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   SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17   

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SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17 (https://dejure.org/2018,27276)
SG Regensburg, Entscheidung vom 30.05.2018 - S 7 AY 4/17 (https://dejure.org/2018,27276)
SG Regensburg, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17 (https://dejure.org/2018,27276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Analogleistungen bzgl. Fehlverhaltens einer ukrainischen Familie mit dem Aufsuchen von Kirchenasyl

  • rewis.io

    Ablehnung von Analogleistung wegen Missbrauchs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Ausgehend von höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, RdNr. 32 f) wurzelt der im AsylbLG an keiner Stelle definierte Begriff des Rechtsmissbrauchs in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben.

    Ausreichend ist vielmehr eine generell-abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes, nicht aber ist ein strenger Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinn erforderlich; dh jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das - typisierend - der vom Gesetzgeber nicht gebilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen kann, ist ausreichend, um die kausale Verbindung zu bejahen (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, RdNr. 43).

    Diese Frist darf insbesondere auch nicht als bloße Wartefrist verstanden werden (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, RdNr. 22).

    Ebenso wenig entscheidend ist daher, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, RdNr. 40 f; ebenso Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 2 AsylbLG RdNr. 22 f mit Nachw zur Rspr des BayLSG; abw Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 2 AsylbLG RdNr. 86 f).

  • LSG Bayern, 11.11.2016 - L 8 AY 28/16

    Anspruch auf die vorläufige Gewährung eingeschränkter Leistungen im Asylverfahren

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Der hiergegen geführte klägerische Einwand, dass der Beklagten und den mit der Überstellung nach Polen befassten Behörden die Adresse des Kirchenasyls bekannt war und man ihn jederzeit von dort nach Polen hätte abschieben können, somit nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers, sondern zögerliches und ausbleibendes behördliches Verhalten die Dauer des Aufenthalts des Klägers von mehr als 15 Monaten in Deutschland bestimmt hätten (s auch Heinold, NZS 2017, 271), verkennt, dass sich der Kläger durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl faktisch dem Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane entzogen und die wesentliche Mitursache für die Verhinderung seiner Ausreise gesetzt hat (aA VG München vom 29.10.2015 - M 2 K 15.50211, juris RdNr. 25 aE).

    Nicht ausbleibendes staatliches Handeln, sondern in erster Linie das Verhalten des Klägers war damit ursächlich für die Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet (vgl auch BayLSG vom 11.11.2016 - L 8 AY 28/16 B ER, juris RdNr. 42 ff).

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017, mit welchem dem Kläger die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 AsylbLG versagt worden ist; mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 27.7.2016 bildet er weder eine rechtliche Einheit (s dazu BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1, RdNr. 15) noch hat er diesen ersetzt.

    Die Ablehnung von Analogleistungen lässt keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt erkennen; auch die Auslegung des streitigen Bescheides aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers (vgl BSG vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr. 24) trägt allein den Schluss, dass die Beklagte die rechtlich zulässige Regelung einer abschließenden Entscheidung für die Zukunft treffen wollte (vgl auch BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1, RdNr. 15 aE).

  • SG Stade, 17.03.2016 - S 19 AY 1/16

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Kirchenasyl,

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Verwiesen werde auf Beschlüsse des SG Stade (vom 17.3.2016 - S 19 AY 1/16 ER) und des SG Kassel (vom 11.9.2017 - S 11 AY 4/17 ER).

    Dieser Überstellungsentscheidung und damit der Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme widersetzte sich der nach Art. 26 Dublin III-VO hierüber in Kenntnis gesetzte Kläger durch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, nämlich dem Aufsuchen von Kirchenasyl (ebenso SG Lüneburg vom 22.2.2018 - S 26 AY 26/17, juris RdNr. 22; aA SG Stade vom 17.3.2016 - S 19 AY 1/16 ER, juris RdNr. 15).

  • VG München, 29.10.2015 - M 2 K 15.50211

    Asylantrag, irakische Staatsangehörigkeit, Überstellungsfrist, ursprüngliche

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Der hiergegen geführte klägerische Einwand, dass der Beklagten und den mit der Überstellung nach Polen befassten Behörden die Adresse des Kirchenasyls bekannt war und man ihn jederzeit von dort nach Polen hätte abschieben können, somit nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers, sondern zögerliches und ausbleibendes behördliches Verhalten die Dauer des Aufenthalts des Klägers von mehr als 15 Monaten in Deutschland bestimmt hätten (s auch Heinold, NZS 2017, 271), verkennt, dass sich der Kläger durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl faktisch dem Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane entzogen und die wesentliche Mitursache für die Verhinderung seiner Ausreise gesetzt hat (aA VG München vom 29.10.2015 - M 2 K 15.50211, juris RdNr. 25 aE).
  • VG Bayreuth, 13.11.2017 - B 3 K 17.50037

    Abschiebungsanordnung gegen syrischen Asylbewerber im Kirchenasyl im Rahmen des

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Allerdings wird die Tradition des Kirchenasyls von den bayerischen Behörden im Sinne eines faktisch bestehenden Vollzugshindernisses respektiert (s Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 21.9.2017 auf eine schriftliche Anfrage, LT-Drs 17/18229), was der Kläger nutzte, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu umgehen (Teile der Rechtsprechung der VGe setzen insoweit den Eintritt in das Kirchenasyl einem Untertauchen gleich, vgl VG Bayreuth vom 13.11.2017 - B 3 K 17.50037, juris RdNr. 37 mwN - "Das Kirchenasyl ist einem "Untertauchen" in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen, weil sich der Asylbewerber der staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht unterordnet, sondern bewusst und gerade solange entzieht, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen ist").
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Die Ablehnung von Analogleistungen lässt keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt erkennen; auch die Auslegung des streitigen Bescheides aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers (vgl BSG vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr. 24) trägt allein den Schluss, dass die Beklagte die rechtlich zulässige Regelung einer abschließenden Entscheidung für die Zukunft treffen wollte (vgl auch BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1, RdNr. 15 aE).
  • VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2 7 AufenthG,

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Offen erklärtes Ziel von Kirchenasyl liegt darin, Abschiebungen zu verhindern (vgl VG Cottbus vom 16.06.2016 - 5 K 273/16.A, juris RdNr. 17 f); dies findet insbesondere darin seinen Ausdruck, dass das alleinige Ziel des Aufsuchens von Kirchenasyl in der Umgehung der staatlichen Rechtsordnung besteht, um die Durchführung des Asylverfahrens im Mitgliedstaat der Wahl des Antragstellers zu erzwingen.
  • VG München, 06.02.2017 - M 9 K 16.50076

    Kichenasyl macht Überstellung des Asylsuchenden nicht unmöglich

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Die geplante Überstellung nach Polen unterlief der Kläger auf diese Weise und verließ das Kirchenasyl erst im Juni 2016 nach Ablauf der 6-monatigen Annahmefrist des Art. 29 Dublin III-VO; dies hatte zur Folge, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, übergeht (zumal auch keine Verlängerungstatbestände nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vorliegen - die Sachlage bei einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person ist nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt, vgl VG München vom 6.2.2017 - M 9 K 16.50076, juris RdNr. 11 und vom 6.6.2017 - M 9 S 17.50290, juris RdNr. 25 mwN).
  • VG München, 06.06.2017 - M 9 S 17.50290

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist bei Kirchenasyl

    Auszug aus SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17
    Die geplante Überstellung nach Polen unterlief der Kläger auf diese Weise und verließ das Kirchenasyl erst im Juni 2016 nach Ablauf der 6-monatigen Annahmefrist des Art. 29 Dublin III-VO; dies hatte zur Folge, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, übergeht (zumal auch keine Verlängerungstatbestände nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vorliegen - die Sachlage bei einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person ist nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt, vgl VG München vom 6.2.2017 - M 9 K 16.50076, juris RdNr. 11 und vom 6.6.2017 - M 9 S 17.50290, juris RdNr. 25 mwN).
  • SG Lüneburg, 22.02.2018 - S 26 AY 26/17

    Kirchenasyl; rechtsmissbräuchliches Verhalten

  • LSG Hessen, 04.06.2020 - L 4 AY 5/20

    1. Die Dauer des Aufenthalts wird nicht rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 2 Abs. 1

    Jedenfalls in der Regel wird von Vollzugsmaßnahmen während des Kirchenasyls in den kirchlichen Räumen abgesehen (Bayer. LSG, Beschluss vom 11. November 2016 - L 8 AY 28/16 B ER -, Rn. 35, juris; SG Stade, Beschluss vom 17. März 2016 - S 19 AY 1/16 ER -, Rn. 15, juris; SG Regensburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17 -, Rn. 24, juris; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 41; vgl. auch Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau Kurhessen-Waldeck e. V. (Hg), Aus gutem Grund, Kirchenasyle in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, S. 6 f) und auf die Abschiebung (§ 58 AufenthG) faktisch verzichtet.

    Allerdings fehlt es nach Auffassung des Senats an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG geforderte Rechtsmissbräuchlichkeit (str. i. E. wie hier: SG Stade, Beschluss vom 17. März 2016 - S 19 AY 1/16 ER -, juris; a. A. SG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2018, S 26 AY 26/17, Rn. 24, juris; SG Regensburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17, Rn. 24, juris; Deibel in: Deibel/Hohm, AsylbLG akutell, § 2 Rn. 12; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 41; offen gelassen: Krauß in: Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 51), weil aufgrund des Kirchenasyls die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist (vgl. Heinhold, NZS 2017, 271, beck-online; VG München, Urteil vom 29. Oktober 2015 - M 2 K 15.50211 -, Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018, 4 OLG 13 Ss 54/18, juris Rn. 40), wenn es sich - wie hier - um ein sog. "offenes Kirchenasyl" handelt, bei dem die Ausländerbehörde zu jeder Zeit der Dauer des Kirchenasyls den Aufenthaltsort des Ausländers kennt.

  • LSG Bayern, 28.05.2020 - L 19 AY 38/18

    Aufenthalt im Kirchenasyl als rechtsmissbräuchliches Verhalten

    Auch das SG Regensburg stütze die Auffassung der Beklagten (Urteil vom 30.05.2018, S 7 AY 4/17).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2020 - L 9 AY 9/20

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

    Dies sei der Fall, wenn Kirchenasyl in Anspruch genommen werde, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern (Hinweis auf SG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2018 - S 26 AY 26/17; SG Regensburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 AY 4/17).

    Damit gehe der dauerhafte Ausschluss des Bezugs von Analogleistungen einher (SG Regensburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17; SG Halle, Urteil vom 23. Oktober 2018 - S 17 AY 3/17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2020 - L 8 AY 73/20
    Entgegen der in der Rechtsprechung gleichfalls vertretenen Auffassung (SG Stade, Beschluss vom 17.3.2016 - S 19 AY 1/16 ER -, Beschluss vom 17.4.2019 - S 19 AY 5/19 ER; SG Kassel, Beschluss vom 11.9.2017 - S 11 AY 4/17 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 4.6.20202- L 4 AY 5/20 B ER - juris Rn. 32 ff.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.9.2020 - L 9 AY 9/20 B ER - juris Rn. 39 ff.) ist ein Rechtsmissbrauch des Antragstellers nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Antragsgegner bzw. die Ausländerbehörde das (offene) Kirchenasyl respektiert und währenddessen in der Regel keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzieht (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.5.2020 - L 19 AY 38/18 - juris Rn. 58; SG Regensburg, Urteil vom 30.5.2018 - S 7 AY 4/17 - juris Rn. 22 ff.; SG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2018 - S 26 AY 26/18 - juris Rn. 24).
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