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   SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16   

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https://dejure.org/2018,33477
SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16 (https://dejure.org/2018,33477)
SG Regensburg, Entscheidung vom 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16 (https://dejure.org/2018,33477)
SG Regensburg, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - S 13 VJ 2/16 (https://dejure.org/2018,33477)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • BAYERN | RECHT

    SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1, § 109; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 44
    Keine Geltung der Produkthaftungsrichtlinie für Impfschadensversorgung

  • BAYERN | RECHT

    SGB X § 44; SGG § 106, § 109; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 61 S. 2
    Gewährung einer Versorgungsrente aufgrund einer Impfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Versorgungsrente aufgrund einer Impfung im Wege eines Überprüfungsverfahrens

  • rewis.io

    Keine Geltung der Produkthaftungsrichtlinie für Impfschadensversorgung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rewis.io

    Gewährung einer Versorgungsrente aufgrund einer Impfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Denn für die Beurteilung der verwaltungsprozessualen Frage, ob die formellen Voraussetzungen eines Antrags nach § 44 SGB X vorliegen, die überhaupt erst eine Prüfpflicht der Behörde auslösen, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (Anschluss an BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R; BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R).

    Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist daher erst dann zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R).

    In welchem Umfang eine Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls: Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben; auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R; ebenso BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R).

    Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R; Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R).

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Bei dieser Alternative des § 44 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

    Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist).

    Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt -

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Denn für die Beurteilung der verwaltungsprozessualen Frage, ob die formellen Voraussetzungen eines Antrags nach § 44 SGB X vorliegen, die überhaupt erst eine Prüfpflicht der Behörde auslösen, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (Anschluss an BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R; BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R).

    In welchem Umfang eine Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls: Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben; auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R; ebenso BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R).

    Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R; Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2017 (C-621/15) hat keine unmittelbare Bindungswirkung für deutsche Gerichte bei Entscheidungen zu Versorgungsansprüchen nach § 60 IfSG.

    Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.06.2017 (C-621/15) ändert nichts an den bislang geltenden Beweismaßstäben des IfSG.

    Teilweise wird hierzu vertreten, dass das Urteil des EuGH für die Rechtsanwendung nach deutschem Recht, insbesondere dem Arzneimittelhaftungsrecht, ohnehin keine nennenswerten praktischen Auswirkungen habe und der EuGH den Kausalitätsnachweis nicht erleichtert habe (vgl. Bomsdorf/Seehawer; Grenzen von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, Neue juristische Wochenschrift 2017, 2743 - 2744; ebenso Czettritz/Thewes, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 - Zur Beweislast bei Fragen zur Haftung für einen fehlerhaften Impfstoff, PharmR 2017, 392 - 394; im Kern auch: Kuchheuser; Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 - Zur Grenze von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, NVwZ 2017, 1524 - 1525).

  • LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11

    Schädigungsfolge, Anerkennung, Beschädigtenversorgung, Prüfungsumfang,

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Nachdem der Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 aber durch Rücknahme der Klage S 3 VJ 4/06 bestandskräftig wurde und der Beklagte sich ohne erneute Sachprüfung und Sachentscheidung auf die damaligen Bescheide bezogen hat, kann eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt erfolgen (vgl. hierzu und zum folgenden die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts in den Urteilen vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13):.

    Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten, sondern es sind die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. zum Ganzen BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13).

    Eine erneute Begutachtung durch Einholung von Sachverständigengutachten scheidet dann aus (sowohl nach § 106 SGG als auch nach § 109 SGG), vgl. BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13.

  • LSG Bayern, 08.04.2014 - L 15 VK 2/11

    Berufliche Betroffenheit, Versorgungsanspruch, Berufsschadensausgleich,

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Nachdem der Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 aber durch Rücknahme der Klage S 3 VJ 4/06 bestandskräftig wurde und der Beklagte sich ohne erneute Sachprüfung und Sachentscheidung auf die damaligen Bescheide bezogen hat, kann eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt erfolgen (vgl. hierzu und zum folgenden die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts in den Urteilen vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13):.

    Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten, sondern es sind die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. zum Ganzen BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13).

    Eine erneute Begutachtung durch Einholung von Sachverständigengutachten scheidet dann aus (sowohl nach § 106 SGG als auch nach § 109 SGG), vgl. BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13.

  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 15 VK 10/13

    Schädigungsfolgen, Verschlimmerung, bestandskräftige Entscheidung,

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Nachdem der Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 aber durch Rücknahme der Klage S 3 VJ 4/06 bestandskräftig wurde und der Beklagte sich ohne erneute Sachprüfung und Sachentscheidung auf die damaligen Bescheide bezogen hat, kann eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt erfolgen (vgl. hierzu und zum folgenden die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts in den Urteilen vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13):.

    Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten, sondern es sind die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. zum Ganzen BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13).

    Eine erneute Begutachtung durch Einholung von Sachverständigengutachten scheidet dann aus (sowohl nach § 106 SGG als auch nach § 109 SGG), vgl. BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13.

  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist).

    Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

  • BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R

    Impfschadensrecht - Impfschaden - Gesundheitsschaden - Kausalität - Beweislast -

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27.8.1998 - B 9 VJ 2/97 R) hat hierzu bereits früher entschieden, dass die objektive Beweislast bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges beim Geimpften liegt, und zwar auch bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dauerndem Gesundheitsschaden; die gesetzlichen Beweiserleichterungen (Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs, Kann-Versorgung) seien ausreichend.
  • BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Antrag auf

    Auszug aus SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16
    Dementsprechend wird in der Rechtsprechung eine inhaltliche Prüfpflicht der Behörde verneint, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird (vgl. etwa BSG Beschluss vom 14.3.2012 - B 4 AS 239/11 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2012 - L 13 VJ 59/11

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • BSG, 09.08.1995 - 9 BVg 5/95
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2004 - L 8 U 115/02
  • LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VK 3/12
  • BSG, 20.07.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R

    Impfung - Impfschaden - öffentliche Impfempfehlung - Bekanntmachung -

  • LSG Bayern, 14.05.2019 - L 15 VJ 9/17

    Zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz nach der

    Hieraus ergeben sich keine Vorgaben zu einer Veränderung der Beweismaßstäbe, wie sie im deutschen Versorgungsrecht gelten (BayLSG, Urteil vom 11.07.2018, L 20 VJ 7/15, juris Rn. 132 sowie SG Regensburg, Urteil vom 04.07.2018, S 13 VJ 2/16, juris Rn. 43 ff. m.w.N.).
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