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   SG Stuttgart, 08.11.2018 - S 1 U 1682/17   

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https://dejure.org/2018,57302
SG Stuttgart, 08.11.2018 - S 1 U 1682/17 (https://dejure.org/2018,57302)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2018 - S 1 U 1682/17 (https://dejure.org/2018,57302)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 08. November 2018 - S 1 U 1682/17 (https://dejure.org/2018,57302)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)

    Keine Anerkennung einer PTBS eines Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Rettungssanitäters auf Anerkennung und Feststellung von bei ihm diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung als Berufskrankheit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Posttraumatische Belastung ist keine Berufskrankheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters nach Einsätzen bei Amokläufen und Suiziden kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden - Anerkennung psychischer Gesundheitsschäden als Wie-Berufskrankheit derzeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62

    Auszug aus SG Stuttgart, 08.11.2018 - S 1 U 1682/17
    Die PTBS gehöre nicht zu den Listenerkrankungen i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB VII. Nach der Rechtsprechung des BSG genüge es für die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit nicht, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheitenliste bezeichneten Krankheit seien, denn die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII beinhalte keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel (BSG, Urt. v. 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R).

    Nach dem Urteil des BSG vom 20.10.2010 (B 2 U 19/09 R) sei das anzunehmen, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügten, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelange.

    Dies werde für das Vorliegen solcher Erkenntnisse für die PTBS, so das BSG, mit Hinweis auf Aufsätze von Becker und Knickrehm bezweifelt (BSG, Urt. v. 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R m.w.N.).

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