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   SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18   

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SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18 (https://dejure.org/2021,21100)
SG Regensburg, Entscheidung vom 20.05.2021 - S 3 BA 30/18 (https://dejure.org/2021,21100)
SG Regensburg, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - S 3 BA 30/18 (https://dejure.org/2021,21100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 4
    Nettolohnoptimierung: Internetzuschuss

  • rewis.io

    Arbeitsentgelt, Beitragsfreiheit, Gehaltsumwandlung, Internetzuschuss, Lohnsteuerpauschalierung, Lohnverzicht, ohnehin geschuldeter Arbeitslohn, zusätzlicher Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Die Ansicht, dass (steuerrechtlich) zusätzlich nur eine freiwillige Arbeitgeberleistung sein kann, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben (vgl. BFH, Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11) ist überholt (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18), hatte keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz und wurde selbst von der Finanzverwaltung nicht vertreten (vgl. den Nichtanwendungserlass des BMF vom 22.05.2013, BStBl 2013 I, Seite 728).

    Dafür, dass solche Begünstigungstatbestände nur von Beginn des Arbeits-(Vertrags) Verhältnisses an in Anspruch genommen können werden sollten, ist nichts ersichtlich, zumal die steuerrechtliche Maßgeblichkeit des Zuflusszeitpunkts unangetastet blieb und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in der Verfahrensvereinfachung sowie der Förderung der verwendungsgebundenen Zwecke zu finden ist - und nicht im vermeintlich richtigen Gestaltungszeitpunkt oder gar in der Begrenzung der Privatautonomie von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BFH, Urteil vom 01.08.2019 a.a.O. m.w.N., insbesondere auch aus der Gesetzesbegründung).

    Auch unter der nunmehrigen Geltung von § 8 Abs. 4 Satz 1 (Nr. 2) EStG kann sich der (Steuer-)Gesetzgeber nicht durch sein quasi natürliches Anliegen, Steuerminderungen zu vermeiden (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019 a.a.O. mit Hinweisen auf die Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 2 EStG) zu sich selbst im Widerspruch setzen (wollen), in dem er von ihm absichtlich geschaffene Vergünstigungen nur für "neue Arbeitsverträge" zugänglich macht, für bestehende aber zukunftsgerichtete ändernde Gestaltungen letztlich dauerhaft ausschließt (vgl. Vogelpoth, a.a.O.).

    Dies hebt auch der BFH in seinem Urteil vom 01.08.2019 in der Sache VI R 32/18 hervor, wenn er ausführt, dass das Recht auf den gegenwärtigen und nicht auf einen vergangenen oder fiktiven Sachverhalt anzuwenden ist (m.w.N.).

    Ein öffentlich-rechtliches (steuerrechtliches) Festhalten der Arbeitsvertragsparteien am ursprünglich einmal zwischen ihnen Vereinbarten unter Ausblendung zivil-/arbeitsrechtlich wirksam erfolgter Änderungen wäre eine nicht gerechtfertigte Begrenzung der "beruflichen Privatautonomie" (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019, a.a.O., Thomas, DStR 2018, a.a.O. fragt: Und warum sollte der Gesetzgeber in die Vertragsfreiheit eingreifen wollen?).

    Die entgegenstehende Auffassung der Finanzbehörden wird ausdrücklich abgelehnt (BFH, Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18 m.w.N., vgl. auch oben).

    Grundlegend neue oder abweichende Erkenntnisse gegenüber den schon vorliegenden Entscheidungen des BSG vom 02.03.2010 und des BFH vom 01.08.2019 (a.a.O.) zur Zusätzlichkeit sind mangels Relevanz kaum zu erwarten.

  • BSG, 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R

    Sozialversicherung - Beitragsbemessung - Gehaltsumwandlung - mündliche

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Hierzu habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12.03.2010 (B 12 R 5/09 R) festgestellt, dass die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung allein danach zu beurteilen sei, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sei.

    Dieses Vorgehen entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 02.03.2010 (B 12 R 5/09 R).

    Ebenso hat das BSG in der Sache B 12 R 5/09 R am 02.03.2010 geurteilt, dass, wenn statt der bisherigen Vergütung arbeitsrechtlich wirksam die Zahlung eines reduzierten Barlohns sowie die Gewährung eines Sachbezugs vereinbart wird, entsprechend der Gehaltsumwandlung Gesamtsozialversicherungsbeiträge lediglich hieraus zu erheben sind.

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Steuerrechtlich gilt es hier, den wirtschaftlichen Schwerpunkt zu klären (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, vgl. § 21 Abs. 3 EStG, sh. z.B. BFH, Urteil vom 16.09.2004, VI R 25/02, sozialversicherungsrechtlich die Frage, ob ein solcher Geldbezug (noch) in Zusammenhang mit der Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV a.e.) erzielt wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 01.12.2009, B 12 R 8/08 R).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Interessant wird sein, wie das BSG den Entlohnungscharakter des "Mietzinses" begründet, der aus dem Bezug zur Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vorauszusetzen ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.01.2004, B 4 RA 19/03 R, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 6/98).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Dies stellt bei Auslegung nach den Grundsätzen von § 133, § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine echte Novation der vertraglichen Verhältnisse zwischen Klägerin und Beigeladenen dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 10/02 R, Thomas, DStR 2018 a.a.O.).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Dass Tankgutscheine über einen bestimmten Geldbetrag weder steuerrechtlich, noch sozialrechtlich Sachbezüge sind, ist keine Neuigkeit (vgl. etwa BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, Werner in: Schlegel/Völzke, juris PK-SGB IV, 3. Auflage, § 14 Rn 74 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Sie gestattet es den Vertragsparteien, Verträge in jeder Hinsicht frei zu gestalten und jederzeit auch abzuändern (vgl. BVerfGE 95, 267).
  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

    Sperrzonenzuschlag - DDR - Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Interessant wird sein, wie das BSG den Entlohnungscharakter des "Mietzinses" begründet, der aus dem Bezug zur Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vorauszusetzen ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.01.2004, B 4 RA 19/03 R, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 6/98).
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R

    Beitragspflicht eines vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seinen

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Steuerrechtlich gilt es hier, den wirtschaftlichen Schwerpunkt zu klären (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, vgl. § 21 Abs. 3 EStG, sh. z.B. BFH, Urteil vom 16.09.2004, VI R 25/02, sozialversicherungsrechtlich die Frage, ob ein solcher Geldbezug (noch) in Zusammenhang mit der Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV a.e.) erzielt wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 01.12.2009, B 12 R 8/08 R).
  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

    Auszug aus SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
    Eine steuerrechtliche Unbeachtlichkeit bzw. Schädlichkeit der Barlohnumwandlung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet (vgl. Thomas, Steuervorteile durch Barlohnumwandlung, DStR 1997, 1642) - er könnte sie wohl auch nicht verfassungskonform anordnen.
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17

    Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 -

  • BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17

    Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

    Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

  • SG Münster, 20.09.2021 - S 14 BA 32/21
    Damit war die Rechtsprechung des BFH vom 01.08.2019 ,aaO. über die konkret entschiedenen Einzelfälle hinaus administrativ schlicht nicht anzuwenden ( BMF-Schreiben vom 5.2.2020, BStBl. I S. 222. Das wiederum bleibt hier im gesamten Eil- und Hauptsache-Verfahren jedoch seitens der Klägerin ebenso wie in einem abweichenden Einzelfalljudikat des SG Regensburg - Gerichtsbescheid vom 20.05.2021 - S 3 BA 30/18 ,juris - gänzlich unerwähnt. Das BMF-Schreiben ist als Anlage 6 zu H 8.1 (1-4)S_340583 auch vollständig nochmals im " Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2021 "abgedruckt.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

    Insofern obliegt es den Vertragsparteien des Arbeitsvertrages, die Modalitäten der Vergütung zu regeln und insbesondere auch Vergütungsmodalitäten im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse abzuändern (vgl. hierzu auch SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 20.05.2021 - S 3 BA 30/18 -, juris Rdnr. 41 ff.).
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