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   SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15   

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SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15 (https://dejure.org/2016,57888)
SG Schwerin, Entscheidung vom 19.12.2016 - S 8 KR 1/15 (https://dejure.org/2016,57888)
SG Schwerin, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - S 8 KR 1/15 (https://dejure.org/2016,57888)
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  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Auszug aus SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15
    Der Kläger hat seine Hochschulzugangsberechtigung mit der Qualifikation als "Geprüfter Hotelmeister" vor Vollendung des 30. Lebensjahres erlangt und sein Studium vor diesem Zeitpunkt aufgenommen (vgl. zur in der Regel erforderlichen Aufnahme des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres: BSG v. 30.09.1992 - 12 RK 3/91 - juris).

    Für den Fall der Hochschulzugangsberechtigung über den Zweiten Bildungsweg hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.09.1992 (12 RK 3/91 - juris) angenommen, dass die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs in der Regel nicht gerechtfertigt ist, wenn der Zweite Bildungsweg so spät beschritten worden ist, dass das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte.

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 71/93

    Streit über das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der

    Auszug aus SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15
    Soweit das BSG in einer weiteren Entscheidung vom 23.06.1994 (12 RK 71/93 -, juris) daran festgehalten hat, dass Studenten mit Studienbeginn nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres in der KVdS nur dann versicherungspflichtig sind, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn im wesentlichen "durchgehend Hinderungsgründe" vorgelegen haben, gilt dieser strenge Maßstab deshalb hier nicht.

    Von den rund 8 Jahren, die zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres (Juli 2004; zu diesem Stichtag: BSG v. 23.06.1994 - 12 RK 71/93 -, juris)) und dem Studienbeginn (September 2012) liegen, ist - weitere notwendige Überbrückungszeiten zwischen den einzelnen Abschnitten dahingestellt - die weit überwiegende Zeit (6 Jahre und 4 Monate) mit Zeiten belegt, in denen dem Kläger die Aufnahme des Studiums schlicht nicht möglich gewesen ist (1 weiteres Jahr Berufsausbildung bis Juli 2005, 4 Jahre Berufstätigkeit als Voraussetzung für die weitere Qualifikation als "geprüfter Hotelmeister" und Erlangung der Zugangsvoraussetzung; Zivildienst von 9 Monaten; 7 Monate Meisterlehrgang (Lebenslauf, Anlage 1 zur Klageschrift), und die bei objektiver Betrachtungsweise eine zügige Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung belegen.

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze -

    Auszug aus SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15
    In analoger Anwendung des § 190 Abs. 9 SGB V endet die Versicherungspflicht einen Monat nach dem Ende des Abschluss-Semesters (vgl. allg. zum Beendigungszeitpunkt: BSG v. 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R -, juris Rn. 14; Felix in jurisPK-SGB V § 5 Rn. 65).

    Soweit das BSG bereits entschieden hat, dass ein Überschreiten der Altersgrenze nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V gerechtfertigt sein könne, die bereits vor Erreichen dieser Grenze vorlagen (BSG v. 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R -, juris Rn. 15 ff), ist diese Bedingung erfüllt.

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze -

    Auszug aus SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15
    Soweit der Gesetzgeber mit dem "Höchstalter" eine Missbrauchsabwehr verfolgt und der Tendenz entgegen wirken will, das Hochschulstudium zu verlängern (vgl. auch BSG v. 15.10.2014 - b 12 Kr 1/13 R -, juris Rn. 20), ist dieser Regelungszweck nicht nachteilig betroffen, solange ein Tatbestand gegeben ist, in dem sich die an anderer Stelle durch den gesetzlich eröffneten Hochschulzugang für besonders Qualifizierte vorgesehene Förderung des Studierens verwirklicht.
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