Rechtsprechung
SG Stade, 16.02.2006 - S 1 KR 173/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
Krankenversicherung - Ende der freiwilligen Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzugs - Begriff des nächsten Zahltags - Hinweispflicht der Krankenkasse
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 23 SGB IV; § 5 SGB V; § 6 Abs. 3a SGB V; § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V; § 191 S. 2 SGB V; Art. 20 Abs. 1 GG
Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beendigung der Mitgliedschaft in einer freiwilligen Krankenversicherung wegen Zahlungsverzuges von zwei Kalendermonaten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beendigung der Mitgliedschaft in einer freiwilligen Krankenversicherung wegen Zahlungsverzuges von zwei Kalendermonaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Hinweispflicht der Krankenkassen bei Zahlungsverzug
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB V § 191 S. 1 Nr. 3
Belehrung der Krankenkasse beim Ende der freiwilligen Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzugs, nächster Zahltag
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 54/99 R
Kein unmittelbarer Anschluß nach Abschluß der Bildungsmaßnahme für …
Auszug aus SG Stade, 16.02.2006 - S 1 KR 173/05
Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck von Hinweispflichten der Sozialversicherungsträger im Sozialversicherungsrecht: Dem betroffenen Mitglied soll die Möglichkeit geben werden, sein Verhalten in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken; ihm muss deshalb durch eine konkrete, richtige, vollständige und verständliche Belehrung die Rechtsfolge seiner Vorgehensweise deutlich gemacht werden (vgl zu § 156 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - das Urteil des BSG vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 54/99 R - oder die ständige Rechtsprechung des BSG zu § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AFG; ähnlich auch Seewald, Kasseler Kommentar, Stand: 13. Ergänzungslieferung, § 66 SGB I Rn 12 mwN).