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   SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17   

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SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17 (https://dejure.org/2021,28189)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17 (https://dejure.org/2021,28189)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 24. März 2021 - S 4 KR 2996/17 (https://dejure.org/2021,28189)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Künstlersozialabgabe | Einbeziehung des GF-Gehalts einer Werbeagentur in die Künstlersozialabgabe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Künstlersozialabgabe und Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kreativ-GmbH

 
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  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R

    Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr völliges oder partielles Fehlen schließt die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellten oder freie Mitarbeiter)) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6).

    Es bestände aber die Möglichkeit, dass Entgelte, die von einem weiteren außenstehenden Dritten als Verwerter an den Einzelkaufmann gezahlt werden, der Abgabepflicht unterfallen (vgl. zu dieser Konstellation BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R).

    Das Erfordernis der Verwaltungsvereinfachung (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 27 zum Rückschluss bei einem selbständigen als Einzelkaufmann tätigen Werbeunternehmer vom Unternehmenszweck auf die erbrachte Leistung) vermag einen solch pauschalen Rückschluss bei einer GmbH mit mehreren Mitarbeitern nicht zu begründen.

    Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sogenannten Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren), sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 20 f.).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Werbung - Werbeunternehmen -

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Mit dem Tatbestandsmerkmal "Werbung für Dritte" werden insbesondere Werbeagenturen und andere Unternehmen der Werbewirtschaft, die im Auftrage ihrer Kunden "Werbeproduktionen" erstellen, erfasst (BSG, Urt. v. 12.11.2003, B 3 KR 10/03 R, juris Rn. 24).

    Ist der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Unternehmensgegenstand zutreffend im Handelsregister verzeichnet und bekannt gegeben, muss sich die Gesellschaft an dieser Eintragung festhalten lassen (§§ 10, 15 HGB), auch wenn sie tatsächlich nicht oder nicht mehr jenen Geschäftsgegenstand verfolgt, der sich aus dem Handelsregister ergibt, weil sie ihn jederzeit (erstmals oder wieder) verfolgen kann (BSG, Urt. v. 12.11.2003, B 3 KR 10/03 R, juris Rn. 20).

    Solange es daran fehlt, ist der KSK lediglich jährlich eine "Nullmeldung" zu erstatten (BSG, Urt. v. 12.11.2003, B 3 KR 10/03 R, juris Rn. 22).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Wäre der Beigeladene die einzige für die Klägerin tätige Person, sodass es sich um eine Ein-Mann-GmbH handeln würde, wäre die von der GmbH an ihre Kunden erbrachte Leistung ebenfalls maßgeblich, nämlich allein, aus der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers entstanden und dessen Tätigkeit mithin als künstlerisch oder publizistisch einzuordnen, wenn das von der GmbH vertriebene Produkt es ist (vgl. zu dieser Konstellation BSG, Urt. v. 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R, insbesondere juris Rn. 2 wonach der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einziger Angestellter des Unternehmens war).

    In einer solchen Konstellation erscheint es auch nachvollziehbar, Rückschlüsse von den Umsätzen der GmbH auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers vorzunehmen (vgl. BSG, Urt. v. 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R, juris Rn. 22), da eine andere Beeinflussung des Umsatzes als durch diesen nicht denkbar ist.

    Notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen (BSG, Urt. v. 17.06.1999, B 3 KR 1/98 R, juris Rn. 19; BSG, Urt. v. 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R, Leitsatz und juris Rn. 18).

  • BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 1/98 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Künstler - Publizistik -

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Vielmehr wurde nach dieser Rechtsprechung - selbst bei einer Ein-MannGmbH - bei einzelnen Entgelten, die eine Ein-Mann-GmbH an ihren Geschäftsführer für verschiedene Tätigkeiten zahlt, auf den künstlerischen oder publizistischen Charakter der einzelnen Leistung abgestellt (BSG, Urt. v. 17.06.1999, B 3 KR 1/98 R, juris Rn 18 aE).

    Notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen (BSG, Urt. v. 17.06.1999, B 3 KR 1/98 R, juris Rn. 19; BSG, Urt. v. 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R, Leitsatz und juris Rn. 18).

    Notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen (BSG, Urt. v. 17.06.1999, B 3 KR 1/98 R, juris Rn. 19).

  • BSG, 15.01.2009 - B 3 KS 5/08 B

    Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung, Künstlereigenschaft bei

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Eine GmbH hat nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des BSG für einen überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätigen selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführer die Künstlersozialabgabe abzuführen (BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6).

    Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr völliges oder partielles Fehlen schließt die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellten oder freie Mitarbeiter)) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6).

  • BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Die Rücknahme von rechtswidrigen Abgabebescheiden nach § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG ist nach Maßgabe seiner Voraussetzungen ohne Ausübung von Ermessen oder Prüfung von Vertrauensschutzaspekten so weit und so lange möglich wie der Anspruch der Verwaltung auf Erhebung der Künstlersozialabgabe gem. §§ 23 ff. KSVG nicht verjährt ist (BSG, Urt. v. 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R, juris Rn. 17 f.).

    Wer die wirtschaftlichen Nachteile der Künstlersozialkasse bei Beauftragung juristischer Personen als unangemessen empfindet, muss darauf hinwirken, dass die §§ 24, 25 KSVG eine entsprechende Änderung erfahren (BSG, Urt. v. 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R, juris Rn. 34).

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vom Hundert der Anteile am Stammkapital hält (stRspr, BSG, Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 15).
  • LSG Bayern, 21.11.2018 - L 6 R 5129/17

    Beigeladene, Künstlersozialversicherungsgesetz, Künstlersozialabgabe, Änderung

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des KSVG fällt, ist zuvörderst auf den eigenschöpferischen bzw. kreativen Charakter einer Tätigkeit im Sinne einer Richtschnur abzustellen (LSG Bayern, Urt. v. 21.11.2018, L 6 R 5126/17, BeckRS 2018, 33417 Rn. 19).
  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Das KSVG ist nicht auf die generelle Abgabepflicht aller Verwerter hinsichtlich aller gezahlter Entgelte ausgerichtet, sondern knüpft den Einbezug in die Bemessungsgrundlage in § 25 KSVG an die weitere Voraussetzung der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit (s. hierzu auch BSG, Urt. v. 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, juris Rn. 19).
  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R

    Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus -

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
    Die Versicherungspflicht nach §§ 1, 3 KSVG setzt nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG als Pendant voraus, weil beide Vorschriften jeweils einen anderen Regelungszweck verfolgen (hierzu BSG, Urt. v. 21.07.2011, B 3 KS 5/10 R, juris Rn. 28).
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