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   SG Potsdam, 21.06.2011 - S 36 R 6/09   

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https://dejure.org/2011,24387
SG Potsdam, 21.06.2011 - S 36 R 6/09 (https://dejure.org/2011,24387)
SG Potsdam, Entscheidung vom 21.06.2011 - S 36 R 6/09 (https://dejure.org/2011,24387)
SG Potsdam, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - S 36 R 6/09 (https://dejure.org/2011,24387)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 670 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 109.09

    Versorgungsbezüge; nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten; Zusammentreffen von

    Auszug aus SG Potsdam, 21.06.2011 - S 36 R 6/09
    Danach ist durch die Vorschriften über die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz (amtsabhängige Mindestversorgung bzw. amtsunabhängige Mindestversorgung) sichergestellt, dass die Versorgung eines Beamten in jedem Fall dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz genügt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juli 2010, 2 B 109/09, zitiert nach Juris Rn 6. Da die Klägerin während der Zeit, in welcher sie noch keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann, zumindest ein Mindestruhegehalt erhält, vgl. oben, ist bereits allein nach den beamtenrechtlichen Regelungen eine amtsangemessene Versorgung auch für die Übergangszeit sichergestellt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - L 12 R 1770/07

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - vorzeitige

    Auszug aus SG Potsdam, 21.06.2011 - S 36 R 6/09
    Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, darunter fallen auch erst künftig entstehende oder fällig werdende Ansprüche, vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2008, L 12 R 1770/07, zitiert nach Juris Rn 21 m. w. M. Es besteht auch das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse.
  • SG Bayreuth, 15.02.2016 - S 2 R 650/13

    Wartezeit für vorgezogene Altersrente

    Die Vorschrift des § 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI ist dem Wortlaut nach nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, welche eine Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz mit ihrem Arbeitgeber geschlossen haben (vgl. SG Potsdam vom 21.06.2011, S 36 R 6/09 und LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.01.2014, L 2 R 332/13).
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