 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage verweist die Klägerin ergänzend auf das weitere Urteil des BSG vom 05.07.2016 (Az.: B 2 U 19/14 R).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.).

    Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es daher, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (BSG, Urteil vom 05.07.2016, a.a.O., - juris Rdnr. 13 m.w.N.).

    Ein unfallversicherungsrechtlich schützenswerter betrieblicher, dem Unternehmen dienender Zweck kann daher auch dann schon erreicht und gefördert werden, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen, so dass es auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden im Sinne einer absoluten Untergrenze nicht ankommt (BSG vom 05.07.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17).

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16
    Die Klägerin verwies ferner auf das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 26.06.2014 - Az.: B 2 U 7/13 R).

    Das Einvernehmen der jeweiligen Leitung der organisatorischen Einheit des Unternehmens kann in diesen Fällen jedoch nur dann das erforderliche Einvernehmen der Unternehmensleitung ersetzen, wenn die Leitung der Unternehmenseinheit gerade zur Durchführung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung befugt ist (BSG vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 7/13 R, juris Rdnr. 14).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16
    Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Tätigkeit daher nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, gegebenenfalls auch einer kleineren Einheit, offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (Urteile des BSG vom 22.09.2009, Az.: B 2 U 27/08 R, juris Rdnr. 11 ff. m.w.N., vom 26.06.2014, Az.: B 2 U 7713 R sowie vom 05.07.2016 - a.a.O.).

    Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 2 U 27/08 R, juris Rdnr. 11 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können

    Auszug aus SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16
    Die allein auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (Urteil des LSG Hessen vom 29. April 2014, Az.: L 3 U 125/13).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16
    Der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit besteht demgegenüber nur in Zusammenhang mit der Prüfung der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen den vorgenannten Voraussetzungen (vgl. BSG vom 2. April 2009 - Az.: B 2 U 29/07 R, juris Rdnr. 15 f. m. w. N.).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16
    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az: B 2 U 47/03 R).
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