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   SG Rostock, 11.08.2015 - S 8 SO 106/12   

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https://dejure.org/2015,24354
SG Rostock, 11.08.2015 - S 8 SO 106/12 (https://dejure.org/2015,24354)
SG Rostock, Entscheidung vom 11.08.2015 - S 8 SO 106/12 (https://dejure.org/2015,24354)
SG Rostock, Entscheidung vom 11. August 2015 - S 8 SO 106/12 (https://dejure.org/2015,24354)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 41 Abs 1 S 1 SGB 12, § 41 Abs 3 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12, Anlage SGB 12, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei Vorliegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus SG Rostock, 11.08.2015 - S 8 SO 106/12
    Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von zwölf Monaten oder - wofür einiges spricht - abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen hat der 8. Senat offengelassen (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, Rn. 15, juris).

    Daher existiert für diesen Personenkreis- anders als im SGB II - (typisierend) keine Rechtfertigung, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen weiterhin zu verschonen (so BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, Rn. 18, juris).

    Da die Kammer - wie oben dargelegt - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, Rn. 15, juris) davon ausgeht, dass die zwischen dem Kläger und der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und der Münchener Verein Lebensversicherung a.G. vereinbarten unwiderruflichen Verwertungsausschlüsse im Hinblick auf die zeitliche Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, wegen des von den streitgegenständlichen Zeiträumen an gesehenen Zeitraums von mehr als 2 Jahrzehnten bis zur Zulässigkeit der Verwertung zu einer Unverwertbarkeit der Versicherungen führen würde, schlägt dies auch auf die Situation des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen durch.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus SG Rostock, 11.08.2015 - S 8 SO 106/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R -), die sich die Kammer zu eigen macht, richtet sich im Sozialhilferecht der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensverwertung von privaten

    Auszug aus SG Rostock, 11.08.2015 - S 8 SO 106/12
    In Rechtsprechung und Literatur zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II wird überwiegend das 60. Lebensjahr als frühester Fälligkeitszeitpunkt (BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R -) bzw. der frühestmögliche Eintritt in die Altersrente als Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand angenommen (vgl. etwa Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 95).
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Auszug aus SG Rostock, 11.08.2015 - S 8 SO 106/12
    Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 23), mit der Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist (BSG a.a.O).
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