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   SG Stuttgart, 16.05.2019 - S 20 R 1936/16   

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https://dejure.org/2019,22660
SG Stuttgart, 16.05.2019 - S 20 R 1936/16 (https://dejure.org/2019,22660)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2019 - S 20 R 1936/16 (https://dejure.org/2019,22660)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - S 20 R 1936/16 (https://dejure.org/2019,22660)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • datev.de (Pressemitteilung)

    Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister ist typische Arbeitnehmertätigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2006 - L 11 (8) R 50/06

    Rentenversicherung

    Auszug aus SG Stuttgart, 16.05.2019 - S 20 R 1936/16
    In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass das Risiko, bei fehlendem Bedarf in geringerem Umfang eingesetzt zu werden, kein typisches Unternehmerrisiko darstellt und auch von Arbeitnehmern auf Abruf getragen wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2006, Az. L 11 (8) R 50/06).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2011 - L 4 R 1036/10

    Sozialversicherungspflicht - Busfahrer - abhängige Beschäftigung - selbständige

    Auszug aus SG Stuttgart, 16.05.2019 - S 20 R 1936/16
    Jedoch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen möglich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im konkreten Fall tätig werden will (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2011-L 4 R 1036/10).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus SG Stuttgart, 16.05.2019 - S 20 R 1936/16
    Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az. B 12 KR 25/10).
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