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   SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17   

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https://dejure.org/2018,51629
SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17 (https://dejure.org/2018,51629)
SG Speyer, Entscheidung vom 30.08.2018 - S 19 KR 120/17 (https://dejure.org/2018,51629)
SG Speyer, Entscheidung vom 30. August 2018 - S 19 KR 120/17 (https://dejure.org/2018,51629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 37 Abs 1 SGB 10, § 10 SGB 5
    Krankenversicherung - keine Klagebefugnis des Stammversicherten auf Feststellung der Familienversicherung seines Angehörigen - Zulässigkeit von Drittwiderspruch bzw Drittanfechtung - Anforderung für Vorliegen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung bei der Feststellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Die Klage eines Stammversicherten auf Feststellung der Familienversicherung seines Kindes nach § 10 SGB V ist unzulässig (entgegen BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 48/91 = BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 RdNr 15).

    Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (so schon BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -, Rn. 14; anders BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 -, Rn. 17: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines die Zugehörigkeit zur Familienversicherung feststellenden Verwaltungsakts im Sinne des § 289 SGB V unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide).

    21 Das BSG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 den Umstand, dass die Familienversicherung zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch ist und in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser abhängt, als Begründung dafür verwendet, dass das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Familienversicherung "damit zugleich" die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung betreffe (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -, Rn. 15; ebenso BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 -, Rn. 17).

    In der bereits angeführten Entscheidung aus dem Jahr 1993 (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -) ist von einer Zulässigkeit des Klageverfahrens des Stammversicherten ausgegangen worden, ohne aufzuzeigen, wieso dessen Widerspruch, der mangels eines an ihn selbst ergangenen Ausgangsbescheides nur ein Drittwiderspruch sein konnte, zulässig gewesen sein könnte.

    Der von der Beklagten angeführte Kommentar von Baier (in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 10 SGB V, Rn. 4) gibt die Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1993 (B 12 RK 48/91) wieder, wonach der Stammversicherte "nach neuem Recht" die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen betreiben könne, stellt aber andererseits heraus, dass ein gegenüber einem Elternteil bekanntgegebener Bescheid erkennen lassen müsse, dass er gegenüber dem Elternteil als gesetzlicher Vertreter und nicht in dessen Eigenschaft als Stammversicherter bekannt gegeben werde.

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R

    Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid -

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Das BSG hat etwa ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Krankenkasse die Familienversicherung durch Bescheid gegenüber dem Stammversicherten abgelehnt hat, außer diesem auch der betroffene Angehörige selbst diesen Bescheid anfechten können soll (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 13/93 -, Rn. 14; BSG, Urteil vom 25.02.1997 - 12 RK 34/95 -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R -, Rn. 13).

    Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit einer Drittanfechtung ist, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene VA gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Dritten bezweckt (vgl. auch BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 15/90 -, Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R-, Rn. 12).

    25 Ein VA mit Drittwirkung liegt bei der Feststellung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Familienversicherung demgemäß nur dann vor, wenn (fehlerhaft) gegenüber dem Stammversicherten eine entsprechende Entscheidung ergeht, denn tatsächlich ist (nur) der Angehörige von dieser Entscheidung in eigenen Rechten betroffen (vgl. die Konstellation der Entscheidung BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R-, Rn. 12).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 15/90

    Schwerbeschädigter - Rentner - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Ein Drittwiderspruch bzw eine Drittanfechtung sind nur zulässig, wenn der Dritte geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein, wenn also der Verwaltungsakt in die rechtlichen Interessen des Dritten eingreift (vgl BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 15/90 = BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 RdNr 13).

    Ein Drittwiderspruch bzw. eine Drittanfechtung sind nur zulässig, wenn der Dritte geltend machen kann, durch den angefochtenen VA beschwert zu sein, wenn also der VA in die rechtlichen Interessen des Dritten eingreift (BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 15/90 -, Rn. 13).

    Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit einer Drittanfechtung ist, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene VA gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Dritten bezweckt (vgl. auch BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 15/90 -, Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R-, Rn. 12).

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96

    Familienversicherung einer versicherungsfreien Beamtin

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Dem Stammversicherten fehlt es an einem berechtigten Interesse an der Feststellung, da sein Versicherungsverhältnis von der Frage, ob für den Angehörigen eine Familienversicherung durchzuführen war, nicht berührt wird (entgegen BSG vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 = BSGE 79, 184 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8 RdNr 17).

    Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (so schon BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -, Rn. 14; anders BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 -, Rn. 17: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines die Zugehörigkeit zur Familienversicherung feststellenden Verwaltungsakts im Sinne des § 289 SGB V unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide).

    21 Das BSG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 den Umstand, dass die Familienversicherung zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch ist und in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser abhängt, als Begründung dafür verwendet, dass das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Familienversicherung "damit zugleich" die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung betreffe (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -, Rn. 15; ebenso BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 -, Rn. 17).

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 6/99 R

    Familienversicherung - Familienangehöriger - Eigenständigkeit - Stammversicherter

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Der Stammversicherte ist nicht berechtigt, Leistungsansprüche des Angehörigen in eigenem Namen geltend zu machen (vgl BSG vom 16.6.1999 - B 1 KR 6/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr. 16 = juris RdNr 11).

    Der Stammversicherte ist nicht berechtigt, Leistungsansprüche des Angehörigen in eigenem Namen geltend zu machen (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 6/99 R -, Rn. 11).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Der Dritte muss geltend machen können, durch den VA in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1991 - 1 BvR 207/87 -, Rn. 48).
  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 34/95

    Voraussetzungen für eine Mitversicherung von Kindern bei den Eltern in der

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Das BSG hat etwa ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Krankenkasse die Familienversicherung durch Bescheid gegenüber dem Stammversicherten abgelehnt hat, außer diesem auch der betroffene Angehörige selbst diesen Bescheid anfechten können soll (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 13/93 -, Rn. 14; BSG, Urteil vom 25.02.1997 - 12 RK 34/95 -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R -, Rn. 13).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Ein Ausgangsbescheid gegenüber dem zu versichernden Angehörigen wird offenbar für entbehrlich gehalten, die Erforderlichkeit eines eigenen Vorverfahrens des betroffenen Angehörigen jedoch erkannt (insofern wiederum eine Übergangsfrist für die Anpassung an die seit 1989 geänderte Rechtslage gewährend: BSG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 RK 26/95 -, Rn. 14).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93

    Bestehen einer Familienversicherung während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw.

    Auszug aus SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17
    Das BSG hat etwa ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Krankenkasse die Familienversicherung durch Bescheid gegenüber dem Stammversicherten abgelehnt hat, außer diesem auch der betroffene Angehörige selbst diesen Bescheid anfechten können soll (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 13/93 -, Rn. 14; BSG, Urteil vom 25.02.1997 - 12 RK 34/95 -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R -, Rn. 13).
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Ihr steht das Recht zu, die Feststellung über das Bestehen einer mit ihrer eigenen Mitgliedschaft verbundenen Familienversicherung zu betreiben (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R - BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 10 mwN; aA SG Speyer Gerichtsbescheid vom 30.8.2018 - S 19 KR 120/17 - juris RdNr 21 ff; zweifelnd Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Februar 2021, § 10 RdNr 201) .
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