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SG Reutlingen, 30.09.2008 - S 2 AS 198/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen des Vorliegens eines Neubaus durch Sanierung der Wohnung im Jahre 1994; Anforderungen an den Umfang der Bemühungen eines Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung; Angemessenheit der tatsächlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB II § 22 Abs. 1
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung
Wird zitiert von ... (4)
- SG Duisburg, 08.03.2011 - S 45 AS 3893/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Dies muss die Klägerin nunmehr im Rahmen einer Beweislastumkehr gegen sich gelten lassen (hierzu ausführlich SG Reutlingen, Urteil vom 30.09.2008, Az. S 2 AS 198/08; Bay. LSG , Urteil vom 25.01.2008, Az. L 7 AS 93/07). - SG Hildesheim, 16.06.2010 - S 23 AS 1062/06 Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass keine kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (so auch Z. Landessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2008, Az. L 11 AS 38/07; SG AA., Urteil vom 30. September 2008, Az. S 2 AS 198/08, a.A. wohl Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, SGB II, § 22, Rn. 45 d).
- SG Berlin, 17.02.2009 - S 75 AS 18815/07
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten für einen Fünf-Personen-Haushalt
Infolge der dokumentierten Suchbemühungen der Kläger wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, selbst aktiv zu werden und ein konkretes Wohnungsangebot zu unterbreiten (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 30. September 2008, Az. S 2 AS 198/08). - SG Detmold, 03.11.2011 - S 10 AS 1139/10
Bestimmung der Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung i.R.d. …
Erst, wenn der Hilfebedürftige aufgrund eigener ausreichender Suchbemühungen den Nachweis geführt hat, dass es zu dem abstrakt angemessenen Mietzins im konkreten zeitlichen und räumlichen Rahmen keine Wohnungen anzumieten gibt, ist es an der Beklagten, konkret angemessen Wohnraum nachzuweisen (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 30.09.2008, Az.: S 2 AS 198/08).