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SG Reutlingen, 18.09.2019 - S 4 U 743/18 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84
Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt
Auszug aus SG Reutlingen, 18.09.2019 - S 4 U 743/18
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also die Druckschädigung der Nerven und das Carpaltunnelsyndrom - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in juris).Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.).
- BSG, 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 - …
Auszug aus SG Reutlingen, 18.09.2019 - S 4 U 743/18
Dies spricht für eine wahrscheinlich berufliche Verursachung (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 11/14 R in juris Leitsätze Nr. 1 und 3). - BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der …
Auszug aus SG Reutlingen, 18.09.2019 - S 4 U 743/18
Das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R beide in juris). - BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R
Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung - …
Auszug aus SG Reutlingen, 18.09.2019 - S 4 U 743/18
Das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R beide in juris).