Rechtsprechung
   SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11745
SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04 (https://dejure.org/2006,11745)
SG Stade, Entscheidung vom 25.07.2006 - S 1 KR 80/04 (https://dejure.org/2006,11745)
SG Stade, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - S 1 KR 80/04 (https://dejure.org/2006,11745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,11745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Leistungsgewährung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - Erlaubnisvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses für ambulante neuropsychologische Therapie - Störung im Kurzzeitgedächtnis keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erstattung von Kosten für eine ambulante neuropsychologische Therapie; Möglichkeit des Abweichens von dem Grundsatz des Sachleistungsprinzips; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung; Neuigkeit der Behandlungsmethode bzw. Heilmittelmethode; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten für eine ambulante neuropsychologische Therapie; Möglichkeit des Abweichens von dem Grundsatz des Sachleistungsprinzips; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung; Neuigkeit der Behandlungsmethode bzw. Heilmittelmethode; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Leistungsgewährung für ambulante neuropsychologische Therapie unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Ambulante neuropsychologische Einzeltherapie - Folgen eines Hirninfarkts sowie Störung des Kurzzeitgedächtnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewährung von Leistungen durch die Krankenversicherung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04
    Die Neuigkeit dieser Behandlungsmethode ergibt sich dabei schon daraus, dass sie noch nicht als abrechnungsfähige Leistung in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Ärzte - der Gebührenordnung im ärztlichen Bereich - enthalten ist (siehe hierzu auch BSGE 81, 54, 58; BSGE 81, 73, 75 f sowie BSGE 94, 221, 232) und auch nicht den im Heilmittelkatalog genannten Indikationen entspricht.

    Eine Ausnahme von dem vorangestellt ausgeführten Erlaubnisvorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe ua die Entscheidung vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95) anerkannt, wenn die fehlende Anerkennung der neuen Methode auf einem Mangel des gesetzlichen Leistungssystems beruht.

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04
    Darüber hinaus dürfen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte neue Heilmittel gemäß § 138 SGB V nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat (siehe hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04
    Die Neuigkeit dieser Behandlungsmethode ergibt sich dabei schon daraus, dass sie noch nicht als abrechnungsfähige Leistung in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Ärzte - der Gebührenordnung im ärztlichen Bereich - enthalten ist (siehe hierzu auch BSGE 81, 54, 58; BSGE 81, 73, 75 f sowie BSGE 94, 221, 232) und auch nicht den im Heilmittelkatalog genannten Indikationen entspricht.
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04
    Entsprechend sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die seitens eines Versicherten begehrte medizinische Behandlung aus dessen Sicht oder aus der Sicht seiner Ärzte erfolgreich war bzw wenn einzelne Ärzte eine Durchführung dieser medizinischen Behandlung befürwortet haben (vgl die Entscheidungen des Bundessozialgerichts in BSGE 76, 194, 198 sowie BSGE 93, 236, 239).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04
    Die Neuigkeit dieser Behandlungsmethode ergibt sich dabei schon daraus, dass sie noch nicht als abrechnungsfähige Leistung in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Ärzte - der Gebührenordnung im ärztlichen Bereich - enthalten ist (siehe hierzu auch BSGE 81, 54, 58; BSGE 81, 73, 75 f sowie BSGE 94, 221, 232) und auch nicht den im Heilmittelkatalog genannten Indikationen entspricht.
  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04
    Entsprechend sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die seitens eines Versicherten begehrte medizinische Behandlung aus dessen Sicht oder aus der Sicht seiner Ärzte erfolgreich war bzw wenn einzelne Ärzte eine Durchführung dieser medizinischen Behandlung befürwortet haben (vgl die Entscheidungen des Bundessozialgerichts in BSGE 76, 194, 198 sowie BSGE 93, 236, 239).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus SG Stade, 25.07.2006 - S 1 KR 80/04
    Daher stehen beispielsweise so genannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter einem Erlaubnisvorbehalt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; sie sind nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn dieser Ausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V vor Inanspruchnahme der Therapie eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat (stRspr; siehe zuletzt die Entscheidung des BSG vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht