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   SG Stralsund, 19.03.2019 - S 12 P 35/17   

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https://dejure.org/2019,88746
SG Stralsund, 19.03.2019 - S 12 P 35/17 (https://dejure.org/2019,88746)
SG Stralsund, Entscheidung vom 19.03.2019 - S 12 P 35/17 (https://dejure.org/2019,88746)
SG Stralsund, Entscheidung vom 19. März 2019 - S 12 P 35/17 (https://dejure.org/2019,88746)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2019 - L 6 P 6/19

    Soziale Pflegeversicherung - Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren -

    Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 19. Juli 2017 bei dem Sozialgericht Stralsund erneut Klage erhoben (Az.: S 12 P 35/17).

    Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und damit einhergehend die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides werde in dem Verfahren S 12 P 35/17 überprüft.

    Mit Eingang der zweiten Klage am 19. Juli 2017 habe zwar doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen, welche jedoch allein zur Unzulässigkeit des später eingegangenen Verfahrens S 12 P 35/17 geführt habe.

    Das Sozialgericht hat das zurückverwiesene Verfahren S 12 P 27/17 mit Beschluss vom 16. April 2018 zum Verfahren S 12 P 35/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Die Klägerin hat die zweite, am 19. Juli 2017 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhobene Klage (Az.: S 12 P 35/17) im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen und im Übrigen beantragt:.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2018 - L 6 P 3/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage vor Abschluss des Vorverfahrens

    Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 19. Juli 2017 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben (Az.: S 12 P 35/17).

    Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und damit einhergehend die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides werde in dem Verfahren S 12 P 35/17 überprüft.

    Diese führte allerdings nicht zu Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahren, sondern zu derjenigen des später eingegangene Verfahrens Sozialgericht Stralsund, S 12 P 35/17.

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