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   SG Stade, 26.08.2011 - S 28 AS 894/10   

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https://dejure.org/2011,20580
SG Stade, 26.08.2011 - S 28 AS 894/10 (https://dejure.org/2011,20580)
SG Stade, Entscheidung vom 26.08.2011 - S 28 AS 894/10 (https://dejure.org/2011,20580)
SG Stade, Entscheidung vom 26. August 2011 - S 28 AS 894/10 (https://dejure.org/2011,20580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II; § 81 Abs. 2 SGB III; § 5 Abs. 1 BRKG
    Leistungsträger ist an Regelungen des SGB III gebunden bei Erbringen von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte; Bindung eines Leistungsträgers an die Regelungen des SGB III bei Erbringen von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsträger ist an Regelungen des SGB III gebunden bei Erbringen von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte; Bindung eines Leistungsträgers an die Regelungen des SGB III bei Erbringen von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der

    Auszug aus SG Stade, 26.08.2011 - S 28 AS 894/10
    Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach juris).

    Diese Folge ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

    Ist einmal eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach § 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Träger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach juris).

    Im Ergebnis entspricht sich die Rechtslage bei der Weiterbildungsförderung im SGB II und SGB III, weil jeweils die Entscheidung über das "Ob" der Förderung in das Ermessen der Verwaltung gestellt ist, während hinsichtlich des Umfangs der Förderung - auch der Fahrkostenerstattung - eine gebundene Entscheidung zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach juris).

    Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II. Nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach juris).

    Denn ist einmal eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach § 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Träger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach juris; B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 81 Rn. 28).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2011 - L 13 AS 407/10
    Darüber ergeht aber ausweislich des der Antragstellerin von dem Antragsgegner ausgestellten Bildungsgutscheins für die Bildungsmaßnahme in der Zeit vom 12. Juli 2010 bis zum 28. Juni 2012 für jeden Monat ein gesonderter Bewilligungsbescheid, wobei die Bewilligungsbescheide vom 20. Juli 2010 (betreffend den Zeitraum 12. Juli 2010 bis 31. August 2010), vom 19. August (betreffend den September 2010) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. November 2010 sowie der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem SG Stade zum Aktenzeichen S 28 AS 894/10 sind, in welcher die Antragstellerin statt der ihr in dem betreffendem Gesamtzeitraum gewährten 417, 20 EURO sinngemäß etwa weitere 400, 00 EURO als Kostenersatz für ihre Pendelfahrten zwischen ihrer Wohnung und der Ausbildungsstätte begehrt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 13 AS 406/10
    Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 14. Dezember 2010, mit dem das SG Stade der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zum AZ: S 28 AS 894/10 versagt hat, ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
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