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   SG Trier, 01.09.2016 - S 1 SO 21/16   

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https://dejure.org/2016,55709
SG Trier, 01.09.2016 - S 1 SO 21/16 (https://dejure.org/2016,55709)
SG Trier, Entscheidung vom 01.09.2016 - S 1 SO 21/16 (https://dejure.org/2016,55709)
SG Trier, Entscheidung vom 01. September 2016 - S 1 SO 21/16 (https://dejure.org/2016,55709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwaltlicher Betreuer, Aufwendungen, Notwendigkeit eines Rechtsanwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus SG Trier, 01.09.2016 - S 1 SO 21/16
    Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Prozessführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20.12.2006, XII ZB 118/03 ; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25.1.2013, L 15 SB 127/12 B PKH).
  • LSG Bayern, 25.01.2013 - L 15 SB 127/12

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus SG Trier, 01.09.2016 - S 1 SO 21/16
    Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Prozessführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20.12.2006, XII ZB 118/03 ; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25.1.2013, L 15 SB 127/12 B PKH).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - 6 M 38.21

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Amtlich

    Es ist nicht notwendig, auf den Betroffenen selbst abzustellen (entgegen SG Trier, Urteil vom 1. September 2016 - S 1 SO 21/16 -, Rn. 17 bei juris).(Rn.4).

    Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Trier (Urteil vom 1. September 2016 - S 1 SO 21/16 -, Rn. 17 bei juris), wonach selbst bei einfachen Fällen die Notwendigkeit zu bejahen sei, wenn der Widerspruchsführer ohne den Bevollmächtigten hilflos wäre, abzustellen sei dabei auf den Betroffenen und nicht auf seinen rechtlichen Betreuer.

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