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   SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10   

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https://dejure.org/2015,9870
SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10 (https://dejure.org/2015,9870)
SG Schwerin, Entscheidung vom 21.01.2015 - S 8 KR 101/10 (https://dejure.org/2015,9870)
SG Schwerin, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - S 8 KR 101/10 (https://dejure.org/2015,9870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 39 SGB 5, § 69 SGB 5, § 275 Abs 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 3 SGB 5, § 242 BGB
    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vollstationärer Krankenhausaufenthalt - keine Verwirkung einer im Zahlbetrag nicht geänderten Vergütungsforderung aufgrund einer Rechnungskorrektur

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 57 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Vergütungsanspruch/Fälligkeit | Keine Verwirkung einer im Zahlbetrag nicht geänderten Vergütungsforderung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ausschluss der Nachforderung der restlichen

    Auszug aus SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10
    Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des BSG vom 22. November 2012 (B 3 KR 1/12 R).

    Der Fallpauschalenkatalog gewährt kein Bestimmungsrecht, dessen Ausübung das Krankenhaus abschließend binden und den Zahlungsanspruch auf den zunächst geforderten Betrag beschränken würde (BSG v. 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R -, juris Rn. 11, für den Fall ursprünglich versehentlich nicht kodierter Nebendiagnosen).

    Die Nachforderung eines restlichen Vergütungsanspruchs steht - ebenso wie die Einzelfallkorrektur einer bereits bezahlten Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse - unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, der über § 69 SGB V gemäß dem Rechtsgedanken des § 242 BGB auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einwirkt (BSG v. 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R, juris Rn. 12).

    Den Krankenhäusern ist zuzumuten, die Kontrollen der abgerechneten Behandlungsfälle innerhalb dieser Frist durchzuführen, und die Krankenkassen müssen sich darauf verlassen können, dass alle abgerechneten Behandlungsfälle nach dem Ende des jeweiligen Folgejahres nicht wieder aufgerollt werden - soweit es nicht um offensichtliche Schreib- und Rechenfehler oder um Schlussrechnungen mit zulässigem Nachforderungsvorbehalt geht (zum nach der Rechtsprechung des ersten Senats maßgeblichen "vollen Geschäftsjahr" nach der Schlussrechnung: BSG v. 13.11.2012 - B 1 KR 6/12 R -, juris; die Rspr. zusammenfassend: BSG v. 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R -, juris 25; und deren Berechnung: BSG v. 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R -, juris Rn. 17).

    In einem solchen Fall dürfe das Krankenhaus die erteilte Schlussrechnung kurzerhand durch eine korrigierte Rechnung ersetzen, die dann Gegenstand des Prüfverfahrens werde (BSG v. 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R, juris Rn. 15).

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 6/12 R

    Krankenversicherung - Geltendmachung einer weiteren Vergütung des

    Auszug aus SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10
    Die Beklagte weist auf die weitere Entscheidung des BSG vom 13.11.2012 (B 1 KR 6/12 R) hin: Da den Krankenhäusern bekannt sei, dass die Krankenkassen aufgrund des laufenden Ausgabenvolumens die Höhe ihrer Beiträge grundsätzlich bezogen auf das Kalenderjahr kalkulierenden müssten, und da Krankenhäuser regelmäßig in der Lage seien, in rechtlicher Hinsicht professionell korrekt abzurechnen, seien Rechnungskorrekturen bei vorbehaltlosen Schlussrechnungen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ein gewisser Zeitraum zwischen Schlussrechnung und Nachforderung bestanden habe.

    Den Krankenhäusern ist zuzumuten, die Kontrollen der abgerechneten Behandlungsfälle innerhalb dieser Frist durchzuführen, und die Krankenkassen müssen sich darauf verlassen können, dass alle abgerechneten Behandlungsfälle nach dem Ende des jeweiligen Folgejahres nicht wieder aufgerollt werden - soweit es nicht um offensichtliche Schreib- und Rechenfehler oder um Schlussrechnungen mit zulässigem Nachforderungsvorbehalt geht (zum nach der Rechtsprechung des ersten Senats maßgeblichen "vollen Geschäftsjahr" nach der Schlussrechnung: BSG v. 13.11.2012 - B 1 KR 6/12 R -, juris; die Rspr. zusammenfassend: BSG v. 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R -, juris 25; und deren Berechnung: BSG v. 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R -, juris Rn. 17).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10
    Insoweit verweist die Beklagte auf Urteile des BSG vom 08.09.2009 (B 1 KR 11/09 R) und 17.12.2009 (B 3 KR 12/08 R).

    Soweit die Beklagte auch auf eine Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 12/08 R) hinweist, wonach das Recht zur Rechnungskorrektur nur innerhalb von sechs Wochen nach Erstellung der Schlussrechnung möglich sei, trifft diese Entscheidung wegen der Höhe der Nachforderung auf diesen Fall nicht zu.

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R

    Krankenhausträger - Geltendmachung einer weiteren Vergütung gegenüber

    Auszug aus SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10
    Insoweit verweist die Beklagte auf Urteile des BSG vom 08.09.2009 (B 1 KR 11/09 R) und 17.12.2009 (B 3 KR 12/08 R).

    Das BSG hat weiter ausgeführt: Vom Grundsatz her stimmt der erkennende - dritte - Senat aber mit dem ersten Senat des BSG überein, den zeitlichen Rahmen für zulässige Nachberechnungen bereits abgerechneter Behandlungsfälle nicht anhand des laufenden Haushaltsjahres (so noch BSG v. 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R -, juris Rn. 21) zu bestimmen, sondern generell das Ende des auf die unrichtige erste Abrechnung folgenden Kalenderjahres als äußersten Zeitpunkt für Korrekturmöglichkeiten festzulegen.

  • BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10
    Den Krankenhäusern ist zuzumuten, die Kontrollen der abgerechneten Behandlungsfälle innerhalb dieser Frist durchzuführen, und die Krankenkassen müssen sich darauf verlassen können, dass alle abgerechneten Behandlungsfälle nach dem Ende des jeweiligen Folgejahres nicht wieder aufgerollt werden - soweit es nicht um offensichtliche Schreib- und Rechenfehler oder um Schlussrechnungen mit zulässigem Nachforderungsvorbehalt geht (zum nach der Rechtsprechung des ersten Senats maßgeblichen "vollen Geschäftsjahr" nach der Schlussrechnung: BSG v. 13.11.2012 - B 1 KR 6/12 R -, juris; die Rspr. zusammenfassend: BSG v. 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R -, juris 25; und deren Berechnung: BSG v. 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R -, juris Rn. 17).

    Im Falle einer - wie hier - Rechnungsprüfung durch die Krankenkasse bzw. Überprüfung durch den MDK und einer zeitnahen Reaktion des Krankenhauses im Wege der Erstellung einer korrigierten Abrechnung fehlt es gerade an einer Untätigkeit - als eine der drei Voraussetzungen für eine Verwirkung (vgl. BSG v. 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R, juris Rn. 27) - des Krankenhauses als Gläubiger des Vergütungsanspruches.

  • LSG Hamburg, 20.02.2014 - L 1 KR 34/12

    Vergütungsstreit zwischen Krankenhaus und gesetzlicher Krankenkasse

    Auszug aus SG Schwerin, 21.01.2015 - S 8 KR 101/10
    Ein Vertrauen der Beklagten in den endgültigen Abschluss des Krankenhausfalles hätte nur dann entstehen können, wenn von ihr die Rechnung des Krankenhauses (endgültig) vollständig bezahlt worden wäre, nur dann hätte sie uU einen Anlass gehabt, mit Korrekturen durch das Krankenhaus nicht mehr zu rechnen (vgl. LSG Hamburg v. 20.02.2014 - L 1 KR 34/12 -, juris).
  • SG Kassel, 22.07.2015 - S 12 KR 349/12
    Damit beinhaltet die "Nachkodierung", auch keine Nachberechnung durch das Krankenhaus, so dass sich Fragen nach Verjährung und/oder Verwirkung aus Sicht der Kammer erst gar nicht stellen (ebenso SG Kassel, Urteile vom 30. Juli 2014, S 12 KR 102/12 und vom 26. November 2014, S 12 KR 250/12 sowie im Ergebnis ähnlich Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 21. Januar 2015, S 8 KR 101/10).
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