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   SG Rostock, 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER   

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https://dejure.org/2013,30127
SG Rostock, 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER (https://dejure.org/2013,30127)
SG Rostock, Entscheidung vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER (https://dejure.org/2013,30127)
SG Rostock, Entscheidung vom 28. Oktober 2013 - S 8 SO 80/13 ER (https://dejure.org/2013,30127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für einen Integrationshelfer - Leistungsausschluss wegen Zuständigkeit der Schulverwaltung - Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit - Bestimmung unter ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für einen Integrationshelfer - Leistungsausschluss wegen Zuständigkeit der Schulverwaltung - Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus SG Rostock, 28.10.2013 - S 8 SO 80/13
    Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (Anschluss an BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, SozR 4 3500 § 54 Nr. 8).

    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule lässt sich nur im Rückgriff auf die landesschulrechtlichen Vorschriften näher bestimmen (Abweichung zu BSG, Urt. v. 22.03.2012 B 8 SO 30/10 R , SozR 4 3500 § 54 Nr. 8).

    Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (so BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 8).

  • BSG, 23.04.2012 - B 8 SO 46/12 B
    Auszug aus SG Rostock, 28.10.2013 - S 8 SO 80/13
    Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens (S 8 SO 46/12) sowie die dazu von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • LSG Baden-Württemberg, 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Rostock, 28.10.2013 - S 8 SO 80/13
    So ist es etwa denkbar, dass ein Kind mit erheblichem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten (z.B. in den Förderschwerpunkten Sehen und körperliche und motorische Entwicklung) eine Schule des einen Förderschwerpunkts besucht und zugleich wegen des anderen Förderschwerpunkts, der nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der besuchten Schule gehört, einen Anspruch auf die erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe hat (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER für den Fall eines Schülers einer Sonderschule für Hör- und Sprachgeschädigte, der zugleich unter einer Autismusstörung leidet).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Rostock, 28.10.2013 - S 8 SO 80/13
    Auch das Bundessozialgericht bestimmt in seinen Entscheidungen diesen Kernbereich entweder nicht näher (vgl. BSG a.a.O.) oder beschreibt ihn dahingehend, dass zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen gehören, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

    Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen.

    Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).

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