Rechtsprechung
SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übernahme der Kosten für eine Chinareise im Rahmen eines Austauschprogramms eines Gymnasiums i.R. des laufenden Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schüleraustausch stellt keine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Jobcenter muss Kosten für Schüleraustausch nicht als Bedarf für Bildung und Teilhabe übernehmen - Schüleraustausch stellt keine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dar
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
- BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17
Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). - BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94
Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO
Auszug aus SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17
Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05
Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe - …
Auszug aus SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17
Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). - LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …
Auszug aus SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17
Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). - BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche …
Auszug aus SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17
Die Aufwendungen sind vom Grundsicherungsträger mithin nur dann zu übernehmen, wenn die Veranstaltung den Vorgaben entspricht, die die bundesrechtliche Rahmenbestimmung vorgibt und für die im Landesrecht eine Grundlage vorhanden ist (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ausführlich: BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R).