Rechtsprechung
   SG Schleswig, 16.02.2017 - S 16 AS 408/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,57249
SG Schleswig, 16.02.2017 - S 16 AS 408/14 (https://dejure.org/2017,57249)
SG Schleswig, Entscheidung vom 16.02.2017 - S 16 AS 408/14 (https://dejure.org/2017,57249)
SG Schleswig, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - S 16 AS 408/14 (https://dejure.org/2017,57249)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,57249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 29/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Mit Hinweisvermerken vom 10. Oktober 2014 und 20. Oktober 2014 wurde das Verfahren gemeinsam mit dem Parallelverfahren S 16 AS 408/14 vorgelegt.

    Gegenstand des Parallelverfahrens S 16 AS 408/14 waren ebenfalls höhere Unterkunftskosten der Kläger im vorangegangenen Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 (vgl. L 12 SF 98/16 EK).

    Der Schriftsatz vom 24. November 2014 ist zusammen mit den weiteren Verfahren der Kläger S 16 AS 408/14 sowie S 16 AS 578/14 vorgelegt worden.

    Mit der Klagerwiderung vom 24. November 2014 in den Verfahren S 16 AS 408/14 und S 16 AS 578/14 wies der beklagte Kreis ...  darauf hin, dass die Rechtsfrage, ob das Konzept des Kreises Nordfriesland den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an die Schlüssigkeit genüge, bei dem 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) in diversen Verfahren (L 3 AS 126/13, L 13 AS 184 - 187/13 und L 3 AS 17/14) anhängig sei.

    Die Schriftsätze vom 24. November 2014 leitete das Sozialgericht dem Prozessbevollmächtigten der Kläger jeweils mit Verfügung vom 27. November 2014 zur Stellungnahme binnen Monatsfrist weiter und regte in den Parallelverfahren S 16 AS 408/14 und S 16 AS 578/14 darüber hinaus an, die Verfahren bis zur Entscheidung des LSG über die genannten Verfahren ruhend zu stellen.

    In den gleichzeitig vorgelegten Parallelverfahren S 16 AS 408/14 und S 16 AS 578/14 sprach der Prozessbevollmächtigte sich mit weiteren Schriftsätzen vom 1. Dezember 2014 ausdrücklich gegen ein Ruhen der Verfahren bis zur Entscheidung des 3. Senats des LSG aus.

    In der Folge erfolgten Wiedervorlagen des Ausgangsverfahrens am 5. März 2015, 6. Juli 2015, 6. Oktober 2015 und am 7. Januar 2016 - jeweils gemeinsam mit den Verfahren S 16 AS 408/14 und S 16 AS 578/14.

    Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 beraumte das Sozialgericht Termin zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit weiteren sieben Klagen der Kläger (S 16 AS 408/14 VR, S 16 AS 578/14 VR, S 16 AS 438/14, S 16 AS 468/15, S 16 AS 258/16, S 16 AS 268/16 und S 16 AS 568/16) für den 16. Februar 2017 an und übersandte dem Bevollmächtigten antragsgemäß die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens mit der Ladung zum Termin zur Einsichtnahme, die dieser mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 an das Sozialgericht zurücksandte.

    Dazu stellte er u.a. klar, dass der (streitgegenständliche) Bewilligungszeitraum für den Monat Dezember dem Grunde nach für den vorliegenden Rechtsstreit (nunmehr) außer Betracht bleibe, da dieser Monat bereits im Parallelverfahren S 16 AS 408/14 streitgegenständlich gewesen sei.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der des Ausgangsverfahrens S 16 AS 468/14 sowie der Parallelverfahren S  16 AS 408/14 (vgl. dazu Entschädigungsklage L 12 SF 98/16 EK) und S 16 AS 578/14 Bezug genommen.

    Vor dem Hintergrund der Ruhensanregung des Gerichts angesichts der bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG anhängigen Berufungsverfahren in den Parallelverfahren der Kläger - S 16 AS 408/14 und S 16 AS 578/14 -, der eindeutig ablehnenden Haltung der Kläger einerseits und der Verfahrensführung der Kammervorsitzenden, sich die in ihrer Kammer anhängigen Verfahren der Kläger zum gleichen Verfahrensgegenstand jeweils gleichzeitig vorlegen zu lassen, ist für das Entschädigungsgericht hinreichend deutlich, dass das Gericht den Ausgang der von dem beklagten Landkreis benannten Berufungsverfahren zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage abwarten wollte.

    In diesem Zusammenhang darf das Ausgangsverfahren nicht isoliert betrachtet, vielmehr muss es gemeinsam mit den zeitgleich geführten Parallelverfahren der Kläger, den Verfahren S 16 AS 408/14 und S 16 AS 578/14, gesehen werden.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 98/16

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des vor dem Sozialgericht Schleswig geführten Klageverfahrens S 16 AS 408/14 (im Folgenden: Ausgangsverfahren).

    Mit einem auf den 2. Dezember 2015 datierten Schriftsatz, der am 20. April 2016 bei dem Sozialgericht einging, erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger in dem hier maßgebenden Ausgangsverfahren S 16 AS 408/14 Verzögerungsrüge und führte aus, es sei evident, dass bei einer Verfahrensdauer von über einem Jahr die Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde.

    Mit Ladungsverfügung vom 11. Januar 2017 bestimmte das Sozialgericht in den Verfahren S 16 AS 408/14, S 16 AS 578/14, S 16 AS 438/15 und dem inzwischen eingegangenen weiteren Parallelverfahren S 16 AS 258/16 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Februar 2017.

    Zur Terminsvorbereitung in dem Verfahren S 16 AS 408/14 forderte das Sozialgericht mit Verfügung vom 10. Februar 2017 weitere Unterlagen der Kläger an.

    Bereits am 8. Dezember 2016 haben die Kläger bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Ausgangsverfahrens S 16 AS 408/14 erhoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Entschädigungsklageverfahrens und des Ausgangsverfahrens S 16 AS 408/14 sowie auf die Akten der Parallelverfahren S  16 AS 468/14 (vgl. dazu Entschädigungsklage L 12 SF 29/17 EK) und S 16 AS 578/14 Bezug genommen.

    Die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Schleswig unter dem Az. S 16 AS 408/14 geführten Klageverfahrens ist zulässig, aber nicht begründet.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht