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   SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18   

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SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18 (https://dejure.org/2020,3910)
SG Stralsund, Entscheidung vom 28.02.2020 - S 3 KR 183/18 (https://dejure.org/2020,3910)
SG Stralsund, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - S 3 KR 183/18 (https://dejure.org/2020,3910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 46 S 2 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 1 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Tatsachenmitteilung - Zugang bei der Krankenkasse - anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal - Beweislast des Versicherten - Meldefrist von einer Woche - Beginn der Arbeitsunfähigkeit ...

  • sozialrechtsiegen.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Der für die Zahlung von Krankengeld ausschließlich zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts hat beginnend mit dem Urteil vom 25. Oktober 2018 (B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8) und mit einer Reihe weiterer Urteile und Nichtzulassungbeschlüsse (zuletzt mit den Urteilen vom 8. August 2019 in dem Verfahren B 3 KR 6/18 R und vom 26. September 2019 in dem Verfahren B 3 KR 1/19 R) die ständige Rechtsprechung des BSG bekräftigt, wonach.

    An dieser ständigen Rechtsprechung hat auch der nunmehr für diese Fälle zuständige 3. Senat des BSG z.B. in dem bereits angeführten Urteil vom 25. Oktober 2018 (B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, Rn. 22) unter Verweis auf die bisher entschiedenen Ausnahmefälle ausdrücklich festgehalten.

    Auch der inzwischen zuständige 3. Senat hat in dem bereits mehrfach angeführten Urteil vom 25. Oktober 2018 bekräftigt, dass es sich bei der Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse erfolgen muss, mit Rücksicht auf die oben angeführten Argumente um eine Ausschlussfrist handelt (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, Rn. 18).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R

    Anspruch auf Krankengeld; Erhalt der Mitgliedschaft in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Die Beklagte könne sich nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser - wie hier - auf von ihr zu vertretende Organisationsmängeln (fehlerbegünstigendes Beispiel) beruhen würde und der Kläger hiervon werde wusste noch wissen müsste (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 35/14 R).

    e) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch rechtfertigt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung des von dem Kläger angeführten Urteils des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 1 KR 35/14 R).

    (3) Versicherte aufgrund ihrer Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit besonders schutzbedürftig sind (vgl. zusammenfassend das BSG-Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 35/14 R -, Rn. 25, juris).

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Der für die Zahlung von Krankengeld ausschließlich zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts hat beginnend mit dem Urteil vom 25. Oktober 2018 (B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8) und mit einer Reihe weiterer Urteile und Nichtzulassungbeschlüsse (zuletzt mit den Urteilen vom 8. August 2019 in dem Verfahren B 3 KR 6/18 R und vom 26. September 2019 in dem Verfahren B 3 KR 1/19 R) die ständige Rechtsprechung des BSG bekräftigt, wonach.

    Überdies sollen die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. statt vieler das bereits oben angeführte Urteil des BSG vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R -, juris Rn. 18; vgl. auch Brinkhoff, a.a.O., Rn. 42; Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 49 SGB V, Rn. 14).

    Die Rechtsauffassung der Kammer wird durch die Ausführungen des BSG in dem bereits oben angeführten Urteil vom 8. August 2019 bestätigt, in dem der 3. Senat ausdrücklich bekräftigt hat, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krangengeldes angezeigt werden muss, auch dann, wenn diese seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist (Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R -, Rn. 17).

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    So könne sich die Krankenkasse beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der Arbeitsunfähigkeit berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die KK von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt hatte (vgl. dazu BSGE 52, 254, LS und 258 ff = SozR 2200 § 216 Nr. 5).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher ausgeschlossen (ebenso Noftz, a.a.O., § 49 Rn. 63 unter Verweis auf BSGE 29, 271, 273 und BSGE 52, 254, 257).

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher ausgeschlossen (ebenso Noftz, a.a.O., § 49 Rn. 63 unter Verweis auf BSGE 29, 271, 273 und BSGE 52, 254, 257).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit dürfe dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw. handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl. BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, Rn. 17 ff).
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit dürfe dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw. handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl. BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, Rn. 17 ff).
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Damit habe - so der 3. Senat - die Rechtsprechung auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der RVO entwickelt wurden, und die durch das SGB V nicht überholt sind (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R, BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, Rn 22 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Seitens des SG Schwerin wird zwar in der Sache zutreffend angeführt, dass das BSG bislang in zwei Urteilen, bei denen auch über die Einhaltung der Meldeobliegenheiten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu befinden war, unter Anknüpfung an den konkreten Inhalt der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekräftigt hat, dass bereits eine einzelne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen damit erübrigen kann (BSG, Urteil des BSG vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, juris Rn. 16 - 20; ebenso Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 7/12 R - USK 2013 -11, juris Rn. 16).
  • BSG, 26.09.2019 - B 3 KR 1/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 183/18
    Der für die Zahlung von Krankengeld ausschließlich zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts hat beginnend mit dem Urteil vom 25. Oktober 2018 (B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8) und mit einer Reihe weiterer Urteile und Nichtzulassungbeschlüsse (zuletzt mit den Urteilen vom 8. August 2019 in dem Verfahren B 3 KR 6/18 R und vom 26. September 2019 in dem Verfahren B 3 KR 1/19 R) die ständige Rechtsprechung des BSG bekräftigt, wonach.
  • SG Schwerin, 04.09.2019 - S 8 KR 302/18

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes - § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 -

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis bei Erfüllungseinwand -

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2022 - L 10 KR 18/19

    (Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Meldeobliegenheit einer

    Demgegenüber wird unter Hinweis auf den Umstand, dass der Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld neben der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich auch eine entsprechende Feststellung durch einen Arzt (als Ereignis) voraussetzt, vertreten, dass es sich bei der Wochenfrist um eine Ereignisfrist iSv § 187 Abs. 1 BGB handelt (vgl hierzu ua SG Stralsund, Urteil vom 28. Februar 2020 - S 3 KR 183/18 - juris Rn 33 ff) .
  • SG Köln, 16.02.2021 - S 31 KR 1189/20
    Die Kammer kann dabei offenlassen, ob das Tatbestandsmerkmal "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" hierbei so zu verstehen ist, dass hiermit der Tag der ärztlichen Feststellung gemeint ist, mit anderen Worten zur Berechnung der Meldefrist maßgeblich auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist (so SG Stralsund, Urt. v. 28.02.2020 - S 3 KR 183/18), oder ob der Tag des tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbeginns gemeint ist (so Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 08.2.2018 - L 1 KR 333/17).
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