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   SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10   

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https://dejure.org/2012,44778
SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10 (https://dejure.org/2012,44778)
SG Stralsund, Entscheidung vom 17.12.2012 - S 3 KR 12/10 (https://dejure.org/2012,44778)
SG Stralsund, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - S 3 KR 12/10 (https://dejure.org/2012,44778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 43 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 44 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 55 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 2 SGB 9
    Versorgung mit Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport - kein Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung - bedürftiger Behinderter - Anspruch als Eingliederungsleistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgung mit Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport - kein Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung - bedürftiger Behinderter - Anspruch als Eingliederungsleistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sportrollstuhl von der Krankenkasse?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des BSG vom 18. Mai 2011 (Az.: B 3 KR 10/10 R).

    Demgegenüber weisen nach dem BSG - wie der 3. Senat zuletzt mit dem Urteil vom 18. Mai 2011 (Az.: B 3 KR 10/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 35) in Bezug auf Hilfsmittel zur Verwendung im Sportbereich noch einmal ausdrücklich bestätigt hat - gesundheitsförderlichen Maßnahmen, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen, keinen ausreichend engen Bezug zu einer konkreten ärztlichen Behandlung auf, und zwar selbst dann nicht, wenn sie von qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) durchgeführt werden.

    (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, a.a.O., Rn. 10, zitiert nach juris).

    Diese Zielsetzung entspricht der Aufgabenstellung des § 1 SGB IX, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und geht damit über die spezifische Zielrichtung von § 1 Satz 1 und § 2 SGB V hinaus (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 22/07 R = SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 - Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 20; Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 10; jeweils zitiert nach juris).

    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (StRspr, vgl. z.B. das bereits vorgenannte Urteil des BSG vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R, Rn. 14, 15 m.w.N.).

    Soweit die Beklagte und der Beigeladene letztlich sinngemäß übereinstimmend geltend machen, dass das mit der "Ausübung von Sport beabsichtigte Ziel, noch vorhandene Muskulatur, Herz-Kreislauf-System und Lungenfunktion zu stärken oder einer Verschlechterung des körperlichen Zustandes durch sportliche Betätigung vorzubeugen, durch weniger aufwändigere Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische Ziele und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden könne" (so die Beklagte) oder wie der Beigeladene es ausgedrückt hat, "kein Anspruch auf eine bestimmte Sicherstellung der Freizeitgestaltung bestehen würde", verkennen beide, dass Sinn und Zweck der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist, die Teilhabemöglichkeiten von behinderten Menschen zu erweitern (auf diesen Zweck verweisend BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, a.a.O., Rn. 18).

    Dem steht nicht entgegen, dass der 3. Senat des BSG mit Urteil vom 18. Mai 2011 (B 3 KR 10/10 R, a.a.O., Rn. 19) entschieden hat, dass aus den Regelungen der UN-BRK kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen abgeleitet werden könne, ein konkretes und der persönlichen Mobilität dienendes Hilfsmittel von einem bestimmten Leistungsträger verlangen zu können, weil die Bundesrepublik Deutschland dem von der UN-Konvention angestrebten Zweck ausreichend durch das gegliederte Leistungssystem des SGB und insbesondere durch dessen Neuntes Buch Rechnung tragen würde.

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Dies beruht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen ist, sondern vielmehr eine Abgrenzung nach den Zwecken und Zielen das Hilfsmittel erfolgen muss (grundlegend, BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, Rn. 17; Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rn. 21; vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 S 9/10 R = SGb 2012, S. 152 - 153 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Formulierung verdeutlich nach dem BSG, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern; wobei im Ausgangspunkt maßgeblich die Wünsche des behinderten Menschen sind, so dass - wie sich u.a. aus § 9 Abs. 3 EinglHVO ergibt ("im Einzelfall") - ein individueller und personenzentrierter Maßstab gilt, der regelmäßig eine pauschalierten Betrachtung des Hilfefalles entgegensteht (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R. a.a.O. Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    Ebenso ist hier das besondere Bedürfnis des Klägers nach Mitgliedschaft in Vereinen zu beachten, die seine spezifischen Behinderung berücksichtigen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Dies beruht darauf, dass sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis zum Antragsteller auf alle Rechtsgrundlagen erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind, wenn dieser den Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen 2-Wochenfrist an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weiterleitet, (StRspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 4/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 26, Rn. 22; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6, Rn. 10; vgl. auch Luik in: jurisPK-SGB IX, 1. Auflage 2010, § 14 Rn. 74).

    Dies beruht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen ist, sondern vielmehr eine Abgrenzung nach den Zwecken und Zielen das Hilfsmittel erfolgen muss (grundlegend, BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, Rn. 17; Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rn. 21; vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 S 9/10 R = SGb 2012, S. 152 - 153 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Formulierung verdeutlich nach dem BSG, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern; wobei im Ausgangspunkt maßgeblich die Wünsche des behinderten Menschen sind, so dass - wie sich u.a. aus § 9 Abs. 3 EinglHVO ergibt ("im Einzelfall") - ein individueller und personenzentrierter Maßstab gilt, der regelmäßig eine pauschalierten Betrachtung des Hilfefalles entgegensteht (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R. a.a.O. Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von ärztlich verordneten medizinisch

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Zu den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation, auf die die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr. 2, Rn. 12, 13; zitiert nach juris), zählt u.a. die dem Kläger am 30. Juni 2010 für die Dauer von drei Jahren ärztlich verordnete Teilnahme am Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen.

    Die Hervorhebung des Sports "in Gruppen" beruht hier offensichtlich auf der Erkenntnis, dass für behinderte Menschen - zumal für Menschen, die wie der Kläger in jungen Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen sind - häufig nur eine begrenzte Zahl von Sportarten in Betracht kommen wird (BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr. 2 - Rn. 18).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch behinderter Menschen auf Gewährung von Kosten

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Diese Zielsetzung entspricht der Aufgabenstellung des § 1 SGB IX, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und geht damit über die spezifische Zielrichtung von § 1 Satz 1 und § 2 SGB V hinaus (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 22/07 R = SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 - Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 20; Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 10; jeweils zitiert nach juris).

    Die Rahmenvereinbarung 2011 begründet deshalb - ebenso wie Vorgängerregelungen - über die spezialgesetzlichen Vorschriften hinaus keine originäre Ansprüche von Versicherten gegen einen Leistungsträger (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 22/07 R = SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 - Rn. 34; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 31; jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Diese Zielsetzung entspricht der Aufgabenstellung des § 1 SGB IX, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und geht damit über die spezifische Zielrichtung von § 1 Satz 1 und § 2 SGB V hinaus (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 22/07 R = SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 - Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 20; Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 10; jeweils zitiert nach juris).

    Die Rahmenvereinbarung 2011 begründet deshalb - ebenso wie Vorgängerregelungen - über die spezialgesetzlichen Vorschriften hinaus keine originäre Ansprüche von Versicherten gegen einen Leistungsträger (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 22/07 R = SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 - Rn. 34; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 31; jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Insoweit verweist sie u.a. auf den Beschluss des BSG vom 8. November 2006 (B 3 KR 17/06 R).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69 - Rn. 31 m.w.N).
  • BSG, 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B

    Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Hilfsmitteln, für

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Sie verweist auf das Urteil des LSG NRW vom 22. Juni 2006 (L 5 KR 16/06) und den Beschluss des BSG vom 8. November 2006 (B 3 KR 17/06 B).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
    Dies beruht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen ist, sondern vielmehr eine Abgrenzung nach den Zwecken und Zielen das Hilfsmittel erfolgen muss (grundlegend, BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, Rn. 17; Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rn. 21; vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 S 9/10 R = SGb 2012, S. 152 - 153 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von allergendichten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2015 - L 1 KR 126/12

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Sicherung des Erfolgs der

    Der Senat geht danach davon aus, dass sich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl als Leistung der Eingliederungshilfe ergibt, soweit der behinderte Mensch dadurch in die Lage versetzt wird, am Vereinssport teilzunehmen (vgl. dazu auch Urteil des SG Stralsund v. 17. Dezember 2012 - S 3 KR 12/10 - juris Rn 41).
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