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   SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22   

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SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22 (https://dejure.org/2023,8844)
SG Stralsund, Entscheidung vom 21.04.2023 - S 3 KR 79/22 (https://dejure.org/2023,8844)
SG Stralsund, Entscheidung vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22 (https://dejure.org/2023,8844)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 4a S 3 SGB 5 vom 04.04.2017, § 240 Abs 4a S 4 SGB 5 vom 04.04.2017, § 27 Abs 5 SGB 10, § 27 Abs 1 S 1 SGB 10
    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger - Regelung des § 240 Abs 4a S 4 SGB 5 idF vom 4.4.2017 ist keine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist - Vorlage des Einkommensteuerbescheides ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Die vorläufigen Beitragsbescheide entfalten keine Bindungswirkung für die (erforderliche) endgültige Beitragsfestsetzung (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 100, Rn. 14; Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 18/09 R, juris Rn. 18), sondern erledigen sich bei Erlass des endgültigen Beitragsbescheides im Sinne des § 39 Abs. 2 des 10. Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h. der Nachweis niedrigerer Einnahmen auch dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R, = RegNr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris).

    Deshalb konnte der Kläger die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides jedenfalls noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachholen bzw. musste die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheides die Feststellungen in dem Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahres 2018 für die endgütige Beitragsfestsetzung in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch berücksichtigen (so das BSG in dem Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R, Rn. 17, zitiert nach juris, zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage).

  • SG Halle, 07.11.2022 - S 25 KR 241/22

    Beitragsbemessung eines als hauptberuflich Selbständiger freiwillig

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Abschließend verweist sie auf den bestandskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Halle (Saale) vom 7. November 2022 (S 25 KR 241/22 ER) und macht sich die dortigen Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren vollumfänglich zu eigen.

    Zwar vertritt die Beklagte unter Verweis auf die Ausführungen des SG Halle in dem von ihr übersandten Beschluss vom 7. November 2022 in dem Verfahren S 25 KR 241/22 ER die Auffassung, dass die Frist des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellen würde und bei einem Verstreichen der Frist der Anspruch des Klägers auf eine einkommensgerechte Beitragsbemessung erloschen sei (im Ergebnis wohl auch Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 72: "Dabei bilden die drei Jahre die absolute Grenze, eine Regelung zum nachträglichen Nachweis wie in Absatz 1 Satz 3 und auch eine Änderung der endgültigen Beitragsfestsetzung wegen Kenntnis der Krankenkasse vom Unterschreiten der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sieht Absatz 4a nicht vor"; ebenso Schmidt in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rn. 79; vgl. auch BeckOK SozR/Ulmer, 68. Ed. 1.3.2023, SGB V § 240 Rn. 33: "Soweit aber keine Verfahrensfehler der Krankenkasse feststellbar sind und der Versicherte die verspätete Vorlage des Steuerbescheides zu vertreten hat, ist er mit allen Nachweisen präkludiert" und schließlich vgl. auch Becker/Kingreen/Mecke, 8. Aufl. 2022, SGB V § 240 Rn. 26: "Weist ein Mitglied trotz Verlangens der KK das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach, so sind - ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung entsprechend Abs. 1 S. 5 - endgültige (Höchst-)Beiträge nach der BBG festzusetzen").

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Die vorläufigen Beitragsbescheide entfalten keine Bindungswirkung für die (erforderliche) endgültige Beitragsfestsetzung (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 100, Rn. 14; Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 18/09 R, juris Rn. 18), sondern erledigen sich bei Erlass des endgültigen Beitragsbescheides im Sinne des § 39 Abs. 2 des 10. Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h. der Nachweis niedrigerer Einnahmen auch dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R, = RegNr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris).

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 6/07 R

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld - Zurechnung

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Es liegt hier also gerade kein Fall vor, in dem die gesetzliche Regelung "mit der Frist steht und fällt" (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 EG 6/07 R -, SozR 4-7833 § 4 Nr. 1, SozR 4-1300 § 27 Nr. 3, Rn. 13), sondern die fiktive Heranziehung der Höchstbeitragsbemessungsgrundlage ist an ein vorherige Aufforderung zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das jeweils maßgebliche Kalenderjahres geknüpft; wobei es aus Gründen der Warnfunktion nicht ausreicht, dass die Krankenkasse - wie hier - das Mitglied bereits bei Erlass des vorläufigen Beitragsbescheides über die Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides innerhalb der Dreijahresfrist belehrt, sondern erforderlich ist, dass das Mitglied von der Krankenkasse in zeitlichem Zusammenhang mit der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Vorlage des jeweils maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen aufgefordert wird.
  • LSG Hessen, 28.07.2022 - L 8 KR 522/21

    SGB V

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Bei diesen Regelungen handelt es sich im Verhältnis zu § 240 Abs. 1 S. 3 und S. 4 SGB V um lex spezialis, denn diese Vorschriften beinhalten ein in sich abgeschlossenes System der Beitragserhebung bei freiwillig Versicherten mit Arbeitseinkommen, welches die Anwendung von § 240 Abs. 1 S. 3 und S. 4 V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 - sowohl rückwirkend als auch aktuell ausschließt (LSG Hessen, Urteil vom 28. Juli 2022 - L 8 KR 522/21 -, juris Rn. 25; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2021 - L 5 KR 4162/19 -, juris Rn. 35).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2018 - L 1 KR 215/18

    Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen durch im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h. der Nachweis niedrigerer Einnahmen auch dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R, = RegNr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris).
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Die vorläufigen Beitragsbescheide entfalten keine Bindungswirkung für die (erforderliche) endgültige Beitragsfestsetzung (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 100, Rn. 14; Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 18/09 R, juris Rn. 18), sondern erledigen sich bei Erlass des endgültigen Beitragsbescheides im Sinne des § 39 Abs. 2 des 10. Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2021 - L 5 KR 4162/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Auszug aus SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22
    Bei diesen Regelungen handelt es sich im Verhältnis zu § 240 Abs. 1 S. 3 und S. 4 SGB V um lex spezialis, denn diese Vorschriften beinhalten ein in sich abgeschlossenes System der Beitragserhebung bei freiwillig Versicherten mit Arbeitseinkommen, welches die Anwendung von § 240 Abs. 1 S. 3 und S. 4 V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 - sowohl rückwirkend als auch aktuell ausschließt (LSG Hessen, Urteil vom 28. Juli 2022 - L 8 KR 522/21 -, juris Rn. 25; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2021 - L 5 KR 4162/19 -, juris Rn. 35).
  • SG Berlin, 12.07.2023 - S 223 KR 868/22

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwilliges Mitglied - hauptberuflich

    Die Kammer folgt dieser Auffassung - die dafür, dass es sich bei § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V um eine Ausschlussfrist handelt, auch keine Begründung anführt - jedoch nicht (vgl. auch SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22 -, Rn. 45, juris).

    Dieses Erfordernis konkretisiert in Ergänzung der ansonsten bestehenden Amtsermittlungspflicht der Krankenkassen zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen die allgemein nach § 206 SGB V bestehende Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Mitglieds zur Vorlage des für die endgültige Beitragsfestsetzung erforderlichen Einkommenssteuerbescheides" (SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22 -, Rn. 46, juris).

    Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Krankenkassen trotz einer Säumnis des Mitglieds in die Lage versetzt werden, nach Ablauf der Dreijahresfrist und einer hierauf bezogenen vorherigen Aufforderung zeitnah einen endgültigen Beitragsbescheid zu erlassen (SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22 -, Rn. 49, juris).

  • SG München, 10.10.2023 - S 35 KR 809/23

    Einkommensteuerbescheid, Widerspruchsverfahren, Beitragsbemessungsgrenzen,

    Das SG Stralsund hat in seinem Urteil vom 21.04.2023, Az.: S 3 KR 79/22 (dort: Rn. 42, juris) entschieden, dass die Beitragsfestsetzung nämlich deshalb noch nicht als endgültig im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist, weil die streitgegenständlichen Beitragsbescheide aufgrund der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden sind.

    Gleichzeitig wird hiermit die endgültige Beitragsberechnung auf das Kalenderjahr beschränkt, für das die Nachweise nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf eingereicht wurden (vgl. SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22 -, Rn. 47, juris).

    Nach Auffassung der Kammer wird mit dieser Regelung sichergestellt, dass die Krankenkassen trotz einer Säumnis des Mitglieds in die Lage versetzt werden, nach Ablauf der Dreijahresfrist und einer hierauf bezogenen vorherigen Aufforderung zeitnah einen endgültigen Beitragsbescheid zu erlassen (vgl. SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22 -, Rn. 49, juris).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2023 - L 6 KR 46/23

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - fehlender

    Vielmehr dürfte § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V die Krankenkasse bei Vorliegen seiner Voraussetzungen lediglich zur Festsetzung von Höchstbeiträgen berechtigen, ohne dem Versicherten die Möglichkeit zu nehmen, durch Nachreichen der Nachweise eine Korrektur des noch nicht bestandkräftigen Bescheides zu erreichen, ähnlich bereits SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22 -, juris Rn. 46 ff.
  • SG Reutlingen, 11.10.2023 - S 1 KR 2098/22

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Bei der in § 240 Abs. 4a S 4 SGB V enthaltenen Dreijahresfrist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sodass bei einem Verstreichen der Frist der Anspruch des Klägers auf eine einkommensgerechte Beitragsbemessung erloschen ist (entgegen SG Stralsund vom 21.4.2023 - S 3 KR 79/22, LSG Berlin-Potsdam vom 24.5.2023 - L 1 KR 145/23 B ER - und SG Berlin vom 12.7.2023 - S 223 KR 868/22).

    Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts Stralsund (Urteil vom 21.04.2023 - S 3 KR 79/22 - juris -), des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.05.2023 - L 1 KR 145/23 B ER - juris - ) und des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 12.07.2023 - S 223 KR 868/22 - juris -), wonach es sich bei der in § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V genannten Dreijahresfrist nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handle, sodass der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr auch nach Ablauf der Dreijahresfrist noch im laufenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegt werden kann, kann sich die Kammer nach eigener Überprüfung nicht anschließen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2023 - L 16 KR 502/23
    c) Schließlich vermag sich der Senat nicht der teilweise in der Rechtsprechung ( SG München aaO unter Hinweis auf SG Stralsund, Urteil vom 21. April 2023 - S 3 KR 79/22) vertretenen Ansicht anzuschließen, dass die Festsetzung der Höchstbeiträge deshalb noch nicht als endgültig im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei, weil der streitgegenständliche Beitragsbescheid aufgrund der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden sei.
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