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   SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19   

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SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19 (https://dejure.org/2021,12474)
SG Speyer, Entscheidung vom 22.04.2021 - S 15 AS 117/19 (https://dejure.org/2021,12474)
SG Speyer, Entscheidung vom 22. April 2021 - S 15 AS 117/19 (https://dejure.org/2021,12474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 31a Abs 1 S 1 SGB 2, § 31a Abs 1 S 2 SGB 2, § 31a Abs 1 S 3 SGB 2, § 31b Abs 1 S 3 SGB 2
    Minderung des Arbeitslosengeld II - Eintritt von Sanktionstatbeständen vor dem 5.11.2019 - Anforderungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung - Rückwirkung der Rechtsprechung des BVerfG - Hinweis- und Aufklärungspflichten der Grundsicherungsträger - Aufhebung nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19
    Hierzu gehören auch die Modifikationen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) angeordnet hat.

    Es fehlen allerdings - auf Grund der Chronologie zwangsläufig - die Modifikationen der Rechtsfolgen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16 - alle Entscheidungen zitiert nach Juris) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -) angeordnet hat.

    Das BVerfG hat u.a. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II als mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 SGB II die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -).

    Darüber hinaus hat das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (für die es keine Frist vorgegeben hat) Übergangsregelungen zu § 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II in Fällen des § 31 Abs, 1 SGB II mit u.a. folgendem Inhalt in Kraft gesetzt (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -):.

    Soweit das BVerfG ausführt, dass nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vor der Urteilsverkündung des BVerfG festgestellt worden seien, wirksam blieben (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 221), gibt es lediglich die Rechtslage wieder, die sich aus § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ergibt.

    Wenn das BVerfG sich weiter dahingehend äußert, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen, aufzuheben seien (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 222), spricht dies nicht gegen die Interpretation des Begriffs der "Wirksamkeit" nach Maßgabe des einschlägigen Verfahrensrechts.

    Sie kommt für diese Fälle einer Nichtigerklärung der maßgeblichen Vorschriften gleich, die gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 82 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit § 78 Satz 1 SGG im Verfahren 1 BvL 7/16 eigentlich hätte ergehen müssen.

    Es lag im dortigen Verfahren gerade kein Fall vor, in dem eine Nichtigerklärung einen verfassungswidrigen Zustand herbeigeführt hätte (auch das BVerfG hält den vollständigen Verzicht auf Sanktionen für eine verfassungsrechtlich zulässige Option, vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 213).

    Über die nach den Übergangsregelungen des BVerfG aus dem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) möglichen Rechtsfolgen bzw. die hiermit einhergehenden Möglichkeiten einer Abwendung oder Begrenzung der Rechtsfolgen hat der Beklagte anlässlich seines Vermittlungsvorschlags vom 18.05.2018 nicht aufgeklärt.

  • SG Hamburg, 24.09.2020 - S 58 AS 369/17

    Minderung des Arbeitslosengeld II - Rechtsprechung des BVerfG - Anforderungen an

    Auszug aus SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19
    Diese gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (Anschluss an SG Hamburg, Urteil vom 24.09.2020 - S 58 AS 369/17 -, Rn. 37 ff.).

    Diese Regelungen gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (so mit ausführlicher Begründung auch SG Hamburg, Urteil vom 24.09.2020 - S 58 AS 369/17 -, Rn. 37 ff.).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19
    Ein Verstoß gegen ein Gleichheitsgrundrecht, zu dessen Beseitigung dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten eröffnet sind (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, Rn. 286), steht ebenfalls nicht im Raum.
  • SG München, 31.01.2020 - S 46 AS 536/18

    Sanktionen wegen unzureichenden Eigenbemühungen um eine neue Beschäftigung

    Auszug aus SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19
    Die Entscheidungsgründe könnten daher (analog einer Gesetzesbegründung) allenfalls bei Unklarheiten des Tenors als Auslegungshilfe herangezogen werden (a.A. offenbar das SG München, Urteil vom 31.01.2020 - S 46 AS 536/18 -, Rn. 23, das den Entscheidungsgründen des BVerfG eine "differenzierte Regelung" für die Zeit vor dem 05.11.2019 entnehmen will).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2020 - L 32 AS 2354/15

    Minderung von Arbeitslosengeld II iHv 30 vH der Regelleistung; wichtiger Grund;

    Auszug aus SG Speyer, 22.04.2021 - S 15 AS 117/19
    Hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen in Höhe von 30 % seien nach Meinung des BVerfG nicht aufzuheben (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2020 - L 32 AS 2354/15 -, Rn. 91) geht zu weit, da nicht ersichtlich ist, weshalb das BVerfG dies nicht hätte ausdrücklich formulieren können oder wollen.
  • LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 147/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Darüber hinaus und vor allem hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu den Auswirkungen seiner Entscheidung klargestellt, dass nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II, also Bescheide, die wie der hier streitige eine Absenkung der Leistungen über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinaus vorsahen, (gerade nur) in diesem über 30 Prozent hinausgehenden Umfang aufzuheben sind; im Übrigen sollten entsprechende Bescheide aber bestehen bleiben (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 221 f.; dagg. allerdings SG Speyer, Urteil vom 22. April 2021 - S 15 AS 117/19 -, juris; wie hier: Weber, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 31 - Stand: 23. Februar 2021 - Rn. 138.1).
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