Rechtsprechung
SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 81 Abs 5 S 1 SGB 5, Art 20 Abs 3 GG
Vertragsärztliche Versorgung - Disziplinarmaßnahme - Einführung von Vorschriften über Kostentragung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung des § 81 Abs 5 S 1 SGB 5 - Kostenfestsetzung - Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BSG, 28.08.1996 - 6 BKa 22/96
Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für die …
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestehen keine Bedenken gegen eine Kostenregelung in der Form, dass sich der Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muss (…BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B, juris Rn. 7; BSG v. 28.08.1996 - 6 BKa 22/96, juris Rn. 6).Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestehen keine Bedenken gegen eine Kostenregelung in der Form, dass sich der Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muss (…BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B, juris Rn. 7; BSG v. 28.08.1996 - 6 BKa 22/96, juris Rn. 6;… krit. Schroeder-Printzen in Schnapp/Wigge, Hdbuch des Vertragsarztrechts, § 18 Rn. 19).
- BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B
Disziplinarmaßnahme im Vertragsarztrecht, Kostentragung
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestehen keine Bedenken gegen eine Kostenregelung in der Form, dass sich der Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muss (BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B, juris Rn. 7;… BSG v. 28.08.1996 - 6 BKa 22/96, juris Rn. 6).Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestehen keine Bedenken gegen eine Kostenregelung in der Form, dass sich der Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muss (BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 1/00 B, juris Rn. 7;… BSG v. 28.08.1996 - 6 BKa 22/96, juris Rn. 6;… krit. Schroeder-Printzen in Schnapp/Wigge, Hdbuch des Vertragsarztrechts, § 18 Rn. 19).
- BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 46/95
Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes für ärztlich geleitete …
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Die DO gibt damit nicht mit der erforderlichen Klarheit Auskunft darüber, nach welchen Grundsätzen die Kosten des Disziplinarverfahrens zu berechnen sind und welche Kosten der Satzungsgeber dem Betroffenen eines Disziplinarverfahrens zumutet (vgl. zur Auslegung des § 193 abs. 4 Satz 2 SGG aF und Regelung des Kostenrisikos für Kläger: BSG v. 19.06.1996 - 6 RKa 46/95, juris Rn. 30).
- BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R
Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Disziplinarordnung - Recht auf …
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Dementsprechend sind Klagen von Zahnärzten, die Entscheidungen des Disziplinarausschusses zum Gegenstand haben, nicht gegen diesen, sondern gegen die KZV als seinen Rechtsträger zu richten (so: BSG v. 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R, juris Rn. 17). - BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Zudem gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen (BSG v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R, juris Rn. 123). - BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (so BSG v. 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R, juris Rn. 40). - BSG, 01.02.2005 - B 6 KA 70/04 B
Disziplinarverfahren in der Kassenärztlichen Versorgung, Anwendung von …
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Das in der Satzung näher geregelte Disziplinarverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, auf das grundsätzlich die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Anwendung finden (vgl. BSG v. 09.12.2004 - B 6 KA 70/04 B, juris). - BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten - …
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Soweit im Rahmen von Kostenentscheidungen verwaltungs- und sozialgerichtlicher Verfahren einschließlich der Vorverfahren die eigene Mühewaltung eines Beteiligten/einer Behörde in Form von Zeit- und Arbeitsaufwand grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist (dazu: BSG v. 29.03.2007 - B 9a SB 3/05, juris Rn. 48, mit weiteren Nachweisen zu § 63 SGB X und § 197 SGG; zu 162 Abs. 1 VwGO: BVerwG v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04, juris;… zu § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG: Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 2008, § 80 Rn. 61), steht dies einer Beteiligung des Vertragszahnarztes an den Verfahrenskosten aufgrund der speziellen gesetzlichen Ermächtigung in § 81 Abs. 5 Satz 1 SGB V in Verbindung mit einer entsprechenden Satzungsregelung nicht entgegen. - SG Hamburg, 02.05.2001 - S 3 SF 32/98
Auszug aus SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09
Ähnliches habe das Sozialgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 02. Mai 2001 (S 3 SF 32/98) entschieden.