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   SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18   

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SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18 (https://dejure.org/2020,3814)
SG Stralsund, Entscheidung vom 28.02.2020 - S 3 KR 218/18 (https://dejure.org/2020,3814)
SG Stralsund, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - S 3 KR 218/18 (https://dejure.org/2020,3814)
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  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18
    Überdies sollen die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. statt vieler das bereits oben angeführte Urteil des BSG vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R -, juris Rn. 18; vgl. auch Brinkhoff, a.a.O., Rn. 42; Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 49 SGB V, Rn. 14).

    Die Rechtsauffassung der Kammer wird durch die Ausführungen des BSG in dem bereits oben angeführten Urteil vom 8. August 2019 bestätigt, in dem der 3. Senat ausdrücklich bekräftigt hat, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krangengeldes angezeigt werden muss, auch dann, wenn diese seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist (Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R -, Rn. 17).

    Dabei hat die Kammer zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 KR 1/19 R -, juris, Rn. 16; Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, juris Rn. 17 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris Rn. 17) die erforderliche Meldung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Tatsachenmitteilung ist, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist (d.h. auch telefonisch erfolgen kann) und durch den Versicherten an seine Krankenkasse nicht nur persönlich mitgeteilt werden muss, sondern die Mitteilung gegebenenfalls auch durch einen Vertreter an die Krankenkasse übermitteln kann.

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 KR 1/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18
    Dabei hat die Kammer zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 KR 1/19 R -, juris, Rn. 16; Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, juris Rn. 17 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris Rn. 17) die erforderliche Meldung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Tatsachenmitteilung ist, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist (d.h. auch telefonisch erfolgen kann) und durch den Versicherten an seine Krankenkasse nicht nur persönlich mitgeteilt werden muss, sondern die Mitteilung gegebenenfalls auch durch einen Vertreter an die Krankenkasse übermitteln kann.
  • BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis bei Erfüllungseinwand -

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18
    Seitens des SG Schwerin wird zwar in der Sache zutreffend angeführt, dass das BSG bislang in zwei Urteilen, bei denen auch über die Einhaltung der Meldeobliegenheiten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu befinden war, unter Anknüpfung an den konkreten Inhalt der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekräftigt hat, dass bereits eine einzelne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen damit erübrigen kann (BSG, Urteil des BSG vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, juris Rn. 16 - 20; ebenso Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 7/12 R - USK 2013 -11, juris Rn. 16).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18
    Seitens des SG Schwerin wird zwar in der Sache zutreffend angeführt, dass das BSG bislang in zwei Urteilen, bei denen auch über die Einhaltung der Meldeobliegenheiten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu befinden war, unter Anknüpfung an den konkreten Inhalt der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekräftigt hat, dass bereits eine einzelne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen damit erübrigen kann (BSG, Urteil des BSG vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, juris Rn. 16 - 20; ebenso Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 7/12 R - USK 2013 -11, juris Rn. 16).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18
    Dabei hat die Kammer zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 KR 1/19 R -, juris, Rn. 16; Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, juris Rn. 17 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris Rn. 17) die erforderliche Meldung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Tatsachenmitteilung ist, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist (d.h. auch telefonisch erfolgen kann) und durch den Versicherten an seine Krankenkasse nicht nur persönlich mitgeteilt werden muss, sondern die Mitteilung gegebenenfalls auch durch einen Vertreter an die Krankenkasse übermitteln kann.
  • SG Schwerin, 04.09.2019 - S 8 KR 302/18

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes - § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 -

    Auszug aus SG Stralsund, 28.02.2020 - S 3 KR 218/18
    Die Kammer teilt somit ausdrücklich nicht die Rechtsauffassung der Beklagten und weicht damit auch von dem Urteil des SG Schwerin in dem Verfahren S 8 KR 302/18 ab, welches dem LSG M-V unter dem Aktenzeichen L 7 KR 163/19 zur Entscheidung vorliegt.
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