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   SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09   

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SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09 (https://dejure.org/2009,13111)
SG Stade, Entscheidung vom 31.08.2009 - S 13 EG 1/09 (https://dejure.org/2009,13111)
SG Stade, Entscheidung vom 31. August 2009 - S 13 EG 1/09 (https://dejure.org/2009,13111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de

    Bundeselterngeld - Berechnung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens - Einbeziehung von im Bemessungszeitraum bezogenem Streikgeld trotz dessen Steuerfreiheit - eigene sozialrechtliche Bewertung - keine Anrechnung des fiktiven Einkommens, das ohne Streik bezogen worden ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 9 Abs. 3 GG; § 2 Abs. 1 BEEG; § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4 EStG; § 3b Abs. 1 EStG; § 24 Nr. 1a EStG
    Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens i.R.d. Gewährung von Elterngeld unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum bezogenen Streikgeldes als Einkommen; Einbeziehung des fiktiven Gehalts bei Nichtteilnahme an einem Streik in die Berechnung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens i.R.d. Gewährung von Elterngeld unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum bezogenen Streikgeldes als Einkommen; Einbeziehung des fiktiven Gehalts bei Nichtteilnahme an einem Streik in die Berechnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Bundeselterngeld; Berechnung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens beim Bezug von Streikgeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09
    Während der seinerzeit zuständige 3. Senat und zunächst auch der 6. Senat in ihrer Rechtsprechung die Auffassung vertraten, es handele sich bei Streikgeldern um Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 30. März 1982 - III R 150/80 - BFH, Urteil vom 30. Oktober 1970 - VI R 273/67 -), vertritt der 10. Senat die Auffassung, Streikgelder seien gerade keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 -) und damit auch nicht der Einkommenssteuerpflicht unterworfen.

    Die juristische Streitfrage wurde jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch Anrufung des Gemeinsamen Senats des Bundesfinanzhofs geklärt, weil die alleinige Zuständigkeit zwischenzeitlich dem 10. Senat übertragen wurde und daher keine uneinheitliche Rechtsprechung der Senate mehr zu erwarten ist (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 - Rn 25).

    Übereinstimmung besteht unter den Senaten im Grundsatz darin, dass der Begriff der Entschädigung in § 24 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat und das schadenstiftende - dh das zum Ausfall der Lohnzahlung führende - Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat (vgl Darstellung mwN im Urteil des 10. Senats vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 - Rn 18 ff).

    Der 10. Senat des Bundesfinanzhofs vertritt demgegenüber die Auffassung, der Einzelne habe durch seine freiwillige Mitgliedschaft in der Gewerkschaft und die freiwillige Unterwerfung unter deren satzungsmäßig beschlossene Maßnahmen den Schaden in Gestalt des streikbedingten Lohnausfalls letztlich selbst herbeigeführt, so dass die Voraussetzungen für die Ansehung des Streikgeldes als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG nicht mehr erfüllt seien (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 -).

  • BFH, 30.03.1982 - III R 150/80

    Streikunterstützung - Entschädigung - Gewerkschaft

    Auszug aus SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09
    Während der seinerzeit zuständige 3. Senat und zunächst auch der 6. Senat in ihrer Rechtsprechung die Auffassung vertraten, es handele sich bei Streikgeldern um Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 30. März 1982 - III R 150/80 - BFH, Urteil vom 30. Oktober 1970 - VI R 273/67 -), vertritt der 10. Senat die Auffassung, Streikgelder seien gerade keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 -) und damit auch nicht der Einkommenssteuerpflicht unterworfen.

    Streikgelder, die als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn von der Gewerkschaft gezahlt werden, hätten demnach den Charakter von Entschädigungen (vgl BFH, Urteil vom 30. März 1982 - III R 150/80 -).

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 2/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Auszug aus SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09
    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R - Rn 26).

    Das Elterngeld dient seinem Charakter nach als Einkommensersatz (vgl Bundessozialgericht, urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R - Rn 29).

  • SG München, 15.01.2009 - S 30 EG 59/08

    Elterngeld - Streikunterstützung wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt

    Auszug aus SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09
    Ein schlichter Verweis auf die derzeitige steuerliche Handhabung greift in diesem Falle zu kurz (entgegen SG München, Urteil vom 15. Januar 2009 - S 30 EG 59/08 -).
  • BFH, 30.10.1970 - VI R 273/67

    Streikunterstützungen - Gewerkschaft Textil-Bekleidung - Entschädigungen

    Auszug aus SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09
    Während der seinerzeit zuständige 3. Senat und zunächst auch der 6. Senat in ihrer Rechtsprechung die Auffassung vertraten, es handele sich bei Streikgeldern um Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 30. März 1982 - III R 150/80 - BFH, Urteil vom 30. Oktober 1970 - VI R 273/67 -), vertritt der 10. Senat die Auffassung, Streikgelder seien gerade keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 -) und damit auch nicht der Einkommenssteuerpflicht unterworfen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2008 - L 13 EG 32/08

    Berechnung des Elterngeldes, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, steuerpflichtiges

    Auszug aus SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09
    Maßgeblich sind demnach nur die (positiven) Einkünfte, die der Einkommenssteuer unterliegen (ausführlich zum Einkommensbegriff des BEEG vgl zB Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2008 - L 13 EG 32/08 -, dort Rn 27-29 mwN).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09
    Aufgrund der Rechtsprechung des 10. Senats werden Streikgelder seit Beginn der 1990er Jahre in der steuerrechtlichen Praxis nicht als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG behandelt (vgl in diesem Sinne zB BFH, Urteil vom 24. Oktober 1997 - VI R 23/94 -).
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