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   SG Rostock, 24.09.2014 - S 15 KR 36/12   

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https://dejure.org/2014,62238
SG Rostock, 24.09.2014 - S 15 KR 36/12 (https://dejure.org/2014,62238)
SG Rostock, Entscheidung vom 24.09.2014 - S 15 KR 36/12 (https://dejure.org/2014,62238)
SG Rostock, Entscheidung vom 24. September 2014 - S 15 KR 36/12 (https://dejure.org/2014,62238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 91 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5, § 7 GBAVfO, §§ 7 ff GBAVfO
    Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenübernahme für die optische Kohärenztomografie bei einem diabetischen Makulaödem nach den Grundsätzen des Systemversagens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 43 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | (Zahn-)Ärztliche Behandlung | Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Optische Kohärenztomografie (OCT) bei einem diabetischen Makulaödem

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R

    Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das

    Auszug aus SG Rostock, 24.09.2014 - S 15 KR 36/12
    Dies kann u.a. nur dann in Betracht kommen, sobald nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse eine positive Abschätzung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wahrscheinlich ist und auch im Übrigen eine positive Bewertung der Methode - etwa wegen fehlender Wirtschaftlichkeit - nicht ausgeschlossen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. August 2009, B 3 KR 10/07 R - juris -).

    Voraussetzung dafür ist der Beleg von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Behandlungsmethode anhand so genannter randomisierter, doppelblind durchgeführter und placebokontrollierter Studien (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. August 2009, B 3 KR 10/07 R - juris - unter Bezugnahme auf die Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung i.V.m. §§ 7 ff des 2. Kapitels der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Rostock, 24.09.2014 - S 15 KR 36/12
    Diese Durchbrechung beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und deshalb die Möglichkeit bestehen muss, dass Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).
  • BSG, 12.02.2014 - B 1 KR 30/13 B

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen tatsächlicher

    Auszug aus SG Rostock, 24.09.2014 - S 15 KR 36/12
    Ob für die Untersuchungsmethode der OCT ein Systemversagen vorliegt oder nicht, kann mit Hilfe der juristischen Methodik nicht beantwortet werden; vielmehr ist hierfür die Klärung tatsächlicher Fragen entscheidend (siehe dazu: Landessozialgericht F-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - L 9 KR 263/13 NZB -, juris; BSG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - B 1 KR 30/13 B -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2013 - L 9 KR 263/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen der

    Auszug aus SG Rostock, 24.09.2014 - S 15 KR 36/12
    Ob für die Untersuchungsmethode der OCT ein Systemversagen vorliegt oder nicht, kann mit Hilfe der juristischen Methodik nicht beantwortet werden; vielmehr ist hierfür die Klärung tatsächlicher Fragen entscheidend (siehe dazu: Landessozialgericht F-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2013 - L 9 KR 263/13 NZB -, juris; BSG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - B 1 KR 30/13 B -, juris).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus SG Rostock, 24.09.2014 - S 15 KR 36/12
    Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- und Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 15/07 R m.w.N.).
  • SG Berlin, 12.12.2018 - S 73 KR 722/14

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - neue Untersuchungsmethode - HRT-Scan zur

    Liegen aber - wie hier - keine derartigen Erkenntnisse vor, kann ein Leistungsanspruch auf eine Untersuchungsmethode deren Nutzen nicht belegbar ist unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens nicht deshalb verlangt werden, weil andere Krankenkassen bzw. Ärzte einen Selektivertrag geschlossen haben" (SG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2017 - S 28 KR 2811/15 -, Rn. 27, juris; a.A. hinsichtlich des OCT-Verfahrens SG Rostock, Urteil vom 24. September 2014 - S 15 KR 36/12).

    Das SG Rostock war bei dem OC-Verfahren von einen Systemversagen ausgegangen (SG Rostock, Urteil vom 24. September 2014 - S 15 KR 36/12).

    (...) Deshalb ist die Kammer der Ansicht, dass das Verfahren vor dem GBA von den antragsberechtigten Stellen nicht zeitgerecht durchgeführt wurde" (SG Rostock, Urteil vom 24. September 2014 - S 15 KR 36/12 -, Rn. 26, 32) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - L 9 KR 32/18

    Krankenversicherung - neue Untersuchungsmethode - keine Kostenerstattung für

    Schließlich habe das Sozialgericht Rostock am 29. September 2014 ein Systemversagen in einem vergleichbaren Fall anerkannt (S 15 KR 36/12).
  • SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 244/16
    Den hiergegen erhobenen und im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Systemversagens sowie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Rostock vom 24. September 2014 - S 15 KR 36/12 - begründeten Widerspruch des Klägers vom 20. April 2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 als unbegründet zurück.
  • SG Neuruppin, 30.11.2022 - S 20 KR 165/16
    Den hiergegen erhobenen und im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Systemversagens sowie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Rostock vom 24. September 2014 - S 15 KR 36/12 - begründeten Widerspruch des Klägers vom 09. November 2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2016 als unbegründet zurück.
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