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   SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11   

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https://dejure.org/2014,16868
SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 (https://dejure.org/2014,16868)
SG Trier, Entscheidung vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 (https://dejure.org/2014,16868)
SG Trier, Entscheidung vom 15. April 2014 - S 6 SO 66/11 (https://dejure.org/2014,16868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 2 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V, § 2 Abs 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss wegen fehlender Verordnungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung - Nachrang der Sozialhilfe - Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Kostenerstattung für konduktiveTherapie nach "Petö" wegen Nachrangs der Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11
    auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.09.2009 (B 8 SO 19/08 R) - die Gewährung von Leistungen im Wege der Eingliederungshilfe für die konduktive Förderung nach Petö für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31.12.2010.

    - B 8 SO 19/08 R -, juris).

    Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris, Rn. 20).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11
    Weiter hat das LSG Nordrhein-Westfalen etwa die Übernahme der Kosten einer Blocktherapie nach Petö bei Besuch einer integrativen Grundschule unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Beschulungsfähigkeit im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht für geboten erachtet (Urteil vom 12. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 , juris).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11
    Dies gelte etwa für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchten und einer ständigen Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen bedürften (vgl. BVerwG, FEVS 36, 1; OVG Rheinland-Pfalz ZfSH/SGB 2003, 614).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2007 - L 13 SO 6/06

    Anspruch auf Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen bei einer

    Auszug aus SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11
    Dies gilt auch für die Hilfe zur angemessenen Schulbildung (VGH Baden-Württemberg, aaO; Bayerischer VGH, FEVS 53, 361; LSG Niedersachsen-Bremen, NVwZ-RR 2007, 538; Schleswig-Holsteinisches LSG, FEVS 60, 567).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1997 - 6 S 9/97

    Sozialhilfe - zum Anspruch auf Kostenübernahme für eine sonderpädagogische

    Auszug aus SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11
    Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten für solche Maßnahmen, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers gehören, wird grundsätzlich mit der Begründung ausgeschlossen, es könne nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein, das für die Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg FEVS 48, 228 bezüglich der Kosten für eine zur Unterstützung eines behinderten Kindes im Unterricht engagierte Kraft, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Hilfestellung beim Aufgabenlösen, der Aufmunterung zum Weiterarbeiten und der Überwachung der Aufgabenlösung bestand).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

    Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
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