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   SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08   

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SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08 (https://dejure.org/2009,9675)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 26.08.2009 - S 16 AL 131/08 (https://dejure.org/2009,9675)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 26. August 2009 - S 16 AL 131/08 (https://dejure.org/2009,9675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - ärztliches Beschäftigungsverbot für Schwangere nach MuSchG - keine Arbeitsunfähigkeit - Fiktion der Verfügbarkeit - Gesetzeslücke - verfassungskonforme Auslegung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 118 SGB III; § 119 Abs. 1 SGB III; § 119 Abs. 5 SGB III; § 126 Abs. 1 SGB III; § 3 Abs. 1 MuSchG; § 11 MuSchG; Art. 6 Abs. 4 GG
    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit eines Beschäftigungsverbots aus Gründen des Mutterschutzes; Vereinbarkeit eines absoluten Beschäftigungsverbots mit einer Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit i.R.e. Anspruchs auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit eines Beschäftigungsverbots aus Gründen des Mutterschutzes; Vereinbarkeit eines absoluten Beschäftigungsverbots mit einer Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit i.R.e. Anspruchs auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Gewährung von Leistungen für die Zeit eines absoluten Beschäftigungsverbots, Arbeitsunfähigkeit einer Schwangeren, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG , Verfügbarkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Gewährung von Leistungen für die Zeit eines absoluten Beschäftigungsverbots, Arbeitsunfähigkeit einer Schwangeren, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG , Verfügbarkeit

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00

    Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Zudem ist entscheidend, ob die Gefährdung bei Fortführung der Beschäftigung die Ursache ausschließlich in der Schwangerschaft hat (Vergleiche: BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 753/00).

    Ein Beschäftigungsverbot ist vielmehr auch dann auszusprechen, wenn die Beschäftigung für andere Frauen, unabhängig von der Schwangerschaft, keine Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall aufgrund der individuellen Verhältnisse der Schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würden (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00).

    Streitig ist vielmehr, ob gleichzeitig auch eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, was zum Ausschluss des Anspruchs aus § 11 MuSchG führen würde (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00), und hier zum vorigen vorrangigen Anspruch auf Krankengeld führen würde (vgl. zu diesem Vorrang: § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

    Zwar hat das BAG ausgeführt, dass wohl meist ein Gleichlauf von Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot vorliegen dürfte, allerdings wurde in der gleichen Entscheidung dem Arzt auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zugesprochen (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00; siehe auch: LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2003, Az.: 5 Sa 833/02).

    Liegt dagegen keine Krankheit vor oder führt diese nicht zur Arbeitsunfähigkeit, bleibt das Beschäftigungsverbot (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00).

    bb) Zudem ist nach der Rechtssprechung des BAG zu fordern, dass die Gefährdung bei Fortführung der Beschäftigung die Ursache ausschließlich in der Schwangerschaft hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00).

    Würde allein die Gefährdung der Mutter oder der Leibesfrucht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, so liefe § 3 Absatz 1 MuSchG leer (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00, Rn. 21).

  • LSG Hessen, 20.08.2007 - L 9 AL 35/04

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Die Verfügbarkeit ist in Analogie zu § 126 SGB III zu fingieren (Anschluss: Hessisches LSG, Urteil vom 20.08.2007 - L 9 AL 35/04).

    Zudem bezog sich die Klägerin auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 AL 35/04).

    Ergänzend kann auf den Gedanken § 11 MuSchG zurückgegriffen werden (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 14.10.1998, Az.: L 6 AL 496/98, Urteil vom 20.08.2007, Az.: L 9 AL 35/04; SG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2006, Az.: S 33 AL 854/05).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Der Schutzauftrag, der darin zum Ausdruck kommt, beruht mit darauf, dass die Mutterschaft auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.1993, Az.: 2 BvF 2/90).

    Der Gesetzgeber kann sich bei seiner Aufgabe, Mütter und Kinder zu schützen, auch Dritter bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.1993, Az.: 2 BvF 2/90).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 906/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 4 bei Nichtberücksichtigung dieser

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    aa) Art. 6 Abs. 4 GG enthält neben einem Grundrecht und einem Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, Az.: 1 BvR 906/04).

    Dem ist auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, Az.: 1 BvR 906/04).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Dies ergibt sich vorliegend unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte aus einer Analogie zu § 126 Abs. 1 SGB III. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenslage voraus (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Analogie statt vieler: BSG, Urteil vom 27.06.2007, Az.: B 6 KA 24/06 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2009 - L 2 AL 41/06

    Anspruch einer für arbeitsunfähig erklärten Schwangeren auf Lohnersatzleistungen

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Allerdings folgt die Kammer auch nicht der Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt, welches wohl bereits deshalb eine Arbeitsunfähigkeit angenommen hat, da es sich nicht um "normale" Schwangerschaft gehandelt hat (vgl. dazu: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2009, Az.: L 2 AL 41/06, Seite 7).
  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot -

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Zwar hat das BSG im Jahre 1999 ausgeführt, dass ein generelles Beschäftigungsverbot wohl ohne eine die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar seien dürfte, hierbei handelte es sich jedoch lediglich um ein obiter dictum (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1999, Az.: B 11 AL 77/98 R).
  • SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05

    Arbeitslosengeldanspruch - fortbestehendes Beschäftigungsverbot nach MuSchG auch

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Ergänzend kann auf den Gedanken § 11 MuSchG zurückgegriffen werden (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 14.10.1998, Az.: L 6 AL 496/98, Urteil vom 20.08.2007, Az.: L 9 AL 35/04; SG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2006, Az.: S 33 AL 854/05).
  • BSG, 05.08.2008 - B 11a AL 167/07 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Verfahren der

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Zudem ergibt sich aus der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahre 2008 nichts Gegenteiliges (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 05.08.2008, Az.: B 11a AL 167/07 B).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
    Zwar ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 GG nicht, dass die Kosten des Mutterschutzes ausschließlich vom Staat zu tragen sind, vielmehr wird die "Gemeinschaft" in die Pflicht genommen, zu der auch die Arbeitgeber gehören (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23.04.1974, Az.: 1 BvL 19/73).
  • LSG Hessen, 14.10.1998 - L 6 AL 496/98

    Arbeitslosengeld - Schwangere - ärztliches Beschäftigungsverbot - Verfügbarkeit

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • LAG Niedersachsen, 20.01.2003 - 5 Sa 833/02

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Risikoschwangerschaft; Weitergewährung des

  • SG Osnabrück, 18.05.2010 - S 16 AL 151/09
    Zwar hat die Kammer ein solches Auseinanderfallen von Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit bereits anerkannt (vgl. Sozialgericht (SG) Osnabrück, Urteil vom 26.08.2009, Az. S 16 AL 131/08).

    Ob ein isoliertes Beschäftigungsverbot oder auch eine gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist vorrangig dahingehend abzugrenzen, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser, besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2002, Az. 5 AZR 753/00; s. dazu ebenfalls: SG Osnabrück, Urteil vom 26.08.2009, Az. S 16 AL 131/08).

  • SG Stade, 27.04.2010 - S 6 AL 159/06

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei einer

    Demzufolge ist die Beklagte im Wege der lückenfüllenden Auslegung zur Weitergewährung von Alg zu verpflichten (vgl Hessisches LSG, aaO; ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 26. August 2009 - S 16 AL 131/08).
  • SG Karlsruhe, 22.04.2010 - S 6 AL 4914/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1

    Beruht das Risiko auf medizinischen Befunden, ohne dass eine Erkrankung festgestellt werden kann, spricht dies für ein ärztliches Beschäftigungsverbot (LSG Hessen, Urteil vom 20.08.2007, L 9 AL 35/04, Rn. 34 m.w.N.; SG Osnabrück, Urteil vom 26.08.2009, S 16 AL 131/08, Rn. 36 ff. - jeweils nach juris).
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